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Änderungen im Referentenentwurf zur Vormundschaft mit Bezug auf Pflegepersonen
Auszüge aus den Erläuterungen des Gesetzesentwurf und der Neufassung der Paragrafen
Seite 146 des Referentenentwurfs
Zusammenarbeit von Vormund und Pflegepersonen
Der Entwurf sieht vor:
- Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn der Mündel bei einer Pflegefamilie oder in einer Einrichtung lebt (§ 1795 Absatz 1 Satz 2 BGB-E).
- Die Pflegeperson erhält die Entscheidungsbefugnis in den wiederkehrenden Angelegenheiten der Alltagssorge, wenn der Mündel für längere Zeit bei ihr lebt, und handelt insoweit als gesetzlicher Vertreter des Vormunds (§ 1797 Absatz 1 BGB-E), der verantwortlich bleibt.
- Dem Vormund wird das Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange der Pflegeperson auferlegt, wie er auch gehalten ist, bei seinen Entscheidungen in Angelegenheiten der Personensorge die Auffassung der Pflegeperson zu berücksichtigen (§ 1796 Absatz 1 BGB-E).
- Sowohl Vormund als auch Pflegeperson sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit im Interesse des Mündels verpflichtet (§§ 1796 Absatz 2, 1792 Absatz 2 BGB-E).
Sorgeverantwortung von Vormund und Pfleger
Vom Gebot der ungeteilten Sorgeverantwortung des Vormunds soll unter klar definierten Voraussetzungen abgewichen werden können, wenn dies im besonderen Interesse des Mündels liegt. Dabei soll der Vormund auch für die Sorgeangelegenheiten, die nicht in seiner Vertretungsmacht liegen, eine Mitverantwortung für das Wohl des Mündels behalten.
Die beiden nachstehenden Konstellationen werden im Gesetz geregelt:
aaa) Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson
Wenn der Mündel seit längerer Zeit in Familienpflege lebt, kann es für ihn von Bedeutung sein, dass die Pflegeperson bestimmte Angelegenheiten in eigener Sorgekompetenz als gesetzlicher Vertreter für ihn regelt. Der Entwurf sieht vor:
- In geeigneten Fällen können der Pflegeperson vom Familiengericht bestimmte Sorgeangelegenheiten übertragen werden, wenn über die Übertragung Einvernehmen zwischen Vormund und Pflegeperson besteht und sie dem Wohl des Mündels dient (§ 1777 BGB-E). Ein entgegenstehender Wille des Mündels ist zu berücksichtigen.
- Im Umfang der ihr übertragenen Angelegenheiten hat die Pflegeperson die Stellung eines Pflegers i. S. von §§ 1809 ff. BGB-E.
- Vormund und Pflegeperson sind auch in diesem Fall zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit im Interesse des Mündels verpflichtet (§ 1792 Absatz 2 BGB-E).
- Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für den Mündel von erheblicher Bedeutung sind, können der Pflegeperson nur mit dem Vormund gemeinsam übertragen werden (§ 1777 Absatz 2 BGB-E). Pflegeperson und Vormund tragen gemeinsam die volle Sorgeverantwortung und entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen (§§ 1789 Absatz 1 Satz 2, 1792 Absatz 4 BGB-E).
- Können sich Vormund und Pflegeperson nicht einigen, so trifft auf Antrag das Familiengericht die Entscheidung (§ 1793 Absatz 1 Nummer 3 BGB-E).
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- Unberührt bleibt die Möglichkeit des Familiengerichts, die Pflegeperson selbst zum Vormund zu bestellen.
bbb) Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf einen zusätzlichen Pfleger bei Einsatz eines ehrenamtlichen Vormunds
Zum anderen soll vom Grundsatz der ungeteilten Sorgeverantwortung des Vormunds abgewichen werden können, wenn eine Person, zu der der Mündel eine enge persönliche Beziehung hat, ehrenamtlicher Vormund ist oder werden soll, aber zur Wahrnehmung bestimmter Sorgeangelegenheiten die Unterstützung des Mündels durch einen weiteren gesetzlichen Vertreter erforderlich ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn der ehrenamtliche Vormund auf Schwierigkeiten stößt, das Umgangsrecht mit den leiblichen Eltern zu regeln oder Unterhaltsleistungen geltend zu machen.
