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30.11.2014
Politik

Vorschläge und Eckpunkte zur Reform des Vormundschaftsrechts

In der nächsten Zeit ist beabsichtigt, das Vormundschaftsrecht grundlegender zu reformieren. Nun hat das Bundesministerium entsprechende Eckpunkte zu möglichen Veränderung vorgelegt.

Das in weiten Teilen noch aus der Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs stammende Vormundschaftsrecht ist insgesamt modernisierungsbedürftig. Es regelt die Vermögenssorge detailliert, die Personensorge dagegen nur rudimentär durch Verweisung auf das Recht der elterlichen Sorge.

Die historisch begründete Überbetonung der Vermögenssorge soll im Interesse der betroffenen Kinder zurückgenommen und die Verantwortung des Vormunds für ihre Erziehung stärker hervorgehoben werden. Nach der vorgezogenen Reform mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 ist die weitere Verbesserung der Personensorge einschließlich der Stärkung der personellen Ressourcen in der Vormundschaft auch Schwerpunkt der noch ausstehenden Gesamtreform

Im Übrigen soll die Vermögenssorge den heutigen Verhältnissen angepasst und entbürokratisiert werden. Der Gesetzesaufbau soll vereinfacht werden und künftig die je unterschiedliche Bedeutung der Regelungen für das Kindschafts-, Vormundschafts- und Betreuungsrecht besser widerspiegeln.

Zur Umsetzung wird vorgeschlagen:

I. Stärkung der Personensorge des Vormunds Die Subjektstellung des Mündels und die Inhalte der Personensorge des Vormunds sollen deutlicher als derzeit im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden.

1. Verdeutlichung der Subjektstellung des Mündels

  • Dem Mündel soll das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf eine gewaltfreie Erziehung zu einer eigenverantwortliche n und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ausdrücklich eingeräumt werden.
  • Das Gericht soll den Willen des Mündels bei der Auswahl des Vormunds berücksichtigen und im weiteren vormundschaftsrechtlichen Verfahren einbeziehen.
  • Es soll geprüft werden, ob der Begriff „Mündel“ durch einen der Subjektstellung des Mündels angemesseneren Begriff ersetzt werden kann.

2. Ausdrückliche Vorgabe für die Erziehungspflicht des Vormunds

  • Der Vormund soll ausdrücklich zur Förderung und Erziehung des Mündels gemäß dessen Anspruch (siehe oben Punkt I. 1.) verpflichtet werden.

3. Ausdrückliche Grundsätze für die Amtsführung des Vormunds
Dem Vormund sollen die bei der Amtsführung zu beachtenden Grundsätze ausdrücklich vorgegeben werden, so die Pflicht,

  • die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und zu fördern,
  • Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge mit dem Mündel zu besprechen und ihn an Entscheidungen zu beteiligen, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist; sowie Einvernehmen anzustreben und
  • sein Amt ausschließlich im Interesse des Mündels zu dessen Wohl auszuüben.

4. Regelung des Verhältnisses von Vormund und Pflegeperson

  • Der Vormund soll die volle Sorgeverantwortung für die Person und das Vermögen des Mündels tragen; der Pflegeperson soll auch kraft Gesetzes die Befugnis eingeräumt werden, Angelegenheiten der Alltagssorge für den Vormund zu entscheiden.
  • Dem Vormund soll ausdrücklich vorgegeben werden, die Pflege und Erziehung des Mündels auch bei der Pflegeperson persönlich zu fördern und zu gewährleisten; dabei soll er auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht nehmen.

II. Stärkung der personellen Ressourcen in der Vormundschaft

Dem BGB liegt die Konzeption der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft zugrunde. Haben Eltern nicht selbst einen Vormund benannt, ist es Aufgabe des Gerichts, einen geeigneten (Einzel-)Vormund auszusuchen. In der Praxis bestellt das Gericht in der Regel das Jugendamt als Amtsvormund. Es soll geprüft werden, ob mit folgenden Vorschlägen die Einzelvormundschaft gestärkt werden könnte, ohne dabei auf die personellen Ressourcen im Jugendamt und in den Vormundschaftsvereinen zu verzichten:

1. Persönlicher Amtsvormund anstelle der Amtsvormundschaft des Jugendamtes?

  • Anstelle des Jugendamtes als Behörde könnte das Gericht einen Mitarbeiter des Jugendamtes unmittelbar als persönlichen Amtsvormund bestellen.

2. Persönlicher Vereinsvormund anstelle des Vormundschaftsvereins als Vormund?

  • Anstelle des Vormundschaftsvereins könnte das Gericht einen Vereinsmitarbeiter unmittelbar als persönlichen Vereinsvormund bestellen.

3. Vorrang der ehrenamtlichen Vormundschaft; Gleich rang in der beruflichen Vormundschaft?

  • Ist ein geeigneter ehrenamtlicher Vormund vorhanden, könnte seine Bestellung weiterhin Vorrang vor der Bestellung eines beruflichen Vormunds haben; bei den beruflichen Vormündern könnte auf eine gesetzliche Rangfolge verzichtet werden.

