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Regierungsentwurf zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsgesetzes
Themen:
aus dem Gesetzesentwurf
Der Entwurf sieht vor,
– das Erfordernis des ausreichenden persönlichen Kontakts des Vormunds zu dem Mündel ausdrücklich im Gesetz zu verankern,
– die Pflicht des Vormunds zur Förderung und Gewährleistung der Pflege und Erziehung des Mündels im Gesetz stärker hervorzuheben,
– den persönlichen Kontakt des Vormunds zu dem Mündel ausdrücklich in die jährliche Berichtspflicht des Vormunds einzubeziehen,
– den persönlichen Kontakt des Vormunds zu dem Mündel in die Aufsichtspflicht des Familiengerichts über die Amtsführung des Vormunds ausdrücklich einzubeziehen,
– die Fallzahlen in der Amtsvormundschaft auf 50 Vormundschaften je Mitarbeiter zu begrenzen,
– die Regelungen zur Berichtspflicht und zur Aufsichtspflicht des Gerichts auch auf die persönlichen Kontakte zwischen Betreuer und Betreutem sinngemäß anzuwenden,
– den mangelnden persönlichen Kontakt als Grund für die Entlassung eines Betreuers ausdrücklich zu benennen
_Sie finden den Gesetzesentwurf als pdf-Anhang