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Landesjugendämter und ihre Aufgaben

Die Aufgaben der Landesjugendämter sind im SGB VIII beschrieben. Die Landesjugendämter haben sich zu einer Bundesarbeitsgemeinschaft BAGLJÄ zusammengeschlossen.

Im SGB VIII sind die Aufgaben der Landesjugendämter beschrieben. Dort heißt es im § 85 Satz 1:

Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

Im Absatz zwei werden dann deutlich die jeweiligen Aufgaben der Landesjugendämter beschrieben. Nur für die dort genannten Aufgaben ist das Landesjugendamt zuständig.

Zur Aufgabe des Landesjugendamtes gehört es nicht, den örtlichen Jugendämtern Weisungen zu erteilen oder sie zu kontrollieren. Das Jugendamt einer Kommune ist ein Teil der Verwaltung dieser Kommune. Die Fach- bzw. Dienstaufsicht für dieses Amt liegt wie für alle anderen Ämter auch beim Chef der Verwaltung, also dem (Ober-)Bürgermeister oder dem Landrat. Die Rechtsaufsicht liegt beim Regierungspräsidenten, Bezirksregieren etc.

Für was ist ein Landesjugendamt zuständig?

Die Landesjugendämter nehmen die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach dem SGB VIII wahr. Sie unterstützen die örtliche Jugendhilfe (Jugendämter, freie Träger) und dienen den Interessen von Kindern, Jugendlichen und ihrer Familien. Sie setzten sich insbesondere für die Schaffung und Erhaltung kinder- und familienfreundlicher Lebensbedingungen ein. Im Zusammenwirken aller Träger der Jugendhilfe verstehen sich die Landesjugendämter als Vermittler zwischen den örtlichen öffentlichen Trägern, den freien Trägern und der obersten Landesjugendbehörde.

Das Landesjugendamt ist als zweigliedrige Behörde angelegt. Es besteht aus der Verwaltung und dem Landesjugendhilfeausschuss. Diese nehmen ihre Aufgaben gemeinschaftlich wahr.

Die Verwaltung des Landesjugendamtes ist eine Serviceeinrichtung für die örtliche Jugendhilfe. Sie unterstützt diese bei ihrer Arbeit, berät Jugendämter und freie Träger umfänglich in allen fachlichen Fragestellungen und entwickelt Fortbildungsmaßnahmen und Empfehlungen im jeweiligen Bundesland. Sie ist zuständig für die Erteilung von Betriebserlaubnissen im Rahmen der Kindertagesbetreuung und bei der Unterbringung in Heimeinrichtungen, arbeitet mit Adoptionsvermittlungsstellen zusammen und vieles mehr.

Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er entscheidet u.a. über die Einrichtung von Fachausschüssen und Arbeitsgemeinschaften, die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe und verabschiedet Empfehlungen für die Träger der Jugendhilfe.
Die Aufgaben der Landesjugendämter sind im § 85 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich geregelt. Dazu gehören

  • die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
  • die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
  • die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
  • die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
  • die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
  • die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
  • die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
  • die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
  • die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
  • die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften oder Vormundschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54).

Quelle: www.bagljae.de/aufgaben

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter

Die 17 Landesjugendämter haben sich zu einer Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) zusammengeschlossen. Die federführende Stelle dieser BAG ist zur Zeit das Landesjugendamt Rheinland-Pfalz.

Eine Liste aller Landesjugendämter im Internet finden Sie unter:
www.bagljae.de/aufgaben/kontaktlinsen

Welche Aufgabe hat sich die BAGLJÄ gegeben?

Die BAG Landesjugendämter entwickelt gemeinsame Verfahrensweisen und Grundsätze für die Jugendhilfe in Bund, Ländern und Kommunen, nimmt zu Gesetzentwürfen im Bereich der Jugendhilfe Stellung, erarbeitet Empfehlungen und Arbeitshilfen und trägt zu einer bundeseinheitlichen Anwendung des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) bei.

