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Pflegeeltern als ehrenamtliche Vormünder ihrer Pflegekinder
Themen:
• Einleitung
• Zusammenfassung des DIJuF-Gutachtens „Entlassung des Jugendamtes als Vormund/Pfleger“
• Gerichtsurteile, in denen Pflegeeltern zum Vormund ihres Pflegekindes bestellt werden
Einleitung
In der Praxis erleben wir verschiedene Vormundschaftsführungen:
1. Amtsvormünder
2. Vereinsvormünder
3. Berufliche Einzelvormünder
4. Ehrenamtliche Einzelvormünder
Der Gesetzgeber hat in seinen Regelungen die eindeutige Vorrangstellung des ehrenamtlichen Einzelvormundes vorgeschrieben.
§ 1791b BGB
(1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden.
§ 1791a BGB
(1) Satz 2: Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Personen nicht vorhanden ist;….
Der Gesetzgeber sieht den Vormund also vorrangig als ehrenamtlich tätige Einzelperson. Alle weiteren Vormundschaftsmöglichkeiten sind nachrangig und nur dann zu bestellen, wenn es keinen geeigneten ehrenamtlichen Einzelvormund gibt.
Bei der Auswahl hat das Gericht die persönliche Eignung, den Willen und die Bindungen des Kindes und das religiöse Bekenntnis des Mündels zu beachten.
Die persönliche Eignung eines Vormundes wird dahingehend definiert, dass er in der Lage ist, eine längerfristige persönliche Beziehung zu dem Mündel herzustellen und die Bereitschaft mitbringt, für die Person des Kindes zu sorgen und es rechtlich zu vertreten.
Die Voraussetzung über die Geeignetheit eines Einzelvormundes wurde auch in einem Beschluss des Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen: 21 UF 185/99, Beschluss vom 16.12.1999) u. a. wie folgt festgestellt:
„Denn gerade die Auswahl eines Vormundes hat sich ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren. Das impliziert zunächst hinreichende Kenntnis über die konkrete Situation und die Lebensverhältnisse des Kindes sowie über dessen Entwicklungs- und Gesundheitszustand. In welchem Rahmen und in welchem Umfang zukünftige Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden des Kindes zu gewährleisten hat das Familiengericht offenbar nicht mit einbezogen. Das Ergebnis derartiger Ermittlungen stellt jedoch die unverzichtbare Grundlage dar, anhand derer bezüglich der Bestimmung der Person zum Vormund die erforderliche Eignungsprüfung vorzunehmen ist.“
Nach Oberloskamp sind die wichtigsten Auswahlkriterien:
"Bereitschaft zur Übernahme, Kontakt- und Beziehungsfähigkeit, Ansprechbarkeit und erzieherisches Verständnis und die Fähigkeit, mit Menschen in persönlich schwierigen Lebenssituationen umzugehen, wie die Belastbarkeit und Einsichtsfähigkeit in die eigenen Grenzen, Wohnsitznähe, Kenntnis von Ausbildungsproblemen und Bereitschaft und Engagement in den unterschiedlichen Lebenssituationen des Mündels".
Über Pflegeeltern als Vormünder schreibt Oberloskamp weiter:
„Pflegeeltern sind in der Regel geeignet, diese Vormundschaft zu führen. Schon alleine durch die tatsächliche Ausübung der täglichen Sorge für das Kind zeigen sie, dass sie in der Lage sind, auch rechtliche Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Wesentlich ist, dass Pflegeeltern eine feste Bindung an das Pflegekind haben. Sie können auf Grund des täglichen Erlebens am Besten feststellen, was das Kind braucht.“
aus: 'Vormundschaft, Pflegschaft und Beistand für Minderjährige' ISBN 978-3406581847
Die Einzelvormundschaft von Pflegeeltern für ihre Pflegekinder ist rechtlich unumstritten möglich, fachlich wird sie doch häufig diskutiert.
Es gibt Fachkräfte, die sich deutlich dagegen aussprechen bis hin zur generellen Erklärung, dass Pflegeeltern nie Einzelvormünder ihrer Pflegekinder werden sollten, da hier ein Interessenkonflikt vorliegen würde.
