Das SGB VIII legt die Subjektstellung der Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe als Paradigma zugrunde. In der Regierungsbegründung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes heißt es dazu: " Ein zentrales Leitbild der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII ist es also, junge Menschen und ihre Eltern nicht als Objekte fürsorgender Maßnahmen oder intervenierender Eingriffe zu betrachten, sondern sie stets als Expertinnen und Experten in eigener Sache auf Augenhöhe aktiv und mitgestaltend in die Hilfe- und Schutzprozesse einzubeziehen".
Zur Zeit müssen sich die Jugendämter intensiv mit einem Schutzkonzept zu ihrer Arbeit in der Pflegekinderhilfe beschäftigen. Neben generellen Schutz-Standards müssen dazu auch Wege gefunden und beschrieben werden, wie ein Schutzkonzept für jedes einzelne Pflegekind mit dem jungen Menschen, den Pflegepersonen und anderen Beteiligten zu erstellen und durchzuführen ist.
Ab Januar 2023 gelten neue Vormundschaftsregelungen. Diese betreffen natürlich auch im besonderen Maße Mündel, die in Pflegefamilien wohnen und deren Pflegeeltern. Einige Änderungen werden hier aufgeführt und eine erfahrene Berufsvormündin nimmt mit Sicht auf die Praxis Stellung dazu.
Die Vormünder/Pflegeeltern ihres Pflegekindes hatten einen Änderungsantrag auf Eingruppierung der Vollzeitpflege für ihr Mündel beim Jugendamt gestellt. Aufgrund der Beeinträchtigungen des Pflegekindes beantragten sie eine verbesserte Einstufung auf eine sonderpädagogische Vollzeitpflege. Als das Jugendamt diese Veränderung ablehnte, klagten die Vormünder/Pflegeeltern vor dem Verwaltungsgericht.
Wenn ein Kind für längere Zeit in eine Pflegefamilie kommt, haben die Pflegeeltern gemäß § 1688 BGB die Alltagssorge und ein Recht auf Antragstellung sozialer Leistungen für ihr Pflegekind. Für Pflegeeltern, deren Pflegekind einen Vormund hat, gilt ab dem 1. Januar 2023 eine andere rechtliche Grundlage.
Was wissen wir über die Kinder, die in Pflegefamilien vermittelt werden, um dort dauerhaft zu leben? Pflegefamilien nehmen diese Kinder auf – wollen ein Hafen für sie sein, ihnen eine weitere Chance im Leben geben. Was brauchen die Pflegefamilien dafür, was ist notwendig und hilfreich? Welche Rahmenbedingungen für das Leben einer Pflegefamilie mit einem Pflegekind sind notwendig, um aus dem Hafen möglichst einen "sicheren Hafen" zu machen?
Gemäß eines Beschlusses des Bundesgerichtshofes (BGH) ist der den Pflegeeltern zufließende Erziehungsbeitrag nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII als Einkommen im Sinne der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe anzusehen.
Pflegeeltern sind Personen, die sich auf einen seltsamen Weg gemacht haben: Sie bieten sich als Familie für ein Kind an – werden dadurch eine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung der Jugendhilfe – bekommen für ihre Tätigkeit ein Pflegegeld – bleiben aber Familie und weisungsungebunden durch das Jugendamt – haben nur begrenzte Rechte – haben viele Pflichten und sitzen nicht selten zwischen den Stühlen.
Die Rolle des Verfahrensbeistandes begründet sich aus der Subjektstellung des Kindes in allen Verfahren, die seine Person betreffen (Kindschaftsverfahren). Es soll durch seine Bestellung durch das Gericht deutlich werden, dass das Kind in Gerichtsverfahren nicht im Rahmen eines möglichen Interessenkonfliktes von seinen Eltern vertreten wird, sondern eine allein auf sein Interesse und sein Wohl hin ausgerichtete Vertretung seiner Person hat.
Immer wieder kommt die Frage auf, ob Pflegeeltern möglicherweise verpflichtet sind, Wohngeld zu beantragen und ob dieses Wohngeld dann als öffentliche Leistung für das Kind auf das Pflegegeld der Jugendhilfe angerechnet werden kann. Die Vorschriften des Wohngeldgesetzes und die 'Empfehlung zur Kostenheranziehung' der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter aus 2021 klären die Zusammenhänge von Pflegegeld und Wohngeld.
Aufgrund von Beeinträchtigungen oder Erkrankungen haben manche Kinder besondere Verhaltensweisen entwickelt, die sich von dem "normalen" und üblichen Verhalten Gleichaltriger unterscheiden. Kinder, die schwere Misshandlungen oder Vernachlässigung erlebt haben aber ebenso auch Kinder mit FASD, haben häufig Schädigungen des Gehirns erlitten, die es ihnen unmöglich machen, erwartbares und angemessenes Verhalten zu zeigen. Bei ihnen sind die so genannten Exekutivfunktionen gestört. Um diese Kinder verstehen, ihnen helfen und sie fördern zu können, müssen wir die Exekutivfunktionen und ihre möglichen Störungen kennen.
