Sie sind hier
Pflegegeld / Unterhalt für das Pflegekind / Ehegattenunterhalt
Die finanzielle Absicherung des Pflegekindes ist nach wie vor durch das Pflegegeld
gesichert. Das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) ist kein
Einkommen im Sinne des Steuerrechts, sondern eine Beihilfe. Es ist steuer- und
sozialversicherungsfrei. Mit dem Pflegegeld sind in der Regel alle Aufwendungen
für das Pflegekind abgegolten.
Ehegattenunterhalt
Grundsätzlich gilt: Wenn die Aufnahme eines Pflegekindes im gegenseitigen Einverständnis erfolgte (was üblich ist) und wenn es eine einvernehmliche Absprache zwischen den Ehepartnern gab, dass einer wegen der Betreuung des Kindes nicht berufstätig sein sollte, dann hat der für das Kind verantwortliche Pflegelternteil Anspruch auf Billigkeitsunterhalt gem. § 1576 BGB. Um Unterhaltsansprüche erfolgreich geltend zu machen, muss bereits bei der Aufnahme eines Pflegekindes einiges beachtet werden. In den Verträgen und Absprachen mit dem Jugendamt muss dokumentiert sein, dass
- beide Partner im gegenseitigen Einverständnis das Pflegekind aufgenommen haben,
- die Berufstätigkeit eines Partners aufgehoben beziehungsweise reduziert wurde oder
- das Jugendamt sogar eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit während der Zeit der Integration des Kindes in die Pflegefamilie gefordert hat.
Hilfreich sind auch gemeinsame Vereinbarungen der Eheleute vor Aufnahme eines Pflegekindes, in denen die Situation nach Trennung / Scheidung für den allein erziehenden Pflegeelternteil geregelt wurde. Die Höhe des Ehegattenunterhalts orientiert sich am Einkommen des unterhaltsberechtigten Pflegeelternteils. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2005 in einem Verfahren mit der Frage, ob Pflegegeld als Einkommen und damit als pfändbar anzusehen ist, festgestellt, dass weder der Aufwendungsersatz noch die Kosten der Erziehung als (pfändbares) Einkommen der Pflegeperson gewertet werden kann (siehe Kasten). Viele Oberlandesgerichte vertreten bei Unterhaltsfragen diese Auffassung des Bundesgerichtshofes jedoch nicht. Solchen Entscheidungen sollten Sie sich entschieden zur Wehr setzen, denn für die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist es von erheblicher Bedeutung, ob die Kosten der Erziehung als Einnahme des allein erziehenden Pflegeelternteils angerechnet werden oder nicht.
Die Pflegeperson, die das Pflegekind weiterhin betreut, sollte vor Gereicht deutlich machen, dass das GESAMTE Pflegegeld für das Kind ausgegeben wird. Es wäre hier hilfreich, tatsächliche Kosten, die in der letzten Zeit (2 – 3 Monate) angefallen sind, aufzulisten und die Ausgaben somit nachzuweisen.
Der Bundesgerichtshof hat zur Frage des Pflegegeldes am 03.10.05 mit AZ : VIIZB 13/05 Folgendes festgestellt:
3. b) SGB VIII §39 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass bei der Gewährung von Hilfe nach §33 (Vollzeitpflege) auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen (im folgenden Kind) außerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist. Der durch Art. 1 Nr. 21 des 1. Gesetzes zur Änderung des VIII. Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) eingefügte Satz legt fest, dass auch die Kosten der Erziehung Bestandteil des notwendigen Unterhalts sind. In der Regierungsbegründung (BT-Drucks. 11/5948, S. 76) wird auf die Parallele zum zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch verwiesen. Es gebe keine Gründe dafür, dass der Unterhaltsanspruch nach §1610 Abs. 2 BGB die Kosten der Erziehung umfasse, die öffentlichrechtliche Sicherstellung des Lebensunterhalts diese Kosten aber ausspare, wenn das Kind in der Pflegefamilie lebe. Die staatliche Gemeinschaft müsse seinen - des Kindes - Lebensunterhalt ersatzweise jedenfalls in der Art und Weise sicher stellen, dass das Kind in der Lage sei, Personen zu finden, die anstelle der Eltern Erziehungsaufgaben übernähmen.
Damit ist klargestellt, dass der hier als Aufwandsentschädigung bezeichnete Erziehungsbeitrag bei der Hilfe zur Erziehung der Bedarfsdeckung des Kindes dient. Er ist nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den des Kindes geknüpft (Hauck/Heines, Kommentar zum SGB VIII, § 39 Rdn. 22). Als Bestandteil des Unterhaltsanspruchs des Kindes kann er nicht hiervon abgekoppelt und als zweckneutrale Zuwendung an die Pflegeperson aufgefasst werden (OVG Münster, Urteil vom 24. November 1995 - 24 A 4833/94)