Eine solche generelle Ablehnung ist aus meiner Sicht nicht begründbar und entspricht möglicherweise auch der Vorstellung, dass Pflegeeltern durch die Einzelvormundschaft vielleicht zu „mächtig“ werden könnten und das Jugendamt nicht mehr an das Pflegekind heran kommen würde.
Pflegeeltern bleiben jedoch auch wenn sie Vormund geworden sind weiterhin Pflegeeltern im Sinne der Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII. Es gibt also weiterhin Hilfeplanung, Beratung und Betreuung durch das Jugendamt. Sollte ein Pflegekind in der Pflegefamilie eine
Kindeswohlgefährdung erleiden, kann das Jugendamt wie in jeder anderen Familie auch das Kind in Obhut nehmen und es schützen.
Trotzdem gibt es natürlich Überlegungen die dazu führen können, dass es sinnvoller ist, wenn nicht die Pflegeeltern selbst sondern eine dritte Person, - manche sagen auch eine neutrale Person - Einzelvormund werden sollte.
Wann sollten Pflegeeltern den Antrag auf Vormundschaft/Pflegschaft stellen?
Den Antrag auf Vormundschaftsübertragung können auch die Pflegeeltern stellen, da diese zu dem Personenkreis gehören, die ein „berechtigtes Interesse“ an der Antragstellung haben. Das Jugendamt hat gem. § 56 Abs. 4 SGB VIII darüber hinaus jährlich zu überprüfen, ob für die Belange des Kindes die Bestellung einer Einzelperson angezeigt ist und dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.
Pflegemutter, Pflegevater oder auch beide Pflegeeltern sind dann als Vormund für ihr Pflegekind sinnvoll, wenn dieses Kind dauerhaft in ihrer Familie untergebracht ist. Dauerhaft bedeutet, dass es schon einige Zeit in der Pflegefamilie lebt und auch dort in Zukunft aufwachsen soll. Da die leiblichen Eltern bei Änderung der Vormundschaft angehört werden, ist es sicherlich von Vorteil, wenn sich Herkunftseltern und Pflegeeltern im Grunde herein verständigen können.
Da die Vormundschaft zu Beginn überwiegend beim Jugendamt liegt, entsteht die Frage, wann denn eine Übertragung auf den Einzelvormund sinnvoll sein würde. Wenn Pflegeeltern die Einzelvormundschaft bekommen wollen, dann wäre es ein guter Zeitpunkt an den Wechsel der Vormundschaft zwei Jahre nach der Vermittlung des Kindes in die Pflegefamilie zu denken. Dann wird sich die Dauerhaftigkeit klar herausgestellt haben und oft wechselt ja
dann die Vormundschaft vom vermittelnden Jugendamt auf das dann zuständige Jugendamt am Wohnort der Pflegeeltern. In dieser Wechselphase, in der auch häufig das neu zuständige Jugendamt die Amtsvormundschaft vom bisher zuständigen Jugendamt übernimmt, wäre die Übertragung auf die Pflegeeltern als Einzelvormünder sinnvoll.
Ist eine Verständigung zwischen Herkunftseltern und Pflegeeltern aufgrund sehr unterschiedlicher Sichtweisen (z.B. zu Fragen des Umgangs oder sogar zur Frage des Dauerverbleibs) nur schwer möglich, dann sollten Pflegeeltern sich überlegen, ob sie sich eine
solche Vormundschaft „antun“ wollen, oder ob die Vormundschaft nicht lieber von einer dritten Person ausgeübt werden sollte.
Gutachten des DIJuF
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat sich in mehreren Gutachten mit der Frage der Vormundschaft/Pflegschaft für Pflegekinder durch deren Pflegeeltern beschäftigt.
Zusammenfassung des DIJuF-Gutachtens v. 6.08.2012, V 1, 100 Ho – aus JUGENDAMT 04/2013
Entlassung des Jugendamtes als Vormund/Pfleger
Das Familiengericht hat zum Vormund oder Pfleger vorrangig geeignete Ehrenamtliche zu bestellen (BGB § 1779 Abs 2, § 1915 Abs. 1, §§ 1791a, 1791b). Das Jugendamt ist als Vormund oder Pfleger zu entlassen, wenn eine geeignete ehrenamtliche Person vorhanden ist und dies dem Wohl des Kindes dient. Darüber hinaus hat das Jugendamt dem Gericht geeignete Personen vorzuschlagen und dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend geeignete Vormünder oder Pfleger zur Verfügung stehen (§ 79 Abs. 2 S.1 Halbsatz 2 SGB VIII). Das Jugendamt hat sich daher aktiv um die Gewinnung, Vorbereitung, Schulung und Begleitung von geeigneten Ehrenamtlichen zu bemühen, um deren gesetzliche Vorrangigkeit Geltung zu verschaffen.
