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Rechtliche Regelungen
Gerichtsbeschluss
von:
Amtsgericht Chemnitz
vom:
16.07.2008
Benennung der Pflegeeltern zum Vormund ihres Pflegekindes
Pflegeeltern sind als Vormund geeignet. Weder eine Interessenkollision noch ein Anzeichen für ein Insichgeschäft, § 181 BGB, sind bei der Konstellation Pflegeeltern - Vormund erkennbar
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