4. Neuregelung der Vorgaben für die Auswahl und Bestellung des Vormunds durch das Gericht?

  • Die Eignungskriterien für die Auswahl des Vormunds sollten ausdrücklich auch auf das Wohl des Mündels und eine Amtsführung ausschließlich in dessen Interesse Bezug nehmen. Sie könnten auch im Hinblick auf die Anforderungen an den Vormund präzisiert werden.
  • Das Jugendamt hat das Familiengericht bei der Suche nach dem am besten geeigneten Vormund zu unterstützen; dabei sollte es mehr als bisher auch alle Möglichkeiten außerhalb des Jugendamtes (insbesondere persönliches Umfeld des Mündels; Vormundschaftsvereine vor Ort) einbeziehen. (Vgl. auch oben Punkt II. 3)
  • Wenn bei der Anordnung der Vormundschaft dem Gericht noch keine zur Übernahme der Vormundschaft geeignete Person bekannt oder benannt ist, könnte das Jugendamt vorläufiger Vormund werden; die vorläufige Vormundschaft des Jugendamtes könnte dann mit der Bestellung eines Einzelvormunds (ggf. auch eines persönlichen Amtsvormunds) oder ggf. auch der Bestellung des Jugendamtes zum Amtsvormund wie nach geltendem Recht enden.

5. Änderungsbedarf im Berufsvormünder- und Betreuervergütungsgesetz?

  • Die Vergütung des Berufsvormunds könnte pauschaliert werden.
  • Erfordernis einer Vergütungsregelung für den Vormundschaftsverein?

III. Qualitätsverbesserung in der Amtsvormundschaft.

Es soll geprüft werden, ob weitere Qualitätsverbesserungen in der Amtsvormundschaft in Betracht kommen.

1. Verfestigung (Verstetigung) der Trennung der Aufgaben von Vormundschaft und Jugendhilfe im Jugendamt?

  • Es könnte – soweit durch Bundesgesetz möglich – ausgeschlossen werden, dass Mitarbeiter der Amtsvormundschaft zugleich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen.

2. Steuerungsverantwortung der Amtsleitung für die Vormundschaft im Jugendamt?

  • Die Amtsleitung könnte im Bereich Amtsvormundschaft eine fallübergreifende Steuerungsverantwortung haben.

3. Kontinuität in der Amtsvormundschaft?

  • Bei einem Wechsel des Wohnorts der Mutter oder des Mündels könnte das Gesetz vorsehen, dass die Zuständigkeit des bisherigen Jugendamtes (Amtsvormunds) für die Vormundschaft erhalten bleiben kann.

IV. Modernisierung und Entbürokratisierung der Vermögenssorge des Vormunds.

Der überwiegende Teil der vermögensrechtlichen Vorschriften gilt auch für den Betreuer (§ 1908i Abs. 1 BGB); auf die Besonderheiten im Betreuungsrecht ist bei den Gesetzesänderungen Rücksicht zu nehmen, zumal die Vermögenssorge nicht so sehr im Vormundschaftsrecht, wohl aber im Betreuungsrecht eine wichtige Rolle spielt.

1. Modernisierung der Regelungen zur Verwaltung des für die anstehenden Ausgaben des Mündels benötigten Geldes

  • Der Vormund soll Geld, das er für absehbare Ausgaben des Mündels benötigt (§ 1806 2. Alt. BGB – „Verfügungsgeld“), unbar – etwa auf einem genehmigungsfreien Girokonto – bereithalten; zusätzlich soll er es auch ohne Sperrvermerk (§ 1809 BGB) verzinslich anlegen und genehmigungsfrei darüber verfügen können.
  • Der Vormund soll dem Gericht die Eröffnung eines unversperrten Anlagekontos für den Mündel sowie den Einzahlungsbetrag anzeigen.

2. Vereinfachung der Regelungen zur Anlage des nicht für die anstehenden Ausgaben benötigten Geldes des Mündels

  • Der Vormund soll nicht für die anstehenden Ausgaben benötigtes Geld zumindest sicher und verzinslich anlegen (§§ 1806, 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB); das gilt auch für die Umschichtung des sonstigen Vermögens des Mündels (z. B. Wertpapiere, Aktien, sonstige Vermögensanlagen, Immobilien).

3. Überarbeitung der Genehmigungspflichten zum Schutz vor unberechtigten Vermögenszugriffen durch den Vormund oder Dritte.

  • Die Einschränkung der Vertretungsmacht des Vormunds durch Genehmigungsvorbehalte für das Vermögen des Mündels betreffende Geschäfte (§§ 1812, 1813 und 1821 BGB) soll grundsätzlich erhalten bleiben, aber hinsichtlich Umfang und Gesetzestechnik auf den notwendigen Kern reduziert und vereinfacht werden.

4. Überarbeitung der Genehmigungspflichten zum Schutz des Mündels vor Geschäften mit erheblicher Auswirkung.

  • Der Katalog der sonstigen Geschäfte, für deren wirksamen Abschluss der Vormund eine gerichtliche Genehmigung braucht (§ 1822 BGB), soll an die heutigen Lebensverhältnisse angepasst und in seiner Erforderlichkeit überprüft werden.

5. Effektivere Regelungen für die Entbindung des Vormunds von Pflichten bei der Vermögensverwaltung durch das Gericht.

  • Die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten zur Freistellung des Vormunds von Genehmigungs- und Versperrungspflichten (§§ 1817, 1825 BGB) sollen effektiver geregelt werden.

6. Abschaffung des Gegenvormunds

  • Das Rechtsinstitut des Gegenvormunds (§ 1792 BGB) soll abgeschafft werden.

V. Vereinfachung des Gesetzesaufbaus im Vormundschafts-, Betreuungs- und Pflegschaftsrecht

Das Gesetz soll wie folgt gegliedert und parallel untergliedert werden:

  • Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, Betreuung und sonstige Pflegschaften.

Normenkomplexe sollen an dem Standort geregelt werden, dessen Anwendungsbereich sie im Wesentlichen betreffen; die Vermögenssorge soll im Kindschaftsrecht und Schwerpunktmäßig im Betreuungsrecht geregelt werden.

Quelle: dijuf Link zu den Reformplänen auf der Seite des dijuf

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