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Frage und Antwort

Reicht immer ein Vollmacht?

Die leiblichen Eltern meines Pflegekindes haben mir eine Vollmacht gegeben, nach der ich alles für das Kind entscheiden kann. Jetzt soll mein Kind eine Mandeloperation bekommen doch der Arzt will die Vollmacht nicht anerkennen. Kann er das?

Der Arzt kann dies durchaus tun und eine Vollmacht in einer solch einschneidenden Entscheidung nicht akzeptieren. Eine Einwilligung zur Operation kann eigentlich nur vom Personensorgeberechtigten direkt gegeben werden. Eine Vollmacht wird dazu in der Praxis nicht mehr als ausreichend angesehen. Rein theoretisch könnten die Eltern die Vollmacht inzwischen ja auch wieder zurückgezogen haben. Alle Eingriffe in den Körper sind Grundentscheidungen, die nur vom Sorgeberechtigten selbst gestattet werden können. Also müssen hier die Eltern selbst für Ihr Pflegekind die Entscheidung beim Arzt oder der Klinik fällen. Sollten sie nicht erreichbar sind, oder das nicht tun, dann kann es nur einen Beschluss des Familiengerichtes zu dieser Frage geben.

Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Sie besser entscheiden können, dann sprechen Sie mit den Eltern darüber, ob die Ihnen nicht freiwillig Teile des Sorgerechtes gemäß § 1630 Abs. 3 BGB übertragen wollen.

Dort heißt es:

Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheit der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.

Sie, oder die Eltern – es geht auch, dass beide den Antrag stellen – stellen ans Familiengericht den Antrag. Dazu wird vom Richter dann das Jugendamt gehört. Natürlich werden auch die Eltern befragt. Die freiwillige Übertragung bedeutet nicht, dass die Eltern das Sorgerecht entzogen bekommen, aber es bedeutet, dass die Pflegeeltern vom Gericht zum Pfleger für die Teile des Sorgerechtes bestellt werden, die die Eltern abgeben wollen und dass die Pflegeeltern dafür benannt werden. Eine Rücknahme des Sorgerechtes durch die Eltern ist dann auch wieder nur durch Gericht möglich. Eine solche Gerichtsentscheidung liegt den Pflegeeltern dann ihn Form eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses vor. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Pflegeeltern ihre Entscheidungsbefugnis durch den Beschluss oder eine Bestallungsurkunde nachweisen können und so der Arzt und die Klinik rechtliche Klarheit haben.  

Letzte Aktualisierung am: 
23.05.2022

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