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24.09.2010
Politik

Regierungsentwurf zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsgesetzes

In den Regierungsentwurf zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wurden einige Punkte aus der Diskussion um den Referentenentwurf des Gesetzes aufgenommen.

aus dem Gesetzesentwurf

Der Entwurf sieht vor,

– das Erfordernis des ausreichenden persönlichen Kontakts des Vormunds zu dem Mündel ausdrücklich im Gesetz zu verankern,

– die Pflicht des Vormunds zur Förderung und Gewährleistung der Pflege und Erziehung des Mündels im Gesetz stärker hervorzuheben,

– den persönlichen Kontakt des Vormunds zu dem Mündel ausdrücklich in die jährliche Berichtspflicht des Vormunds einzubeziehen,

– den persönlichen Kontakt des Vormunds zu dem Mündel in die Aufsichtspflicht des Familiengerichts über die Amtsführung des Vormunds ausdrücklich einzubeziehen,

– die Fallzahlen in der Amtsvormundschaft auf 50 Vormundschaften je Mitarbeiter zu begrenzen,

– die Regelungen zur Berichtspflicht und zur Aufsichtspflicht des Gerichts auch auf die persönlichen Kontakte zwischen Betreuer und Betreutem sinngemäß anzuwenden,

– den mangelnden persönlichen Kontakt als Grund für die Entlassung eines Betreuers ausdrücklich zu benennen

_Sie finden den Gesetzesentwurf als pdf-Anhang

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