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Amtsgericht Wiesloch

Rechtliche Regelungen

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
20.01.1999

Gutachtenkosten im Herausgabeverfahren

Die Pflegeeltern sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Kostenschuldner im Sinne des § 2 KostO. anzusehen. Sie brauchen für ein Gutachten im Rahmen einer Verbleibensanordnung keine Gutachtenkosten erstatten.