Der Entwurf sieht vor:
- Bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds kann ein zusätzlicher Pfleger für bestimmte Angelegenheiten bestellt werden, wenn die Unterstützung des Mündels durch einen zusätzlichen gesetzlichen Vertreter erforderlich sein sollte (§ 1776 BGB-E).
- In diesem Fall hat der zusätzliche Pfleger bei seinen Entscheidungen die Auffassung des ehrenamtlichen Vormunds einzubeziehen (§ 1792 Absatz 3 BGB-E). Der Vormund hat auch bei Entscheidungen des zusätzlichen Pflegers eine Mitverantwortung für das Wohl des Mündels, indem er sich zu den Entscheidungen des Pflegers ein eigenes Urteil bilden und seine eigene Auffassung notfalls bei Gericht geltend machen muss (§ 1793 Absatz 1 Nummer 3 BGB-E), wenn er andernfalls das Wohl des Mündels für gefährdet hält.
- Auch der ehrenamtliche Vormund und der zusätzliche Pfleger sind zur Information und Zusammenarbeit im Interesse des Mündels verpflichtet (§ 1792 Absatz 2 BGB-E).
Eine Mitverantwortung des Vormunds scheidet dagegen in den Fällen aus, in denen einem Ergänzungspfleger die Sorge für eine bestimmte Angelegenheit übertragen ist, da der Vormund tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung der Sorge verhindert ist (vgl. § 1909 Absatz 1 BGB, § 1809 Absatz 1 BGB-E). Auch in diesem Fall gilt allerdings, dass der Vormund und der Ergänzungspfleger zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet sind, soweit es im Interesse des Mündels erforderlich ist (§ 1792 Absatz 2 BGB-E).
aa) Vormundschaftssystem
Die unterschiedlichen Vormundschaftstypen sollen im Gesetz klarer zum Ausdruck kommen und soweit möglich in Einklang gebracht werden. Das Subsidiaritätsprinzip soll mit Ausnahme des Vorrangs des Ehrenamtes aufgegeben werden. Der Entwurf sieht vor:
- Die Vereins- und die Amtsvormundschaft werden mit der ehrenamtlichen und der beruflichen Einzelvormundschaft in einer Norm zusammengeführt und um den Vormundschaftsverein und das Jugendamt als vorläufigen Vormund erweitert (§ 1774 BGB-E).
- Die berufsmäßig tätigen Vormünder einschließlich des Jugendamts werden bei den Vorschriften zur Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht gleichrangig einbezogen (§ 1778 BGB-E).
- Die ehrenamtliche Amtsführung bleibt im Rahmen der Eignungsvoraus-setzungen vorrangig (§ 1779 Absatz 2 BGB-E).
- Zur Auswahl des bestmöglichen Vormunds soll es die Möglichkeit geben, einen vorläufigen Vormund zu bestellen (§ 1781 BGB-E).
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Der Entwurf sieht vor:
- Bei vorhandener gleicher Eignung – auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, einen zusätzlichen Pfleger zu bestellen, § 1776 BGB-E – hat die Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt, bei der Auswahl Vorrang (§ 1779 Absatz 2 BGB-E).
Vorläufiger Vormund
Gemäß dem Gebot, den für den Mündel am besten geeigneten Vormund zu bestellen, soll für die Suche nach dem richtigen Vormund mehr Zeit eingeräumt werden.
