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31.05.2017
Politik

Hilfe für junge Volljährige als KANN-Leistung???

Einige wesentliche Fachausschüsse haben dem Bundesrat die Empfehlungen 314/1/17zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) für seine Sitzung am 2. Juni 2017 zur Verfügung gestellt. Nach diesen Empfehlungen soll die Hilfe für junge Volljährige § 41 SGB VIII von einer "soll" auf eine "kann"Leistung umgestellt werden.

Der

  • federführende Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ),
  • der Ausschuss für Familie und Senioren (FS),
  • der Finanzausschuss (Fz),
  • der Gesundheitsausschuss (G),
  • der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
  • und der Rechtsausschuss

empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

(R) Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - * (§ 41 Absatz 1 und Absatz 3 SGB VIII)
In Artikel 1 ist nach Nummer 18 folgende Nummer 18a einzufügen:

'18a. In § 41 Absatz 1 Satz 1, 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "soll" durch das Wort "kann" ersetzt.'

Begründung:
Die bisherige Ausgestaltung des § 41 SGB VIII als Soll-Regelung führt dazu, dass junge Volljährige unter dem Dach der Jugendhilfe teilweise deutlich länger als erforderlich nachbetreut werden, was auch der in Teilen strengen Auslegung durch die Rechtsprechung geschuldet ist - in der Regel durch die kostenintensiven Leistungen der "Hilfen zur Erziehung" (insbesondere Heimunterbringung).

Jugendhilfeleistungen für junge Volljährige sind jedoch auf die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu beschränken. Denn bei nahender Volljährigkeit rückt der erzieherische Aspekt in den Hintergrund, vorrangig ist dann die Versorgung mit Wohnraum, Arbeitsmarktintegration, Bildung und Sprache.

Hierfür sind andere Unterstützungssysteme außerhalb der Jugendhilfe (Wohnungsvermittlung oder (Berufs-)Bildung und Arbeitsförderung et cetera) vorrangig in der Verantwortung.

Um die Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen zu verbessern, sind die bundesgesetzlichen Vorgaben des § 41 SGB VIII als Kann-Leistung auszugestalten.

Bei der Ausgestaltung als Ermessensleistung wird es den örtlichen Trägern erleichtert, Volljährige aus der Jugendhilfe zu entlassen, soweit nicht im Einzelfall noch spezifischer Jugendhilfebedarf besteht.

Weiterhin wird ausgeschlossen, dass Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nur deshalb fortgeführt werden, weil Hilfen anderer Systeme zur Förderung nicht erbracht werden, obwohl kein spezifischer Jugendhilfebedarf besteht.

Empfehlungen an den Bundesrat komplett

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