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Basiswissen

Pflegeerlaubnis - Wer beauftragt die Pflegeeltern?

Pflegeeltern können Kinder aufnehmen im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den Eltern des Kindes.

Pflegeeltern im Rahmen des § 33 SGB VIII - Hilfe zur Erziehung -

Alle Pflegeeltern, die ein Kind vom Jugendamt oder einer anérkannten Vermittlungsstelle vermittelt bekommen sind Pflegeeltern im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Rahmen der Hilfe zur Erziehung. Diese Pflegeeltern sind Partner des Jugendamtes und müssen mit diesem Jugendamt eng zusammen arbeiten. Da die Vermittlung über das Jugendamt oder eine andere Vermittlungsstelle erfolgt, dieses Pflegeverhältnis also bekannt und gewollt ist, bedarf es keiner speziellen Pflegeerlaubnis durch das Jugendamt mehr.

Pflegeeltern im Rahmen privatrechtlicher Vereinbarungen mit den Kindeseltern

Pflegeeltern können Kinder aufnehmen im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den Eltern des Kindes. Sind die Pflegeeltern mit dem Kind nicht verwandt oder verschwägert, oder sind die Pflegeeltern nicht gleichzeitig Vormund des Kindes, dann muss das Jugendamt eine sogenannte Pflegeerlaubnis erteilen, wenn das Kind länger als acht Wochen bei der Pflegefamilie leben soll.

§ 44 SGB VIII Erlaubnis zur Vollzeitpflege

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf einer Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4. bis zur Dauer von acht Wochen,
5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6. in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

Letzte Aktualisierung am: 
15.05.2008