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Krankenversicherung für Pflegekinder

Pflegekinder können sowohl bei ihren leiblichen Eltern als auch bei den Pflegeeltern im Rahmen der Familienversicherung krankenversichert sein oder durch das Jugendamt direkt versichert werden. Der Paragraf 40 SGB VIII macht deutlich, dass das Jugendamt für die Krankenversicherung eines Pflegekindes zu sorgen hat.

Pflegekinder können sowohl bei ihren leiblichen Eltern als auch bei den Pflegeeltern im Rahmen der Familienversicherung krankenversichert sein oder durch das Jugendamt direkt versichert werden. Der Paragraf 40 SGB VIII macht deutlich, dass das Jugendamt für die Krankenversicherung eines Pflegekindes zu sorgen hat.

Bleibt ein Pflegekind weiterhin bei seinen leiblichen Eltern versichert, bekommen die Pflegeeltern eine Chipkarte für die Kinder, so dass sie alle Besuche bei Ärzten etc. erledigen können.

Sind die Pflegeeltern privat krankenversichert, wird das Jugendamt die Kosten für die Mitversicherung des Pflegekindes in der privaten Versicherung übernehmen müssen, sofern das Jugendamt diese Privat-Versicherung für das Pflegekind will. Das Jugendamt kann diese Kosten nicht den Pflegeeltern aufbürden.

§40 SGB VIII Krankenhilfe

Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.

Letzte Aktualisierung am: 
17.05.2008

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