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Wann tritt das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) in Kraft?
Unterzeichnung - Verkündung - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zuvor muss es noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Bundesgesetzblatt (BGBl.) - Amtliches Verkündungsblatt der Bundesrepublik Deutschland (Auszüge aus der Website)
Noch vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 1 vom 23. Mai 1949 das Grundgesetz verkündet.
Seit diesem Zeitpunkt erscheint das Bundesgesetzblatt in unregelmäßiger Folge immer dann, wenn neue oder geänderte Gesetze, Verordnungen bzw. andere Akte gemäß verschiedener Vorschriften zu verkünden sind.
Ohne Verkündung sind Gesetze oder Verordnungen nicht rechtswirksam. Das Bundesgesetzblatt spielt daher eine entscheidende Rolle im demokratischen Zusammenspiel.
Feste Fristen, wie lange es von der Beschlussfassung bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt dauert, existieren nicht. So werden manche Gesetze nur wenige Tage nach dem Bundesratsbeschluss verkündet, andere erst mehrere Wochen oder gar Monate später.
Zuständig für die Veröffentlichung ist das Bundesamt für Justiz, das zum Bundesjustizministerium gehört.
Es stellt die verschiedenen Gesetze für die jeweiligen Ausgaben des Bundesgesetzblattes zusammen und gibt die Veröffentlichung auch im Internet frei.
Inkrafttreten des KJSG
Im letzten Gesetzblatt vom 31.Mai 2021 wurde das KJSG noch nicht veröffentlicht. Es ist also noch nicht in Kraft getreten.
Das Gesetz tritt nicht in seiner Gesamtheit sofort in Kraft, sondern zu verschiedenen Zeiten:
Auszug aus dem Artikel „ Überblicksinformation zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“ vom 18.12.2020 – Autor Norbert Struck
IX Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Phasen des Inkraftretens und Außerkrafttretens beziehen sich vor allem auf den Prozess der Umsetzung der Zusammenführung der Zuständigkeiten der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe. Hierfür ist ein Zeitraum von insgesamt sieben Jahren vorgesehen, der sich in zwei Phasen im Sinne eines Stufenmodells vollzieht.
Der Abschluss der ersten Stufe ist das Inkrafttreten der Einführung eines Verfahrenslotsen beim Jugendamt am 1. Januar 2024.
Die zweite Stufe endet mit der Übernahme der vorrangigen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe auch an junge Menschen mit (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderungen am 1. Januar 2028. Allerdings ist das Inkrafttreten der in Absatz 3 genannten Regelungen an die Bedingung geknüpft, dass das Bundesgesetz, dessen Inhalte in § 10 Absatz 4 Satz 3 beschrieben sind, spätestens bis zum 1. Januar 2027 verkündet wurde.
Die Regelungen zum Verfahrenslotsen nach § 10 b SGB VIII-Reg-E treten dann außer Kraft. „Die Änderungen, die die Statistik zu den Angeboten der Jugendarbeit betreffen, dürfen erst zum Berichtsjahr 2023 in Kraft treten, da andernfalls die zu der Zeit bereits laufende Erhebung (2021) beeinträchtigt werden würde.
Gleiches gilt in ähnlicher Weise für die Änderungen bei der Einrichtungsstatistik. Hier ist ein Inkrafttreten zum Jahr 2022 angezeigt [....]