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Kostenrückerstattung bei Ausbildungs-Einkommen
Ihre Mail zur Kostenrückerstattung weist auf zwei Jahre hin: Sept. - Dez. 2020 und ab dann bis heute.
Im 2020 galt noch eine nun nicht mehr aktuelle Gesetzesregelung folgendermaßen:
75 % vom Einkommen als Kostenerstattung. Maßgeblich für die Berechnung war jedoch nicht das aktuelle Einkommen des jungen Menschen, sondern das Einkommen aus dem Vorjahr. Also muss für das Jahr 2020 keine Rückerstattung erfolgen, da ja das Einkommen aus dem Jahr 2020 damals noch keine Rolle spielte, sondern nur das aus 2019, in dem Ihr Pflegesohn ja noch keine Ausbildung gemacht hat.
Das Einkommen aus 2020 wurde erst relevant bei der Berechnung der Kostenerstattung für 2021. Das Amt durfte für das erste Halbjahr 2021 nur das Einkommen der drei Monate aus 2020 heranziehen.
Die Gesetzeslage veränderte sich im Juni 2022 durch das Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes und des darin geänderten § 94 SGB VIII:
Ab nun darf nur noch höchstens eine Kostenrückerstattung von 25 % des Einkommens des jungen Menschen vom Amt gefordert werden und maßgeblich sind die Monate, in denen die Jugendhilfeleistungen erbracht wurde. Es gilt also nun das aktuelle Einkommen.
Ich maile Ihnen mal einen Link, in dem Sie alle Ombudsstellen finden können. Dahin können Sie oder Ihr Pflegesohn sich wenden, wenn das Jugendamt oder Sie noch weiteren Erklärungsbedarf haben. Dort gibt es Beratungen gerade zu diesem Kontext.
von:
Rechtsanspruch volljähriger „Pflegekinder“ nach § 41 SGB VIII