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Tiefergehende Information

Rentenversicherung für Pflegeeltern

Beiträge nach § 39 Absatz 4 SGB VIII

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Die gesetzliche Grundlage für die Leistungen der Jugendämter zur Alterssicherung der Pflegeeltern findet sich in § 39 SGB VIII Absatz 4 (Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen)
§ 39 SGB VIII Absatz 4:

"Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. (...)"

Der "angemessene Umfang" der Altersvorsorge wird von den Jugendämtern unterschiedlich interpretiert, so dass wir unterschiedliche Höhe von Zahlungen erleben. Die Mindestzahlung ist die Hälfte der Mindeseinzahlungssumme für die öffentliche Rentenversicherung - zur Zeit ca. 40 € - wenn die Pflegeeltern eine Versicherung abgeschlossen haben, die mindestens 80 € monatlich kostet. Im Rahmen von freiwilliger Leistung können die Jugendämter die Summe, die sie übernehmen auch erhöhen. So zahlen die Jugendämter in der Region Aachen 150 €.

Die Jugendämter haben auch unterschiedliche Entscheidungen getroffen, wie die Zahlungen verteilt werden:

Es gibt inzwischen verschiedene Wege die gegangen werden:

  • [Ein] Pflegeelternteil bekommt eine anteilige Altersvorsorge für jedes Pflegekind.
  • [Ein] Pflegeelternteil bekommt eine anteilige Altersvorsorge einmal für alle Pflegekinder zusammen
  • [Beide] Pflegeeltern bekommen eine anteiligte Altersvorsorge je Kind oder insgesamt
  • Es bekommt nur der Pflegeelternteil eine anteilige Altersvorsorge, der keine anderweitige Altersvorsorge (z.B. durch Berufstätigkeit) hat
  • Je Pflegekind werden unterschiedliche anteilige Zahlungen übernommen.

Im Laufe der Jahre haben jedoch die meisten Jugendämter die Empfehlungen des Deutschen Vereins übernommen.: Pro Pflegekind ein Pflegeelternteil.
Die Empfehlungen für 2011 können Sie hier lesen
Diese Empfehlungen von 2010 waren sehr umfassend, so dass folgende Empfehlungen darauf basieren

Weiterlesen: 
Rechtliche Regelung / Gesetz

Gesetzliche Regelung zum Pflegegeld

Der Gesetzestext aus dem SGB zu Unterhalt und Pflegegeld
Fachartikel

von:

Orientierungshilfe für Pflegeeltern zur Alterssicherung und Unfallversicherung

Wie erhalten Pflegepersonen das Pflegegeld einschließlich der Aufwendungen für Beiträge zur Unfallversicherung und zur Alterssicherung? zusammengestellt von Bernd Hemker, DPWV-NRW und Henrike Hopp Stand: Januar 2006
Letzte Aktualisierung am: 
17.05.2008