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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Rechtliche Regelungen

Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
07.08.2008

Kapitalbildende Lebensversicherung als bedingte angemessene Alterssicherung gem.§ 39 SGB VIII

Eine kapitalbildende Lebensversicherung ist zur angenmessenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 S.2 SGB VIII nicht von vornherein und ausnahmslos objektiv ungeeignet. Als angemessene Alterssicherung stellt sich eine solche grundsätzlich aber nur dann dar, wenn ihre Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand vertraglich ausgeschlossen ist.
Gerichtsbeschluss

von:

vom: 
24.10.2008

OVG Rheinland-Pfalz: Wechsel nach § 86.6 nur bei Unterbringung nach § 33 SGB VIII

Das OVG Rheinland-Pfalz sieht im Gegensatz zum OVG NRW keine Notwendigkeit eines Zuständigkeitswechsel nach 86.6. SGB VIII bei Unterbringung nach § 34 SGB VIII
Gerichtsbeschluss

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vom: 
24.10.2008

Begriff der Pflegeperson im Jugendhilferecht

Begriff der Pflegeperson im Jugendhilferecht (im Sinne der §§ 33, 34 und 44 SGB VIII). Pflegeperson ist unmittelbar die Person, der das Kind direkt vermittelt wurde und die somit allein verantwortlich ist. Das OVG RP vertritt hier eine gegensätzliche Position zum Urteil des OVG NRW v. 07.06.2005