Die Zusammenarbeit der Landesjugendämter in der Bundesarbeitsgemeinschaft hat zum Ziel, den fachlichen Standard in der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe zu sichern und weiterzuentwickeln, zu einer bundesweit einheitlichen Ausgestaltung der Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe beizutragen und sich für die Belange junger Menschen und ihrer Familien einzusetzen. Dies geschieht z.B. durch die Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen zu einzelnen Arbeitsfeldern. Die BAG Landesjugendämter äußert sich zu jugendhilferelevanten Gesetzentwürfen auf Bundesebene, ist Mitglied in zentralen Fachgremien und arbeitet mit Institutionen und Organisationen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe zusammen. Zudem veranstaltet sie eigene Fachveranstaltungen zu aktuellen Themenbereichen. Bei all ihren Aktivitäten nimmt sie insbesondere die Interessen der öffentlichen Jugendhilfe wahr.

Das Recht eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ist Leitmotiv der Arbeit der BAG Landesjugendämter.

Mit ihren Stellungnahmen, Empfehlungen und Arbeitshilfen wendet sich die BAG Landesjugendämter an die Öffentlichkeit und insbesondere an die Fachpraxis.

Die BAGLJÄ arbeitet zusammen im Rahmen von Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und besonders von Arbeitsgruppen, die die einzelnen Empfehlungen vorbereiten.

Unter dem Dach der BAG Landesjugendämter existieren derzeit folgende Arbeitsgruppen:

  • Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Jugendschutz
  • Kindertagesbetreuung, Kindertagespflege
  • Hilfen zur Erziehung
  • Aus- und Fortbildung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Berichtswesen
  • Adoptionsvermittlung
  • Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
  • Grenzüberschreitende Unterbringung / Konsultationsverfahren
  • Hilfeplanung für den ASD/KSD

Die BAGLJÄ hat im Laufe der Jahre inzwischen 119 Empfehlungen und Arbeitshilfen herausgegeben. In den letzten beiden Jahren gab es besondere Öffentlichkeitsarbeit zum Thema „Was leisten Jugendämter“. Hier gab es ausführlichere Flyer zum Thema der Arbeit generell und besonders der Arbeit im Kinderschutz in verschiedenen Sprachen.

Die Zentrale Adoptionsstelle

Eine weitere Aufgabe der Landesjugendämter ist die „Zentrale Adoptionsstelle“.
Verschieden deutsche Bundesländer haben sich zu EINER Adoptionsstelle zusammengeschlossen, so dass es keine 17 sondern nur 12 Adoptionsstellen gibt. Zusammengeschlossen haben sich die Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit dem Sitz der Vermittlungsstelle in Hamburg, ebenso Hessen und Rheinland-Pfalz mit dem Sitz in Mainz.

Nordrhein-Westfalen hat zwei Adoptionsstellen sowohl im Landesjugendamt Rheinland in Köln, als auch im Landesjugendamt Westfalen-Lippe in Münster.

Hier finden Sie die Kontaktadressen zu den Zentralen Adoptionsstellen: http://www.bagljae.de/aufgaben/kontakt-zentrale-adptionsstellen/index.php

Was macht eine Zentrale Adoptionsvermittlungsstelle?

Hier als Beispiel die Beschreibung der GZA Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Bremen, Hamburg, Niedersachsen,
Schleswig-Holstein

Was ist die GZA?

Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle in Hamburg ist eine der zwölf Zentralen Adoptionsstellen in Deutschland. Sie ist eine überregionale Einrichtung und zuständig für die vier norddeutschen Bundesländer:

Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle berät die Fachkräfte in der Adoptionsvermittlung und unterstützt diese bei der Suche nach Eltern für Kinder mit besonderen Bedürfnissen.

Erste Ansprechpartner für Paare und Einzelpersonen, die sich um die Vermittlung eines Adoptivkindes bewerben möchten, sind die örtlich zuständigen Jugendämter - in Hamburg die Adoptionsvermittlungsstelle Hamburg.

Im Jahr 2002 wurde der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle infolge der Ratifizierung des "Haager Übereinkommens" zusätzlich die Funktion der Zentralen Behörde für Auslandsadoption übertragen.

  • Kinder mit besonderen Bedürfnissen

Eine wichtige Aufgabe der Zentralen Adoptionsstelle ist es, die Vermittlungschancen für Kinder zu erhöhen, für die nur schwer neue Familien gefunden werden und für die auf Grund erheblicher gesundheitlicher oder sozialer Belastungen Familien gesucht werden, die offen und bereit für die damit verbundenen Anforderungen und Risiken sind.

