Auch in rechtlicher Hinsicht können Traumatisierungen, die Pflegekinder erlitten haben bzw. die zu befürchten sind, erhebliche Bedeutung haben. Insbesondere sind Traumatisierungen geeignet, den unbestimmten Rechtsbegriff „Kindeswohl“ mit Inhalt zu füllen und dadurch einen Rechtsstreit letztlich zu entscheiden. Von Rechtsanwalt Steffen Siefert
Das Pflegekind trägt in der Regel den Familiennamen der Herkunftsfamilie. Nicht selten jedoch leiden Pflegekinder hierunter erheblich und so kommt es häufig zu Szenen, in welchen Pflegekinder wütend, traurig oder bewusst auch gar nicht reagieren, wenn sie mit ihrem,,richtigen" Familiennamen gerufen werden, sei dies im Kindergarten, in der Schule, beim Arzt usw.
Aufsatz von Rechtsanwalt Steffen Siefert zum Thema Namensänderung von Pflegekindern.
Mit Urteil vom 29.08.2006 (Aktenzeichen: 6 K 1114/06) hat das Verwaltungsgericht Aachen hervorgehoben, dass die Schwelle zur Namensänderung bei Pflegekindern niedriger anzusetzen ist, eine Namensänderung also erleichtert möglich sein soll.
Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird mit dem "Gesetz über die Verfahren in Familiensachen in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) vollkommen neu geregelt. Die Rechte der Pflegeeltern sind gestärkt worden. Referat von RA Steffen Siefert.
Die größte rechtliche Problematik für Pflegeeltern ist die fortdauernde rechtliche Unsicherheit des Pflegeverhältnisses. Die Rechtslage klafft hier deutlich auseinander mit der faktischen Lage. Mit zunehmender Pflegedauer wird das Kind faktisch immer enger in die Pflegefamilie eingebunden. Jedoch wächst nicht im gleichen Umfang die rechtliche Sicherheit, obwohl diese gerade für Pflegekinder mit teilweise schwierigster Vorgeschichte von existentieller Bedeutung wäre.
Die religiöse Bestimmung ist ein Grundrecht des Sorgeberechtigten. Eine einmal erfolgte Bestimmung sorgeberechtigter Eltern ist auch von einem späteren Vormund nicht rückgängig zu machen.
Gerade, wenn Pflegepersonen mit dem Pflegekind verwandt sind, kommt es in der Praxis immer noch zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Pflegegeldes. Dies betrifft vornehmlich Fälle, in welchem die Pflegeeltern oder ein Pflegeelternteil mit dem Kind in gerader Linie verwandt sind, also meistens Anträge auf Pflegegeld einer Großmutter oder eines Großvaters. Aber auch in anderen Verwandtschaftsbeziehungen (etwa Pflege durch Onkel, Tante, Geschwister usw.) erlebt der Unterzeichner hier immer wieder Probleme.
Viele Pflegeeltern stellen sich die Frage, ob sie die Religion ihres Pflegekindes bestimmen oder eventuell ändern können. Häufig erhält der Verfasser hier Anfragen von Pflegeeltern, ob nicht auch das Pflegekind katholisch getauft oder evangelisch erzogen werden kann oder ob das Kind eine sonst von den Pflegeeltern ausgeübte Religion annehmen kann.
Der Gesetzgeber hat im § 1630 Abs. 3 die Möglichkeit gegeben, dass leibliche Eltern freiwillig Teile ihres Sorgerechtes auf die Pflegeeltern übertragen können. Dies ist besonders hilfreich bei Kindern mit Behinderungen.
Eine Vielzahl von Pflegeeltern wollen ihre Pflegekinder (oft auch ihre Pflegekinder mit Behinderungen) finanziell absichern oder als Erwachsene besser stellen. Dazu braucht es jedoch ein sehr genau überlegtes und rechtlich einwandfrei erstelltes Testament.
Die Pflegeeltern haben die Möglichkeit gemäß § 1630 Abs. 3 BGB einen Teil des Sorgerechtes freiwillig von den leiblichen Eltern - soweit sie noch das Sorgerecht selbst haben - übertragen zu bekommen.
Wenn sich Pflegeeltern mit einem Herausgabeverlangen des Verlangens des Jugendamtes zwecks Adoption konfrontiert sehen und sie aus Gründen des Kindeswohls die Adoption für eine Fehler halten, sollten sie zügig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Ein rechtlicher Fachbeitrag von Ricarda Wilhelm, Steffen Siefert und Claudia Marquard, Rechtsanwälte.
Immer wieder werden Pflegeeltern mit der Situation konfrontiert, dass ihr Pflegekind aus der Pflegefamilie herausgenommen werden soll. Häufig meinen die leiblichen Eltern, sie seien wieder ausreichend stabilisiert und "ihr" Kind solle nun bei ihnen aufwachsen. Fachbeitrag von Rechtsanwalt Steffen Siefert.