Das Jugendamt ist also fortlaufend verpflichtet zu prüfen, ob seine Entlassung als Vormund oder Pfleger und die Bestellung der Pflegeeltern als Ehrenamtliche in Betracht kommt. Hierbei ist zu beachten, dass die Familiengerichte eine Kindeswohldienlichkeit bei der Entlassung eines Jugendamtes zugunsten eines ehrenamtlichen Einzelvormunds- oder pflegers bereits annehmen, wenn dessen Bestellung‚ den Interessen des Kindes nicht zuwiderläuft‘ (LG Heilbronn). Daher ist vom Jugendamt letztlich nur zu prüfen, ob die Pflegeeltern aktuell geeignet sind die Vormundschaft zu führen, denn dann läuft ihre Bestellung den Interessen des Kindes nicht zuwider.
Bei der Prüfung der Geeignetheit von Pflegeeltern gelten die gleichen Kriterien wie für alle anderen Personen auch. Dabei ist einzubeziehen, dass die Pflegeeltern die sozialen Eltern des Kindes sind. Die Rechtsprechung geht daher davon aus, dass Pflegeeltern zur Führung der Vormundschaft für die bei ihnen lebenden Kinder besonders geeignet sind. Es heißt in einem Urteil des Kammergerichtes Berlin z.B. „ eine Vormundschaft erfüllt am besten ihren Sinn, wenn das Mündel erlebt, dass die Person, die ihn täglich erzieht, auch rechtlich befugt ist, ihr zu erziehen“.
Anspruch auf Beratung und Unterstützung des ehrenamtlichen Einzelvormundes
Eine Geeignetheit zur Führung einer Vormundschaft oder Pflegschaft hängt auch ab von den Beratungs- und Unterstützungsangeboten vor Ort. Darauf haben gemäß § 53 Abs. 2 SGB VIII Vormünder und Pfleger einen Rechtsanspruch gegenüber dem Jugendamt. Bei einer nicht vorhandenen oder fehlerhaften Beratung des Jugendamtes können gegebenenfalls Amtshaftungsansprüche in Betracht kommen.
Hilfeplanung
Ausdrücklich ist festzuhalten, dass die Beteiligung an der Hilfeplanung sowohl als Personensorgeberechtigter als auch als Erbringer der Hilfe zur Erziehung eine Bestellung der Pflegeeltern zum Vormund nicht per se entgegensteht, denn die Letztentscheidung über die Hilfe liegt beim Jugendamt. Außerdem sind Pflegeeltern immer dann Beteiligte im Verwaltungsverfahren, wenn die Hilfe bei Ihnen enden soll und sie besitzen die Möglichkeit des Antrages auf Verbleibensanordnung. Pflegeeltern besitzen also unabhängig von ihrer möglichen Stellung als Vormund besondere Rechte in der Hilfeplanung. Auch bei der Bestellung des Jugendamtes zum Vormund können strukturell bedingte Interessenkonflikte auftreten, da das Jugendamt bei sich selbst eine Hilfe zur Erziehung beantragt. Auch Umgangskonflikte können entstehen, obwohl das Jugendamt Vormund ist.
Pflegeeltern als Vormünder entsprechen in optimaler Weise der Reform des Vormundschaftsrechts, denn bei ihnen stellt sich die Frage des monatlichen Besuches gar nicht, da das Kind ja bei ihnen lebt. Allerdings entfällt hier eine gewisse Kontrolle des Pflegeverhältnisses durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes. Dies ist jedoch kein Grund Pflegeeltern nicht zum Vormund zu bestellen, denn neben der vorherigen Überprüfung der Geeignetheit gibt es eine hinreichende „Kontrolle“ von Pflegeeltern als Vormund durch ihre Einbeziehung in die Hilfeplanung und der regelmäßigen Kontrolle des Pflegeverhältnisses bzw. der Arbeit des Vormundes durch das Jugendamt.
