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Praktische Veränderungen für das Pflegekind bei Volljährigkeit

Eine Auflistung der Dinge, die sich für ein Pflegekind nach dem 18. Geburtstag verändern, wenn es nicht mehr in der Pflegefamilie lebt:

Wenn das Kind nicht mehr Pflegekind ist verändert sich folgendes:

  • Das Pflegekind gilt nun steuerrechtlich nicht mehr als Kind dieser Pflegefamilie. Alle bis dahin in Anspruch genommenen Vorteile entfallen.Das Kind ist nicht mehr auf der Steuerkarte der Pflegeeltern.
  • Die Pflegeeltern sind nicht mehr kindergeldberechtigt und somit entfallen alle die mit der Kindergeldberechtigung einhergehenden Ansprüche.

Folgendes muss dann für den jungen Erwachsenen neu geklärt werden:

  1. Kindergeldzahlungen: Die Familienkassen reagieren auf "Abzweigunsanträge" meist nicht und verweisen auf den nun wieder entstandenen Anspruch der leiblichen Eltern. Dieses Problem kann der junge Volljährige meist nicht allein lösen und ist hier noch auf die Hilfe besonders des Jugendamtes angewiesen.
  2. Sicherung des Unterhaltes: Häufig gibt es Schwierigkeiten der Zusammenarbeit verschiedener Ämter und Zuständigkeiten z.B. zwischen wirtschaftlicher Jugendhilfe, Sozialämter, Bafög etc. Auch hier erfolgt immer der Hinweis auf die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern und (wenn nicht erfolgversprechend) auf den Klageweg. Darüber hinaus stellen leibliche Eltern oft ihre bis dahin geleisteten Zahlungen an die wirtschaftliche Jugendhilfe ein.
  3. Krankenversicherungsschutz, Haftpflichtschutz etc.: Mit Beendigung des Pflegeverhältnisses bzw. bei Auszug endet die versicherungsrechtliche Zugehörigkeit zur Pflegefamilie. Der junge Volljährige muss sich einen eigenen Versicherungsschutz aufbauen.

Mögliche Hilfen

  • Der Antrag auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII: Der junge Volljährige muss den Antrag stellen un seinen Bedarf begründen. Die Praxis zeigt, dass zur Zeit immer seltener Hilfe für junge Volljährige in der Pflegefamilie gewährt wird und wenn, dann zeitlich sehr begrenzt und höchstens für ein Jahr.
  • Sucht sich der junge Volljährige eine eigene Wohnung, so hat er/sie Anspruch auf Beihilfe für die Einrichtung der Wohnung und angemessenen Hausrat. Auch diese Beihilfe erfolgt natürlich nur über Antragstellung.
  • Eine Hilfe gerade zu Beginn des Erwachsenseins kann auch darin liegen, eine Betreuung für sich zu beantragen. Ist z.B. der Umgang mit Geld katastrophal, dann hat ein Betreuer Möglichkeiten, den jungen Menschen vor der Überschuldung und unnötigen Verträgen zu bewahren. Für die Ernennung eines Betreuers muss sich der junge Mensch an das Vormundschaftsgericht wenden. Von dort wird ihm nach genauerer Überprüfung der Notwendigkeit ein Betreuer zugesprochen.

Bevor die Jugendhilfe dauerhaft leistet, müssen die Volljährigen andere Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft haben z.B. Bafög.

Henrike Hopp, aus "Flügge sein, auch ohne fliegen zu können?"

Letzte Aktualisierung am: 
21.05.2008

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