Im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurde durch den ergänzten § 4a die Wichtigkeit von Zusammenschlüssen von Betroffenen im Rahmen der Selbsthilfe betont. Im Bereich der Pflegekinderhilfe wurde darüber hinaus deutlich gemacht, dass Zusammenschlüsse in der Pflegekinderhilfe beraten, gefördert und unterstützt werden sollen. Welche Aufgaben können von den Zusammenschlüssen auf örtlicher Ebene und auf Landesebene im Bereich der Adoptiv- und Pflegekinderhilfe übernommen werden?
Für Pflegekinder mit Behinderungen werden bei ihrer Unterbringung in einer Pflegefamilie unterschiedliche Gesetze zuständig, je nachdem welche Art der Behinderung die Kinder haben. Für die Unterbringung von körperlich oder geistig behinderten Kindern ist das SGB IX (Eingliederungshilfe) zuständig, für Kinder mit seelischer Behinderung das SGB VIII zuständig. Darüber hinaus wurde im neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz der Grundgedanke der Inklusion verankert, durch den alle Kinder - unabhängig ob behindert oder nicht - der Jugendhilfe zugeordnet werden sollen. Diese Veränderungen sollen schrittweise bis 2028 erfolgen. Die einzelnen Bundesländer haben zur bisherigen Unterbringung von Pflegekindern mit Behinderungen unterschiedliche Regelungen getroffen. Diese müssen bis 2028 der Zuständigkeit in der Jugendhilfe angeglichen werden. Viele Beteiligten sehen in diesem Prozess eine Problematik und wollen darauf aufmerksam machen, sodass die grundsätzlich zugesagte Inklusion nicht auf halben Wege stehen bleibt.
Die Rechte der Kinder und Jugendlichen auf Beteiligung und Anhörung sind in der letzten Zeit auch im Rahmen neuer Rechtsvorschriften deutlicher geworden. So wurde unter anderem auch das Recht auf Anhörung beim Familiengericht geändert.
Die durch das KJSG neu in das SGB 8 eingebrachte Perspektivklärung über die Dauer des Verbleibs des Kindes außerhalb der eigenen Familie soll besonders der Sicherheit und dem Kontinuitätsempfinden der Kinder dienen.
In den letzten Monaten gab es mehrere Gesetzesreformen, durch die bestehende Gesetze verändert oder ergänzt wurden. Eine Vielzahl dieser Reformen haben auch Auswirkungen auf die Beteiligten in der Adoptiv- und Pflegekinderhilfe. Die Änderungen reichen von verbesserten Vorschriften bei der Heranziehung von Kosten für junge Menschen in der Jugendhilfe bis hin zu Qualitäts- und Fortbildungsverpflichtungen für Richter in Kindschaftsverfahren.
Die Kinderrechte sind durch den Bundestag nicht auf den Weg ins Grundgesetz gebracht worden. Die Debatte um die Notwendigkeit ist damit aber nicht beendet.
Wie sind die Beziehungen der Pflegeeltern und des Jugendamtes zueinander? Wer ist zu was verpflichtet und berechtigt? Die Tätigkeit von Pflegeeltern definiert sich in einem Dreiecksverhältnis zwischen Pflegeeltern, Personensorgeberechtigten und Jugendamt. Um hier Deutlichkeit zu ermöglichen, sind inzwischen viele Jugendämter dazu übergegangen, Verträge zwischen mit den Beteiligten der Vollzeitpflege anzuregen und abzuschließen. So gibt es Verträge zwischen Personensorgeberechtigten und Jugendamt, Personensorgeberechtigten und Pflegeeltern und Pflegeeltern und Jugendamt. Die Definition, was Pflegeeltern denn nun rechtlich gegenüber dem Jugendamt sind, ist schwierig und manchmal auch irreführend.
Wie in allen Bereichen unserer Gesellschaft wird es auch in der Pflegekinderhilfe zunehmend schwieriger, Personen für den ehrenamtlichen Bereich in der Betroffenenhilfe zu finden. Pflegeeltern scheuen sich, in Organisationen tätig zu werden - auf örtlicher oder überörtlicher Ebene. Aber wie soll es zu guten Rahmenbedingungen in der Pflegekinderhilfe kommen, wenn die Betroffenen selbst - die Pflegeeltern - sich nicht äußern, sich nicht selbst helfen, nicht den Mund aufmachen, wenig Haltung zeigen, mutlos sind? Der Austausch in den sozialen Medien mag dem Einzelnen helfen - aber verändern, verbessern, das Pflegekinderwesen örtlich und politisch beeinflussen: das geht nur über öffentliches Tun.