Weitergabe von Daten an Pflegeeltern nach ihrer Bestellung zum Vormund oder Pfleger
Möchte eine Pflegeperson, die auch Vormund/Pfleger für ihr Pflegekind ist, Akteneinsicht, ist diese Akteneinsicht regelmäßig erforderlich ( § 68 Abs. 1 SGB VIII), da der Vormund im Interesse des Kindes seine Entwicklungsgeschichte kennen muss, um sein Interesse stellvertretend wahrnehmen zu können. Außerdem muss ein neuer Vormund die Amtsführung des ehemaligen Vormundes nachvollziehen und nachprüfen können. Ausgenommen von einem Akteneinsichtsrecht sind rein behördeninterne Vermerke, Recherchen etc.. Der Vormund hat auch ein Recht auf Überlassung gewisser Originalunterlagen z.B. die Geburtsurkunde des Kindes, ansonsten besteht jedoch kein Anspruch auf dauerhaftes Überlassen der Akte im Original.
Urteile, in denen Pflegeeltern zum Vormund ihres Pflegekindes bestellt werden:
Beschluss des Kammergerichts vom 17.04.2001 (FamRZ 2002, 267):
Für A. erfüllt eine Vormundschaft am Besten ihren Sinn, wenn er erlebt, dass die Person, die
ihn täglich erzieht, auch rechtlich befugt ist, ihn zu erziehen. Angesichts seiner Erfahrungen
in der Vergangenheit ist es von erzieherischen Vorteil, wenn die Zuordnung klar geregelt ist.
In seinem Beschluss vom 18.02.2000 (FamRZ 2000, 445) hat das
Landgericht Flensburg sich ebenfalls eindeutig positioniert:
Das Gesetz geht in den §§ 1791 b, 1887 Abs. 1 BGB klar und eindeutig vom Vorrang der Einzelvormundschaft aus gegenüber der Vormundschaft des Jugendamtes. Die Übertragung
der Vormundschaft auf die Pflegeeltern entspricht auch dem Wohle der Kinder. Die Kinder haben in ihrer frühen Jugend den Weggang der Mutter und anschließend einen Heimaufenthalt erleben müssen, bis sie zu den Pflegeeltern kamen.
Das Wohl der Kinder erfordert es aus Sicht der Kammer nicht, die Vormundschaft wegen eines Umgangsrechtes der Kinder diese beim Jugendamt zu belassen.
Der Umstand, dass die Mitarbeiter des Jugendamtes in der Anbahnung und Durchführung von Besuchskontakten auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung geschickter seien mögen als die Pflegeeltern, reicht nicht aus, um den Vorrang der Einzelvormundschaft vor der Amtsvormundschaft zu beseitigen. Auch hat das Jugendamt von sich aus darauf zu achten, dass Vormünder für die Erziehung und Pflege der Mündel Sorge tragen und beratend darauf hinzuwirken, dass etwaige Mängel durch den Vormund notfalls durch das Vormundschaftsgericht abgestellt werden.
9 T 432/08 LG Dortmund vom 27.1.2010
II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist begründet.
Nach der Entlassung der Beteiligten zu 4) aus dem Amt der Vormünderin auf ihren eigenen Antrag hin hätten die Beteiligten zu 2) bei der Auswahl des neuen Vormunds nicht übergangen werden dürfen. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die einer Bestellung der Beteiligten zu 2) zu Vormündern entgegen stehen könnten.
Gem. § 1779 Abs. 2 BGB soll das Vormundschaftsgericht eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.Bei der Entscheidung steht immer das Kindeswohl im Vordergrund.
Gem. § 1791b BGB soll die Amtsvormundschaft dem Jugendamt nur dann übertragen werden, wenn kein geeigneter anderer Vormund vorhanden ist. Findet sich ein geeigneter anderer Vormund, so ist gem. § 1887 der Amtsvormund zu entlassen. Dies zeigt, dass vorrangig nach anderen geeigneten Vormündern zu suchen ist.
