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FDP fordert Aufhebung der Kostenheranziehung junger Menschen in der Jugendhilfe
Beteiligte:
Antrag der FDP an den Deutschen Bundestag:
Paragraph 94 Absatz 6 Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII legt fest, dass Pflegekinder einen finanziellen Beitrag dafür erbringen müssen, dass sie eine vollstationäre Betreuung durch eine Pflegefamilie oder eine Pflegeeinrichtung in Anspruch nehmen. Demnach werden Jugendliche als Leistungsempfänger behandelt und müssen 75 Prozent ihres Nettoeinkommens, welches sie im Rahmen ihrer Ausbildung oder eines Nebenjobs verdienen, an das Jugendamt zahlen.
Gerechtfertigt wird die Kostenheranziehung laut Gesetzgeber dadurch, dass gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII das Jugendamt als zuständiger Jugendhilfeträger für dessen Lebensunterhalt und Krankenhilfe aufkommt. Gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII umfasst dieser Unterhalt die Kosten für den Sachaufwand sowie die Pflege und Erziehung des jungen Menschen (Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Hygieneartikel, Fahrtkosten und Arbeitskleidung). Bei vollstationärer Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen durch Pflegeeltern wird dieser Lebensunterhalt als Pflegegeld vom Jugendamt an die Pflegeeltern gezahlt (§ 39 SGB VIII).
Einer im aktuellen "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG)" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Stand 5.1020) geplanten Senkung auf höchstens 25 Prozent der Kostenheranziehung ist ebenso wenig zuzustimmen. Der bürokratische Verwaltungsaufwand verursachte etwa gleichbleibende Kosten, während bei einer Senkung auf höchstens 25 Prozent die Einnahmen für die öffentliche Hand deutlich sinken würden und deshalb für die Jugendämter als zuständige Jugendhilfeträger keinen finanziellen Vorteil mehr ergäben. Aber für Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/26158 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode viele Kinder und Jugendliche, die einen Teil ihres Einkommens als Kostenbeitrag einsetzen müssen, ginge nach wie vor der Anreiz zur Selbstständigkeit verloren. Darüber hinaus müssen die Jugendlichen spätestens nach ihrer Ausbildung eigenen Wohnraum beziehen. Das ist nicht nur ein Schritt, der im Leben eines jungen Menschen sehr bedeutsam ist, dieser Schritt hält auch finanzielle Herausforderungen bereit.
Auch in der Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 9.März 2020 (Deutscher Bundestag, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Protokoll-Nr. 19/51, S.25-26) hat die Mehrheit der Sachverständigen die Abschaffung der Kostenheranziehung empfohlen. Es sprächen viele Gründe für eine Abschaffung des Kostenbeitrags. Unter anderem seien das die “frühere Verselbstständigung, die Notwendigkeit, Rücklagen zu bilden, [und] der Benachteiligungsausgleich”. Unter anderem wurde in dieser Anhörung auch hervorgehoben, dass viele kostenbeitragspflichtige jungen Menschen nicht in ihrem Elternhaus leben, weil dort das Kindeswohl gefährdet sein könnte. Dafür könnte man aber nicht die jungen Menschen verantwortlich machen. Deren Leistung und Engagement dürften nicht durch die Heranziehung eines Kostenbeitrags bestraft werden.
Die Erlassungen können durch den Einzelplan 17 gegenfinanziert werden, indem das seit Jahren nicht abgerufene Darlehen nach dem Familienpflegegesetz verringert wird, die übermäßigen Leistungsgesetze überprüft und reduziert werden wie auch durch Überprüfung der Mittelvergabe an Wohlfahrtsverbände.
Der Bundestag möge daher beschließen:
Die im Paragraph 94 Absatz 6 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelte Kostenheranziehung junger Menschen, die sich in vollstationärer Betreuung durch eine Pflegefamilie oder eine Pflegeeinrichtung befinden, zu einem finanziellen Beitrag ihres Einkommens, ersatzlos zu streichen.