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Rückblick auf erste Lesung des KJSG
„Ein Kind ist erstmal ein Kind“ so Familienministerin Giffey. Damit unterstreicht sie den Grundgedanken einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Der BVkE begrüßt ausdrücklich die inklusive Ausrichtung des KJSG und wird den Prozess zu Hilfen aus einer Hand weiterhin kritisch begleiten. Zentrale Meilensteine auf diesem Weg werden die verbindliche Umsetzung hin zu einem gemeinsamen Leistungskatalog, inklusiv ausgerichtete Hilfeplanverfahren und verbindliche Partizipationsansprüche der Beteiligten sein. Wie Ekin Deligöz in der Aussprache betont sind dazu auch jetzt schon Flexibilisierungen in den Kommunen angebracht, um eine qualitativ hochwertige inklusive Kinder- und Jugendhilfe zu entwickeln.
Der BVkE unterstützt die Forderung von Marcus Weinberg CDU bei der Debatte im Bundestag, im Zuge der SGB VIII Reform auch den § 19 zu aktualisieren. Konkret geht es um die Unterstützung von Müttern oder Vätern, die gemeinsam mit ihren Kindern in einer Mutter/Vater-Kind-Einrichtung (MVKE) leben. Diese Wohnform unterstützt Eltern, die mit der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder überfordert sind.
MVKE sind ein Sonderfall der Jugendhilfe und in der Öffentlichkeit wenig bekannt. Sie leisten jedoch einen nachgewiesenen Beitrag dazu, dass Kinder in ihrer Herkunftsfamilie bleiben können und ein gelingendes Aufwachsen möglich wird. Anspruch auf diese Form der Hilfe haben Schwangere und Mütter oder Väter, die wegen persönlicher und sozialer Schwierigkeiten gezielte Hilfen benötigen. Allerdings wird die Hilfe nur für ein Elternteil finanziert.
Wir begrüßen es, dass im vorliegenden Entwurf des Bundestages deutliche Verbesserungen zur Übergangsplanung und -gestaltung für Care Leaver*innen und junge Volljährige vorgesehen sind. Allerdings sehen wir im Bereich der beruflichen (Aus-)Bildung in den Schnittstellen von SGB II, SGB III und SGB VIII noch deutlichen Regelungsbedarf. Bundesweit besteht die Tendenz, Leistungen des SGB VIII zur beruflichen Qualifizierung in den Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII §27, (3) zugunsten anderer Sozialleistungssysteme immer weiter zurückzufahren. Als Grund dafür wird angeführt, dass die Sozialgesetzbücher II und III genügend Angebote für junge Menschen in schwierigen Lebenslagen vorhalten würden. Das verkennt die Tatsache, dass Jugendliche mit einem hohen erzieherischen bzw. therapeutischen Hilfebedarf auch in der Berufsausbildung eine gute Anbindung an ihre pädagogisch geschulten Fachkräften aus dem Handwerk und der Industrie erhalten sowie eine Kontinuität im Hilfesetting brauchen, um zu einem qualifizierenden Abschluss zu kommen.
Quelle: Pressemitteilung vom 1. Februar 2021