Die Beteiligten zu 2) sind hier als für die Übernahme der Vormundschaft geeignet anzusehen, so dass die Bestellung des Jugendamts als Amtsvormund nicht in Betracht kommt.Unstreitig ist, dass die Beteiligte zu 1) von den Beteiligten zu 2) bestens versorgt und gefördert wird. Sie wächst in der Pflegefamilie beschützt und geborgen auf und erhält von dort die notwendige Zuwendung als Teil der Familie. Eine Rückkehroption besteht nicht, das Pflegeverhältnis ist auf Dauer angelegt.
Da die Beteiligten zu 2) die Betroffene schon seit einiger Zeit betreuen und sich dabei als zuverlässige und verantwortungsvolle Pflegeeltern erwiesen haben, sind sie in der Lage, alle wichtigen Entscheidungen unter Berücksichtigung der besonderen Interessen der Betroffenen zeitnah zu treffen. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass die Beteiligte zu 1) inzwischen ganz erhebliche Fortschritte in ihrer Entwicklung gemacht hat. Die Beteiligten zu 2) haben die Beteiligte zu 1) in einem desolaten Zustand aufgenommen und sind mit viel Ausdauer, Geduld und liebevoller Zuwendung auf die Beteiligte zu 1) zugegangen, um die Defizite aufzuarbeiten, was bei einem so schwer traumatisierten Kind eine große Leistung ist.Die Verfahrenspflegerin hat auch ausgeführt, dass sich die Beteiligte zu 1) in der Pflegefamilie ausgesprochen wohl fühlt und die Beteiligten zu 2) hervorragende Arbeit leisten. Auch das Jugendamt hat sich positiv über die Zusammenarbeit mit den Pflegeeltern geäußert.
Soweit die Beteiligte zu 4) aufgrund der Probleme, die sie bei der Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu 2) hatte, diese als ungeeignet für die Übernahme der Vormundschaft ansieht, kann die Kammer diese Auffassung nicht teilen.Es ist zwar zutreffend, dass die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten zu 2) und 4) in der Vergangenheit nicht reibungslos verlief und es immer wieder Unstimmigkeiten bezüglich der Schulform und der Notwendigkeit der einer stationären Diagnostik gab. Die Kammer hat jedoch bei der persönlichen Anhörung den Eindruck gewonnen, dass die Beteiligten zu 2) auch dabei ausschließlich zum Wohl der Beteiligten zu 1) gehandelt haben und sie nicht ihre eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt haben.
Sie haben bei ihrer persönlichen Anhörung nachvollziehbar erklärt, wieso sie sich den Vorschlägen der Beteiligten zu 4) widersetzt haben. So haben sie bei der Entscheidung, die Beteiligte zu 1) nicht in die Klinik in I zur stationären Diagnostik zu überstellen, auf die Ängste der Beteiligten zu 1) reagiert. Diese hatte die für sie schlimme Erfahrung gemacht, dass ihre Schwester nach einem Aufenthalt in gerade dieser Klinik aus der Pflegefamilie herausgenommen und in einem Heim unterbracht wurde, wodurch der Kontakt zu ihrer Schwester vollständig abbrach. Die Beteiligte zu 1) hatte große Angst davor, ebenfalls zu "verschwinden". Die Pflegeeltern mussten anders als die Beteiligte zu 4) diese Ängste aus nächster Nähe miterleben. Ihre Entscheidung, für die Diagnostik eine andere Klinik auszuwählen, ist daher nicht zu beanstanden. Ähnlich sieht es mit der Entscheidung aus, die Beteiligte zu 1) bei einer Förderschule anzumelden. Auch hier konnten die Beteiligten zu 2) täglich miterleben, dass die Beteiligte zu 1) auf der Regelgrundschule überfordert war. Die Entscheidung für eine Förderschule haben die Beteiligten zu 2) auch nicht eigenmächtig getroffen. Auch dabei sind sie den Ratschlägen der Therapeuten gefolgt, die einen Wechsel zur Förderschule ebenfalls für sinnvoll hielten.
Ein Fehlverhalten der Beteiligten zu 2), dass gegen die Geeignetheit zur Übernahme der Vormundschaft sprechen könnte, liegt damit nicht vor.
Auch das Jugendamt hat sich nicht gegen die Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern ausgesprochen.
