Die vorzugsweise Berücksichtigung von Familienangehörigen und Verwandten des Kindes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich geboten, sofern keine Interessenkollision besteht oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlangt (vgl.BVerfGE 33, 236 <238 f.> ).
Sind diese Verwandten zur Führung der Vormundschaft geeignet im Sinne von § 1779 Abs. 2 BGB, so dürfen sie nicht etwa deswegen übergangen werden, weil ein außenstehender Dritter noch besser dazu geeignet wäre, beispielsweise im Hinblick auf eine optimale geistige Förderung des Kindes.