Der Entwurf sieht vor:
- Damit für die im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft gegebenenfalls noch erforderlichen Nachforschungen nach einem geeigneten Vormund, etwa aus dem Umfeld des Mündels, genügend Zeit zur Verfügung steht, wird die Möglichkeit eingeführt, für drei Monate einen Vormundschaftsverein oder das Jugendamt als vorläufigen Vormund zu bestellen (§ 1781 BGB-E). Damit soll vermieden werden, dass das Jugendamt vorschnell zum endgültigen Vormund bestellt wird, obwohl auch eine besser geeignete Person als Vormund hätte gefunden werden können. Die Frist kann unter engen Voraussetzungen einmalig verlängert werden.
Veränderte Paragrafen im thematischen Zusammenhang
§ 1774 Vormund
(1) Zum Vormund kann bestellt werden:
- eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt, -
- eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
- ein Mitarbeiter eines vom Landesjugendamt anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
- das Jugendamt.
(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
- ein vom Landesjugendamt anerkannter Vormundschaftsverein,
- das Jugendamt.
§ 1776 Zusätzlicher Pfleger
(1) Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zustimmt.
(2) Die Übertragung ist ganz oder teilweise aufzuheben,
- wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht,
- auf Antrag des Vormunds oder des Pflegers, wenn der jeweils andere Teil zustimmt und die Aufhebung dem Wohl des Mündels nicht widerspricht, oder
- auf Antrag des Mündels, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn Vormund und Pfleger der Aufhebung zustimmen.
Die Zustimmung gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 ist entbehrlich, wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt. (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1777 kann ein Pfleger nach Absatz 1 nicht bestellt werden.
§ 1777 Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger
(1) Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vormunds oder der Pflegeperson einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger, wenn
- der Mündel seit längerer Zeit bei der Pflegeperson lebt oder bereits bei Begründung des Pflegeverhältnisses eine persönliche Bindung zwischen dem Mündel und der Pflegeperson besteht,
- die Pflegeperson oder der Vormund dem Antrag des jeweils anderen auf Übertragung zustimmt und
- die Übertragung dem Wohl des Mündels dient.
Ein entgegenstehender Wille des Mündels ist zu berücksichtigen.
(2) Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für den Mündel von erheblicher Bedeutung ist, werden der Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrnehmung mit dem Vormund übertragen.
(3) Den Antrag auf Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch der Mündel stellen, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für die Übertragung ist die Zustimmung des Vormunds und der Pflegeperson erforderlich
(4) § 1776 Absatz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend.
Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1776 kann die Pflegeperson nicht zum Pfleger bestellt werden.
§ 1779 Eignung der Person;
Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
(1) Eine natürliche Person muss nach
- ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
- ihren persönlichen Eigenschaften,
- ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
- ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.
(2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.
§ 1781 Bestellung eines vorläufigen Vormunds
(1) Sind die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds insbesondere im persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft noch nicht abgeschlossen oder besteht ein vorübergehendes Hindernis für die Bestellung des Vormunds, bestellt das Familiengericht einen vorläufigen Vormund.
(2) Der Vormundschaftsverein überträgt die Aufgaben des vorläufigen Vormunds einzelnen seiner Mitarbeiter; § 1784 gilt entsprechend. Der Vormundschaftsverein hat dem Familiengericht alsbald, spätestens binnen zwei Wochen nach seiner Bestellung zum vorläufigen Vormund mitzuteilen, welchem Mitarbeiter die Ausübung der Aufgaben des vorläufigen Vormunds übertragen worden sind.
(3) Das Familiengericht hat den Vormund alsbald, längstens aber binnen drei Monaten ab Bestellung des vorläufigen Vormunds zu bestellen. Die Frist kann durch Beschluss des Gerichts nach Anhörung der Beteiligten um höchstens weitere drei Monate verlängert werden, wenn trotz eingeleiteter Ermittlungen des Familiengerichts der für den Mündel am besten geeignete Vormund noch nicht bestellt werden konnte.
(4) Die Bestellung des Jugendamtes oder eines Vereinsmitarbeiters zum Vormund ist auch erforderlich, wenn das Familiengericht das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein zuvor als vorläufigen Vormund ausgewählt hat.
(5) Mit der Bestellung des Vormunds endet das Amt des vorläufigen Vormunds.