Die Vormundschaft war damit zum Wohl der Beteiligten zu 1) auf die Pflegeeltern zu übertragen
www.moses-online.de/gerichtsurteil/pflegeeltern-vormuender-ihres-pflegekindes-2010
16.7.2008 AG Chemnitz
Gründe:
Am 18.4.07 stellten die Pflegeeltern den Antrag auf ihre Bestellung als ehrenamtliche Einzelvormünder für ihr Pflegekind ..Die Pflegeeltern sind berechtigt einen derartigen Antrag zu stellen, § 1887 Abs. 1 BGB.Der Amtsvormund ist auf Antrag der Pflegeeltern als Vormund zu entlassen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient.
In den gemeinsamen Stellungnahmen der Amtsvormünderin und des Kinderpflegedienstes vom 6.7.07 und vom 20.11.07 wurden Bedenken wegen einer bestehenden Interessenkollision vorgebracht. In der Stellungnahme vom 29.4.08 verweist die Amtsvormünderin auf § 181 BGB.Der Gesetzgeber hat in § 1791 b Abs. 1 Satz 1 BGB eine klare Regelung getroffen. Dem Einzelvormund gebührt vor dem Amtsvormund der Vorrang. Die Pflegeeltern sind als Einzelvormünder bereit und in der Lage die Einzelvormundschaft zu übernehmen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Eheleute ... vom Jugendamt als Pflege-eltern ausgesucht wurden und in den gemeinsamen Stellungnahmen als eine erfahrene Pflegefamilie beschrieben wurden, in der.... jegliche Zuwendung und familiäre Geborgenheit erhält, die für seine optimale Entwicklung notwendig sind. Dies hat sich auch in der persönlichen Anhörung der Pflegeeltern am 15.7.08 bestätigt.
In § 1793 Abs1 Satz 1 BGB verweist der Gesetzgeber auf die Pflicht des Vormundes, für die Person und das Vermögen seines Mündels tatsächlich zu sorgen. Bei ein- bis zweimaligen Besuchen des Amtsvormundes ist fraglich, wie der Amtsvormund dieser Aufgabe tatsächlich nachkommen soll.Den Pflegeeltern steht nach § 1688 BGB die Entscheidungsbefugnis in den Angelegenheiten des täglichen Lebens für ihr Pflegekind zu. Diese Vertretungsbefugnis in der Alltagssorge ist nicht ausreichend, wenn z.B. das Kind krank wird. Die Pflegeeltern als engste Bezugspersonen haben plötzlich nichts zu sagen und das Kind muss erleben, wie die "Eltern" denen es vertraut, nichts zu bestimmen haben. Durch die Übertragung der Einzelvormundschaft auf die Pflegeeltern wird dieses Problem gelöst und ihre Verantwortlichkeit gestärkt.
In der Anhörung der Pflegeeltern am 15.7.08 wurde diese Bereitschaft zur Übernahme der vollen Verantwortung für .... deutlich zum Ausdruck gebracht. Das Pflegeverhältnis ist nach Aussagen der Pflegeeltern auf Dauer angelegt. Die Übertragung der Einzelvormundschaft auf die Pflegeeltern versetzt diese in die Lage, sämtliche Entscheidungen für ihr Pflegekind zu treffen, da diese die Bedürfnisse des Kindes genau kennen und somit berechtigt sind, jederzeit zum Wohl des Kindes Entscheidungen zu treffen.
Sollten an der verantwortlichen Wahrnehmung der Interessen des Kindes Zweifel bestehen, so wären die Eheleute ... auch als Pflegeeltern ungeeignet. Weder eine Interessenkollision noch ein Anzeichen für ein Insichgeschäft, § 181 BGB, sind bei der Konstellation Pflegeeltern - Vormund erkennbar.
Vielmehr bestehen Bedenken bezüglich der Vorgehensweise zu Abgabe von gemeinsamen Stellungnahmen des Amtsvormundes und des ASD (hier durch den Kinderpflegedienst), da die Aufgabe des Amtsvormundes unter anderem auch die Vertretung des Mündels gegenüber dem Pflegekinderdienst umfasst (hier erfolgte eine Vermischung der organisatorischen Aufgaben innerhalb der Abteilungen des Jugendamtes, ASD, PKD und Amtsvormundschaft)
www.moses-online.de/gerichtsurteil/benennung-pflegeeltern-vormund-ihres-pflegekindes-2008