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Begriffserklärung

Das Pflegekind

Ein Pflegekind ist ein Kind, das nicht bei seinen Eltern lebt sondern in einer anderen Familie. Etwa 135.000 Kinder leben in Deutschland nicht bei ihren Eltern, davon ca. 90.000 Kinder in einer vom Jugendamt pädagogisch begleiteten und finanziell unterstützten Pflegefamilie. Die anderen Kinder leben meist bei Verwandten im Rahmen einer familiären Hilfe.

Themen:

Pflegekind / Adoptivkind

zeichnung 0Das Adoptivkind wird von seinen leiblichen Eltern zur Adoption freigegeben und mit allen Rechten und Pflichten von seinen Adoptiveltern angenommen. Die Adoptiveltern haben also das Sorgerecht, müssen das Kind unterhalten, das Kind bekommt den Namen der Adoptivfamilie, das Adoptivkind erbt usw. – es hat den rechtlichen Status eines leiblichen Kindes.

Das Pflegekind jedoch lebt – oft viele Jahre bis zur Volljährigkeit - in der Pflegefamilie, gehört aber weiterhin juristisch gesehen der Herkunftsfamilie an.

Pflegekind / Scheidungskind

Pflegekinder und ihre Erfahrungen und Bedürfnisse werden in der Praxis immer wieder mit den Erfahrungen und Bedürfnissen von Scheidungskindern gleichgesetzt. Um ein Pflegekind und seine Bedürfnisse aber wirklich verstehen zu können, müssen wir deutlich die unterschiedlichen Ursachen von „Scheidungs“kindschaft und „Pflege“kindschaft sehen und nachvollziehen:

Das ureigentliche Problem in der Scheidungssituation liegt auf der Paarebene der Eltern. Ehemann und Ehefrau können als Paar nicht mehr miteinander umgehen und wollen nicht mehr zusammen leben. Sie bleiben jedoch in ihrer Rolle als Mutter und Vater weiterhin verantwortliche Eltern für das Kind.

Pflegekinder dahingehend kommen aus Familien, in denen die Eltern ihrer Rolle als versorgende Mutter und versorgender Vater nicht gerecht wurden. Das ureigentliche Problem in diesen Familien liegt nicht auf der Paarebene der Eltern sondern auf der Beziehungs- und Erziehungsebene zwischen Eltern und Kind.

Pflegekinder kommen aus Herkunftsfamilien, in denen sie überwiegend Vernachlässigung erlebt oder/und Gewalt- oder Missbrauch erfahren haben.

Letzte Aktualisierung am: 
15.05.2008

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Sorgerecht

Wenn ein Kind geboren wird, haben die Eltern des Kindes die elterliche Sorge und Verantwortung. Sie haben das sogenannte Sorgerecht. Den Eltern kann ihr Sorgerecht ganz oder teilweise per Gerichtsbeschluss aberkannt werden, sofern sie das Wohl ihres Kindes gefährden.
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Sorgerecht - Personensorge

Die Personensorge umfasst die Sorge um die direkte Person des Kindes ebenso wie die juristische Vertretung des Kindes. Eine juristische Vertretung entsteht dann, wenn für das Kind Unterschriften zu leisten sind z.B. für einen Kinderausweis, für Kindergarten- und Schulanmeldungen, Vereinsanmeldungen, Lehrvertrag, Operationen, Impfungen usw.
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Sorgerecht - Vermögenssorge

Die Vermögenssorge bedeutet die Vertretung des Kindes in vermögensrechtlichen Fragen. Dazu gehören Belange des Erbe, Schenkungen, Abschließen von Verträgen, Geltendmachen von Ansprüchen aufgrund von Verträgen oder öffentlichen Leistungen (z.B. Opferentschädigung, Unfall etc.) und Rentenzahlungen.
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Vormundschaft

Der Familienrichter oder die Richterin kann in die Elternrechte eingreifen und den Eltern ihre Rechte ganz oder teilweise entziehen, sofern das Wohl des Kindes gefährdet ist. Dabei muss der Richter abwägen, welches der Elternrechte notwendigerweise auf jemanden anderen zu übertragen ist, und welches der Rechte bei den Eltern verbleiben kann.