Aufhebung einer Adoption von Amts wegen nach § 1763 Abs. 1 BGB nur bei schwerwiegenden Gründen; allein die Scheidung der Eltern auch bei Adoptivkindern stellt noch keinen ausreichenden Grund für die Aufhebung der Adoption dar.
Bei Übernahme der Betreuung und Aufsicht eines minderjährigen Kindes durch einen Dritten entspricht die Aufsichtspflicht in ihrem Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht. Die zur Haftung des Aufsichtspflichtigen entwickelten Kriterien können herangezogen werden.
Eine Pflegemutter kann für sich nicht den Sorgfaltsmaßstab für eigene Angelegenheiten in Anspruch nehmen.
Eine Verbleibensanordnung kommt nicht in Betracht, wenn bei einem Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie das Kindeswohl wegen eines massiven Loyalitätskonflikts gefährdet würde und die Befolgung des Kindeswillens zu einem Kindeswohl gefährdenden Zustand führen würde-
Ob mit oder ohne Pflegeerlaubnis kann sich ein berechtigtes Interesse von tatsächlichen Pflegeeltern allein aus der Dauer des Aufenthaltes des Kindes bei ihnen ergeben.
Zurückweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht wegen schwerer Verfahrensmängel
1. Eltern und betroffene Kinder wurden nicht angehört
2. das Gericht hat seine Entscheidung nicht begründet.
Es wird angeordnet, dass das Kind I. U. H. unverzüglich aus der derzeitigen Pflegefamilie in die Obhut der Eheleute W. und S. I., C. Straße 33, xxxx O.-T. zurückgeführt wird und dort bis zur Entscheidung des Senats in Hauptsache verbleibt.
Das Kreisjugendamt des S.-T.-Kreises wird ermächtigt, erforderlichenfalls unter Mithilfe eines Gerichtsvollzieher die Rückführung des Kindes vorzunehmen.
Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, einfache Gewalt anzuwenden und gegebenenfalls die Polizei und einen Schlosser hinzuzuziehen.
In Fällen der Unterbringung eines jungen Kindes in Vollzeitpflege hat sich die Umgangsregelung zumindest für einen längeren Zeitraum dem Ziel unterzuordnen, dass das Kind, das bisher tragfähige Bindungen zu seinen Eltern nicht hat entwickeln können, gefestigte Bindungen in seiner neuen Umgebung aufbbauen kann.
Auch wenn Pflegeeltern keine Beschwerdeberechtigung haben, sind sie in Fragen der Personensorge ihres Pflegekindes anzuhören. Ihre Geeignetheit als Vormund ist zu prüfen.
Unter dem Gesichtspunkt der Kindeswohlgefährdung ist gemäß §§ 1666, 1666 a BGB das Umgangsrecht auf die brieflichen Kontakte und evt. Bildinformationen zu beschränken. Die Beschränkung des Umgangsrechts trägt dem Umstand Rechnung, dass die betroffenen Kinder durch die erfahrene Gewaltanwendung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin, der Kindesmutter, stark traumatisiert sind.