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24.06.2020
Referentenentwurf zum neuen Vormundschaftsrecht
Erläuterungen aus dem Referentenentwurf vom 23. Juni 2020
Der Entwurf sieht im Wesentlichen vor:
- Das Vormundschafts- und das Betreuungsrecht werden insgesamt neu strukturiert. Die Vorschriften des geltenden Vormundschaftsrechts zur Vermögenssorge, zu Fürsorge und Aufsicht des Gerichts sowie zum Aufwendungsersatz und zur Vergütung werden ins Betreuungsrecht eingeordnet und, soweit erforderlich, an das Betreuungsrecht angepasst.
- Im Vormundschaftsrecht soll der Mündel mit seinen Rechten als Subjekt im Zentrum stehen. Die Erziehungsverantwortung des Vormunds, das Verhältnis von Vormund und der Pflegeperson, die in der Regel den Mündel im Alltag erzieht, werden ausdrücklich geregelt.
- Die verschiedenen Vormundschaftstypen werden zu einem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind, nur ehrenamtliche Vormünder sind vorrangig zu bestellen.
- Ein Vormundschaftsverein oder das Jugendamt sollen zunächst vorläufiger Vormund sein, damit ein geeigneter Vormund in Ruhe ausgewählt werden kann.
- Die Rechte der Pflegeperson werden gestärkt.
- Die Reform der materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts ist auf das zentrale Ziel ausgerichtet, auf den verschiedenen Umsetzungsebenen im Vorfeld und innerhalb der rechtlichen Betreuung eine konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen orientierte Anwendungspraxis zu gestalten, die den Betroffenen im Wege der Unterstützung zur Ausübung seiner rechtlichen Handlungsfähigkeit befähigt.
- Die zentralen Normen des materiellen Betreuungsrechts zu den Voraussetzungen der Bestellung eines rechtlichen Betreuers, zu den Aufgaben und Pflichten des Betreuers im Verhältnis zum Betreuten und zu dessen Befugnissen im Außenverhältnis werden grundlegend überarbeitet, um die Vorgaben von Artikel 12 UN-BRK deutlicher im Betreuungsrecht zu verankern.
- Hierbei wird insbesondere klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln gewährleistet und der Betreuer das Mittel der Stellvertretung nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist.
- Der Vorrang der Wünsche des Betreuten wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert, der gleichermaßen für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers und die Wahrnehmung der gerichtlichen Aufsicht, insbesondere auch bei der Vermögenssorge und im Rahmen von Genehmigungsverfahren, gilt.
- Die betroffene Person soll zudem in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden werden, insbesondere in die gerichtliche Entscheidung über das Ob und das Wie der Betreuerbestellung, in die Auswahl des konkreten Betreuers, aber auch in dessen Kontrolle durch das Betreuungsgericht.
- Die gerichtliche Aufsicht wird stärker auf die Ermittlung der Wünsche des Betreuten als zentralem Maßstab ausgerichtet und die Aufsichtsinstrumente dahingehend geschärft, dass Pflichtwidrigkeiten des Betreuers, insbesondere solche, die die Selbstbestimmung des Betreuten beeinträchtigen, besser erkannt und sanktioniert werden können.
- Zur Kompensation des für die Rechtspfleger mit diesen Maßnahmen verbundenen Mehraufwands sind gleichzeitig verschiedene Entlastungen durch Vereinfachungen, insbesondere im Rahmen der Vergütungsfestsetzung und der Prüfung von Schlussrechnungen, vorgesehen.
- Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei ehrenamtlichen Betreuern wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung neu eingeführt. Ehrenamtliche Betreuer, die keine familiären Beziehungen oder persönlichen Bindungen zum Betreuten haben, sollen eine solche Vereinbarung künftig vor ihrer Bestellung abschließen.
- Zur Stärkung der unverzichtbaren Arbeit der anerkannten Betreuungsvereine bei der Begleitung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer sind neue Regelungen vorgesehen, in denen die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der anerkannten Betreuungsvereine gesetzlich festgelegt werden und zudem normiert wird, dass anerkannte Betreuungsvereine Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen bundesgesetzlich zugewiesenen Aufgaben haben. Damit soll künftig eine verlässliche öffentliche Förderung durch Länder und Kommunen sichergestellt werden, die das gesamte Aufgabenspektrum umfasst und für die Betreuungsvereine die von ihnen dringend benötigte Planungssicherheit gewährleistet.
- Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der beruflichen Betreuung soll ein formales Registrierungsverfahren für berufliche Betreuer eingeführt werden, das bei der Betreuungsbehörde als Stammbehörde angesiedelt ist, und in welchem berufliche Betreuer persönliche und fachliche Mindesteignungsvoraussetzungen nachweisen müssen. Damit wird ein bundeseinheitliches, transparentes und gleichzeitig niedrigschwelliges Verfahren für den Zugang zum Betreuerberuf mit Rechtschutzmöglichkeit geschaffen, das zudem notwendige Übergangsregelungen für „Bestandsbetreuer“ vorsieht.
- Das Betreuungsbehördengesetz wird durch das Betreuungsorganisationsgesetz abgelöst, das sämtliche öffentlich-rechtlich geprägten Vorschriften zu den Betreuungsbehörden, den Betreuungsvereinen und den ehrenamtlichen und beruflichen Betreuern – einschließlich bereichsspezifischer Datenschutzregelungen – enthält.
- Schließlich sieht der Entwurf verschiedene Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht, vor. Im Betreuungsorganisationsgesetz wird das Instrument einer erweiterten Unterstützung eingeführt, das alle über den bisherigen Vermittlungsauftrag der Betreuungsbehörde hinausgehenden Maßnahmen umfasst, die geeignet sind, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden, und die keine rechtliche Vertretung des Betroffenen durch die Behörde erfordern. Zudem wird durch Änderungen grundlegender Vorschriften im Ersten, Neunten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch das Verhältnis von Betreuungsrecht und Sozialrecht klarer geregelt.
Schließlich sollen Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes für die Dauer von drei Monaten sich gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann.
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Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts