Aufwandsentschädigungen (sog. Übungsleiterpauschalen) sind künftig bis zu einem Betrag von 2.400 € frei. Bis zu diesem Betrag müssen keine Steuern oder Sozialabgaben gezahlt werden
Immer wieder entstehen Fragen zur Versteuerung der Zahlungen bei Unterbringung von Kindern in Familien. Das Bundesministerium für Finanzen hat sich dazu im August 2021 umfänglich geäußert: "Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Kinder in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII), für die Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII), für die Heimerziehung/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform (§ 34 SGB VIII), für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) nach § 39 SGB VIII vereinnahmte Gelder zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, sowie für vereinnahmte Gelder für die Unterbringung und Betreuung bei Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a SGB VIII)" folgende einkommensrechtliche Regelung.
Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Schreiben zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Sach-und Unterhaltskostenpauschale bei Geldleistungen für Kinder bei Unterbringung nach § 34 SGB VIII herausgegeben.
Zum 1. Januar 2023 trat das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Es stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung. Die Reform ist die größte im Betreuungsrecht seit dessen Einführung und der Abschaffung der Entmündigung im Jahr 1992.