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Oberlandesgericht Köln

Rechtliche Regelungen

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
12.01.2009

Scheidung allein kein Grund für Aufhebung einer Adoption

Aufhebung einer Adoption von Amts wegen nach § 1763 Abs. 1 BGB nur bei schwerwiegenden Gründen; allein die Scheidung der Eltern auch bei Adoptivkindern stellt noch keinen ausreichenden Grund für die Aufhebung der Adoption dar.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
13.08.2015

Aufsichtspflicht - Verpflichtung Pflegemutter

Bei Übernahme der Betreuung und Aufsicht eines minderjährigen Kindes durch einen Dritten entspricht die Aufsichtspflicht in ihrem Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht. Die zur Haftung des Aufsichtspflichtigen entwickelten Kriterien können herangezogen werden. Eine Pflegemutter kann für sich nicht den Sorgfaltsmaßstab für eigene Angelegenheiten in Anspruch nehmen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
30.05.2016

Kein Verbleibensantrag bei Gefährung des Kindeswohls - auch gegen den Willen des Kindes

Eine Verbleibensanordnung kommt nicht in Betracht, wenn bei einem Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie das Kindeswohl wegen eines massiven Loyalitätskonflikts gefährdet würde und die Befolgung des Kindeswillens zu einem Kindeswohl gefährdenden Zustand führen würde-
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
24.03.1999

Erziehungsfähigkeit von Pflegeeltern

Die Zugehörigkeit von Pflegeeltern zur Sekte der Zeugen Jehovas lässt nicht zwingend darauf schließen, dass sie erziehungsunfähig sind.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
15.12.1999

Übertragung der elterlichen Sorge eines Pflegekindes auf Großeltern

Die Bestellung eines Vormundes hat sich ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
17.02.2000

Verfahrenspfleger, Einholung eines Sachverständigengutachtens

Pflicht zur Bestellung eines Verfahrenspflegers und eines Sachverständigengutachtens bei Wechsel der Pflegefamilie
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
30.09.1998

Beschwerderecht der Pflegeeltern

Ob mit oder ohne Pflegeerlaubnis kann sich ein berechtigtes Interesse von tatsächlichen Pflegeeltern allein aus der Dauer des Aufenthaltes des Kindes bei ihnen ergeben.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
18.05.2004

Zurückverweisung wegen schwerer Verfahrensmängel

Zurückweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht wegen schwerer Verfahrensmängel 1. Eltern und betroffene Kinder wurden nicht angehört 2. das Gericht hat seine Entscheidung nicht begründet.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
11.11.2008

Rückführung in die Pflegefamilie

Es wird angeordnet, dass das Kind I. U. H. unverzüglich aus der derzeitigen Pflegefamilie in die Obhut der Eheleute W. und S. I., C. Straße 33, xxxx O.-T. zurückgeführt wird und dort bis zur Entscheidung des Senats in Hauptsache verbleibt. Das Kreisjugendamt des S.-T.-Kreises wird ermächtigt, erforderlichenfalls unter Mithilfe eines Gerichtsvollzieher die Rückführung des Kindes vorzunehmen. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, einfache Gewalt anzuwenden und gegebenenfalls die Polizei und einen Schlosser hinzuzuziehen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
11.01.2000

Herausgabeverlangen

Beschwerde der Pflegeeltern gegen das Herausgabeverlangen der Eltern wird zurückgewiesen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
21.08.2008

Zurückhaltender Gebrauch von Besuchsrechten von Bezugspersonen i.S. des § 1685.1 BGB

In Fällen der Unterbringung eines jungen Kindes in Vollzeitpflege hat sich die Umgangsregelung zumindest für einen längeren Zeitraum dem Ziel unterzuordnen, dass das Kind, das bisher tragfähige Bindungen zu seinen Eltern nicht hat entwickeln können, gefestigte Bindungen in seiner neuen Umgebung aufbbauen kann.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
16.12.1999

Bestimmung eines Vormundes - Antrag durch Pflegeeltern

Auch wenn Pflegeeltern keine Beschwerdeberechtigung haben, sind sie in Fragen der Personensorge ihres Pflegekindes anzuhören. Ihre Geeignetheit als Vormund ist zu prüfen.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
06.12.2010

Beschränkung des Umgangsrechts wegen Traumatisierung der Kinder durch miterlebte Gewalt

Unter dem Gesichtspunkt der Kindeswohlgefährdung ist gemäß §§ 1666, 1666 a BGB das Umgangsrecht auf die brieflichen Kontakte und evt. Bildinformationen zu beschränken. Die Beschränkung des Umgangsrechts trägt dem Umstand Rechnung, dass die betroffenen Kinder durch die erfahrene Gewaltanwendung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin, der Kindesmutter, stark traumatisiert sind.