Einer Leistung nach §§ 41, 33 SGB VIII steht nicht entgegen, dass der körperlich und geistig behinderte junge Volljährige niemals zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung in der Lage sein wird.
Hinweise eines Informanten auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung stellen einschließlich der Informationen über seine Person anvertraute Daten i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dar und dürfen nur (unabhängig davon, ob der Hinweis wider besseres Wissen und in Schädigungsabsicht erfolgte) in den gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 5 SGB VIII genannten Fällen weitergegeben werden.