Die örtlichen Jugendämter sind verpflichtet, der Zentralen Adoptionsstelle die Kinder zu melden, für die sie innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Adoptivfamilie finden konnten. Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle versucht dann durch eine Ausdehnung der Suche auf Norddeutschland und - wenn erforderlich - auf das ganze Bundesgebiet, diesen Kindern doch noch das Aufwachsen in einer familiären Umgebung zu ermöglichen.

Dies gelingt in einer großen Zahl der Fälle: Für mehr als die Hälfte der gemeldeten Kinder (rund 60 Prozent) wurden neue Familien gefunden.

  • Beratung von Fachkräften

Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle ist zuständig für die Unterstützung der Fachkräfte in den Adoptionsvermittlungsstellen öffentlicher und freier Träger in den vier norddeutschen Ländern.

Sie berät Fachkräfte in schwierigen Einzelfällen in rechtlicher, sozialpädagogischer oder psychologischer Hinsicht sowie in allen Fällen, in denen Kinder oder Adoptionsbewerber eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.

  • Qualifizierungsangebote für Fachkräfte

Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle unterstützt die Qualifizierung der Fachkräfte durch regelmäßige Fortbildungsangebote, die Bereitstellung aktueller Informationen und die Herausgabe von Arbeitshilfen und Broschüren zu adoptionsrelevanten Themen.

  • Beratung von Adoptierten und ihren Familien

Adoptionsvermittlungsstellen sind seit Jahren zunehmend mit dem Wunsch von Adoptierten konfrontiert, mehr über ihre Herkunftsfamilie zu erfahren. Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle berät und unterstützt Adoptierte und ihre Angehörigen bei diesem Anliegen.

  • Adoptionen mit Auslandsberührung

Wenn Adoptionsbewerber oder das zu adoptierende Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, staatenlos sind oder ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist die Zentrale Adoptionsstelle vom Beginn der Ermittlungen an an dem Adoptionsverfahren zu beteiligen.

Neben der Beratung von Jugendämtern und - zukünftigen - Adoptivfamilien gibt sie in allen in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten Adoptionsverfahren eine Stellungnahme gegenüber den Familiengerichten ab.

Seit 2002 hat die Zentrale Adoptionsstelle zudem in solchen Verfahren eine Stellungnahme abzugeben, in deren Verlauf die ausländischen Adoptionsentscheidungen umgewandelt und in ihren Wirkungen denen einer Adoption nach deutschem Recht gleichgestellt werden können.

Darüber hinaus berät die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Jugendämter, freie Träger, Familiengerichte, Notare, Standesämter und Ausländerbehörden zu allen rechtlichen Fragen bei Adoptionen mit Auslandsberührung.

  • Auslandsvermittlung

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Wirkung vom 1. März 2002 das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ratifiziert.

Das Übereinkommen wurde geschlossen, um die Rechte der Kinder zu wahren und sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Adoptionen dem Wohl des Kindes dienen. Es hat zum Ziel, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Adoption zu verbessern und der Entführung von Kindern sowie dem internationalen Kinderhandel entgegenzuwirken.

Der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle wurde die Funktion einer Zentralen Behörde für Auslandsadoption übertragen. Damit ist die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Ansprechpartner für die Behörden aller weiteren Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens und arbeitet mit ihnen zusammen.

Auslandsadoptionen können durch zugelassene Auslandsvermittlungsstellen freier Träger ebenso wie durch die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter erfolgen. Voraussetzung dafür ist die Gestattung der Adoption durch die zuständige Zentrale Adoptionsstelle.

Für Adoptionen aus Vertragsstaaten sind die Zentralen Adoptionsstellen kraft Gesetzes verpflichtet, Adoptionsverfahren durchzuführen, wenn alle gesetzlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine andere Vermittlungsstelle tätig wird.

Für Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten kann diese Funktion übernommen werden.
Anerkennung von und Aufsicht über Adoptionsvermittlungsstellen

Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle ist Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde für

  • Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft,
  • die Gestattung von Auslandsvermittlungen durch Jugendämter entweder im Einzelfall oder für die Vermittlung aus einem bestimmten Land,
  • die Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen benachbarter Jugendämter,
  • die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Hinblick auf die personelle Mindestausstattung von Adoptionsvermittlungsstellen

Quelle: www.hamburg.de/gza

Letzte Aktualisierung am: 
05.07.2014