Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob die Herausnahme eines Kindes aus einer Pflegefamilie aufgrund einer möglicherweise nicht auszuschließenden sexueller Gefährdung des Kindes durch den Pflegevater rechtsgültig ist. Die vom Pflegevater verschwiegene Verurteilung wegen des Besitzes von kinderpornografischem Material legte aus Sicht des Amtsvormundes eine Kindeswohlgefährdung des Pflegekindes nahe. Wenn ein Gericht trotz Warnungen des Jugendamtes die Rückführung des Kindes zu der Pflegemutter anordne, müssen die Richter sehr genau begründen, warum für das Kind kein Risiko besteht, entschied das Bundesverfassungsgericht. Eine solche Begründung im Sinne des Kinderschutzes sah das BVerfG als nicht gegeben an und hob den Beschluss des OLG - Rückführung des Kindes zur Pflegemutter - auf.
Erfolgreicher Eilantrag der Verfahrensbeiständin eines zweijährigen Kindes in Bereitschaftspflege auf Aussetzung einer sorgerechtlichen Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das Kind bis zur endgültigen Klärung des Gerichtsverfahrens zur eventuellen Rückführung des Kindes zu den Eltern bei der Pflegefamilie verbleiben kann, um eine Kindeswohlgefährdung durch ein mögliches Hin und Her des Kindes zu vermeiden.
In der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht klagt der Beschwerdeführer gegen vorangegangene Verfahren, in denen er erfolglos die alleinige Sorge für seinen Sohn beantragt hatte, damit die Pflegefamilie, bei der der Junge lebt, diesen an ihn herauszugeben hat.
Die Einwilligung zur Adoption eines zu keinem Zeitpunkt sorgeberechtigt gewesenen Vaters eines nichtehelich geborenen Kindes kann nicht leichter ersetzt werden, als dies bei den übrigen Vätern der Fall ist.
Das afghanische Kind wurde aus humanitären Gründen in einer deutschen Gastfamilie untergebracht. Als es dort 5 jahre lebte, wollte der Vater das Kind wieder nach Afghanistan holen. Die Gastfamilie stellte einen Verbleibensantrag.
Soweit Elternwille oder Kindesbindung nicht bereits eindeutig die Auswahl eines bestimmten Vormunds verlangen, hat das Familiengericht Verwandte und Verschwägerte des Mündels zu ermitteln - ansonsten werden die geschützten Grundrechte der Betroffenen beeinträchtigt.
Eingriff in den Schutz der Persönlichkeit eines umgangsunwilligen Vaters und Gefährdung des Kindeswohls des umgangsberechtigten Kindes durch eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht des Vaters gegenüber dem Kind
In dieser Entscheidung über Prozesskostenhilfe begründet das Gericht die Ablehnung der Hilfe damit, dass der Ausschluss des Umgangs auf die auf ernsthaften Gründen beruhenden ablehnenden Haltung des Kindes gegenüber Umgangskonstakten zu seinen leiblichen Eltern beruhe und deren Erzwingung eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Herausgabeverlangen nach § 1632 Abs. 1 BGB, mit dem die Kindesmutter die Rückführung ihres Kindes aus einer Pflegefamilie, hilfsweise zunächst die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie und Unterbringung in einer therapeutischen Einrichtung begehrt.
Das Wohl der in der Obhut der Mutter aufwachsenden Kinder ist von der körperlichen Unversehrtheit ihrer Mutter abhängig, hinter deren Schutz das Umgangsrecht des Vaters hier zurücktreten muss.
1. Ein Kind darf aus einer Pflegefamilie herausgenommen werden und in eine vorgesehene Adoptionsfamilie überführt werden (Adoptionspflege), auch wenn psychische Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung nicht schlechthin ausgeschlossen werden können.2. Gehen die Gerichte in einem solchen Fall davon aus, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern zu psychischen Beeinträchtigungen führen werde, so müssen sie überprüfen, ob die vorgesehenen Adoptiveltern in der Lage sind, das Kind ohne dauerhafte Schädigungen in ihre Familie zu integrieren.
Bei einer Entscheidung nach §§ 1666, 166a BGB ist die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie - unter Berücksichtigung der Intensität entstandener Bindungen - einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern auch im Hinblick auf ihre Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes gering zu halten
Das BVerfG bestätigt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entziehung der elterlichen Sorge. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, müssen die Fachgerichte im Einzelfall feststellen, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre.
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass ohne Vorliegen der Voraussetzungen des {BGB §1661 I S. 1} bei der Weggabe des Kindes in Familienpflege allein die Dauer des Pflegeverhältnisses zu einer Verbleibensanordnung nach {BGB § 1632 IV} führen kann, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefinden des Kindes bei seiner Herausgabe an die Eltern zu erwarten ist.
Zu den materiell Betroffenen in diesem Sinne gehören bei einer Adoption die Kinder des Annehmenden. Gemäß § 1769 BGB darf eine Annahme Volljähriger nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden entgegenstehen. Dem entspricht es, dass die Kinder im Adoptionsverfahren anzuhören sind
Das Bundesverfassungsgericht erläutert in seiner Entscheidung welche Prüfungsmaßstäbe bei einer dauerhaften Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern anzulegen sind.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerde-führer gegen die Zurückweisung des Antrages seines gesetzlichen Vertreters, die Einwilligung seiner leiblichen Mutter zu seiner Adoption durch die Pflegeeltern gemäß § 1748 BGB zu ersetzen.