Erwachsenwerden ist in unserer vielschichtigen Gesellschaft nicht leicht. Es gibt vieles zu bedenken, es gibt viele Verführungen und eine Menge Neues stürzt auf die jungen Volljährigen ein. Nun dürfen sie zwar „alles“ selbst entscheiden – aber selten leben sie schon eigenständig, sondern wohnen weiterhin noch im Elternhaus.
Aus der Sicht des Kindes ist eine Namensänderung für ein Pflegekind dann sinnvoll und zu überlegen, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist. Aus der Sicht der leiblichen Eltern könnte ein überwiegendes Interesse an der Beibehaltung des Namens bestehen.
In der Gratwanderung der Umgangsregelung wird eine große Möglichkeit und Hilfe in der Begleitung der Besuchskontakte gesehen. Einerseits werden solche Besuchskontaktbegleitungen von Gerichten angeordnet (§ 1684 Abs. 4), andererseits veranlasst auch das Jugendamt direkt eine Begleitung der Kontakte.
Die Umgangsregelung bei Kindern im Kinderheim oder in der Pflegefamilie/Erziehungsstelle muss sich an den Gründen und Zielsetzungen der Unterbringung orientieren. Der Aufenthalt im Heim und in der befristeten Vollzeitpflege ist zeitlich begrenzt mit der klaren Perspektive, dass das Kind zu der Herkunftsfamilie zurückkehren wird. Der Aufenthalt in der unbefristeten Vollzeitpflege ist eine auf Dauer angelegte Lebensform, die dem Kind neue Bindungen und Beziehungen in einer anderen Familie ermöglichen soll und Umgangskontakte dies dem Kind nicht unmöglich machen dürfen.
Zusammenfassung der Stellungnahme für den Sonderausschuss „Zum Tode des Mädchens Chantal“ von Ludwig Salgo - Aus Fehlern lernen –
Veröffentlicht in ZKJ Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 4-2013 S. 150-156
in diesem Referat habe ich die Besuchskontakte einmal aus der Sicht der Kindeswohlbetrachtung in Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes zusammengetragen. Hier hat es eine Entwicklung hin zum Kindeswillen und zur deutlichen Einzelfallbegründung gegeben. Zum Schluss des Artikels gehe ich auf die Chance von Besuchskontakten ein und wie sie gut vorbereitet und durchgeführt werden können.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss des Umgangs der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn. Die Eltern haben einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
Die Vermittlung von Geschwisterkindern wird sehr kontrovers diskutiert. Für einige ist die Vermittlung leiblicher Geschwister in eine Adoptiv- oder Pflegefamilie kaum möglich. Andere sehen ein Anrecht der Kinder auf gemeinsame Vermittlung.
Vertrauen in das Kind, dass es alles tun wird, was es schaffen kann, aber auch Vertrauen in sich selbst als Pflegeeltern, dass auch Sie das tun werden, was Sie ermöglichen und schaffen können. Hilfreich natürlich auch Vertrauen in die Sie und ihr Kind begleitenden Fachkräfte und Helfer.
Die Rechtsprechung und Gesetzgebung geht im Grunde herein davon aus, dass es dem Wohle des Kindes entspricht, Kontakte zu seinen Herkunftseltern und seiner Herkunftsfamilie zu haben. Im § 1684 BGB wird der Umgang der Eltern zum Kind daher als Recht, aber auch als Pflicht definiert, während es im gleichen Paragrafen heißt: Das Kind hat ein Recht auf Umgang. Eine Pflicht zum Umgang hat das Kind nicht.
Die Adoption des Pflegekindes verändert völlig den rechtlichen Status des Kindes. Volljährige Pflegekinder können ebenfalls wie Minderjährige durch ihre Pflegeeltern adoptiert werden.
Geeignetheit von interessierten Privatleuten als Einzelvormünder für ein Pflegekind, damit die vom Gesetzgeber gewollte Vorrangigkeit der Einzelvormundschaft vor der Amts- oder Vereinsvormundschaft umgesetzt werden kann.
Wenn wir von Loyalitätskonflikten in Pflegeverhältnissen sprechen, denken wir vorrangig an Konflikte dieser Art bei den Pflegekindern. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es Loyalität und Loyalitätskonflikte in allen Bereichen und zwischen vielen Beteiligten gibt, die mit Pflegeverhältnissen zu tun haben – und das sind viel mehr Menschen als nur Pflegekinder, Pflegeeltern und Herkunftseltern.
Pflegekinder und Adoptivkinder sind keine „besonderen“ Kinder in der Schule – sie sind jedoch Kinder mit Besonderheiten, da die Meisten von ihnen mit schwierigen, oft dramatischen und traumatisierenden Lebenserfahrungen in die Pflege- oder Adoptivfamilie gekommen sind. Besonders die Erfahrungen in den ersten Lebensmonaten bis zum zweiten Lebensjahr „brennen“ sich ein und bestimmen die Sicht des Kindes auf die Welt – bestimmen die Sicht auf Erwachsene und darauf, ob sich das Kind auf diese verlassen kann oder sich von ihnen verlassen fühlt.
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Gutachten und Gerichtsbeschlüsse