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Tiefergehende Information

Schriftwechsel mit Behörden für Ida, einem behinderten und chronisch kranken Kind

Im Anschluß an den Erfahrungsbericht zum Kind Ida dokumentieren wir hier einen Teil des Briefwechsels mit Behörden - Antrag zur Kostenübernahme für ein behindertengerechtes Fahrzeug, Auszüge aus der Ablehnung des Landessozialamtes und den Widerspruch.
Hier finden Sie einige Dokumente, die mit den Behörden ausgetauscht wurden. Diese können Sie als Vorlage oder Ideengeber für Ihre eigenen Anträge oder Schreiben verwenden.
  1. Antrag auf ein behindertengerechtes Auto an das Landessozialamt
  2. Zweites Schreiben zur weiteren Erklärung nach Aufforderung durch das Landessozialamt
  3. Es erfolgte eine Ablehnung des Autos - hier der Widerspruch gegen diese Ablehnung

Antrag auf ein behindertengerechtes Auto an das Landessozialamt

An den Landschaftsverband
Ida [Name], geb. am [Datum] Az: [...]
Finanzierung eines behindertengerechten PKWs/Bus

Sehr geehrte Frau S.,

als gesetzliche Vertreterin von Ida beantragen wir die Finanzierung für den Kauf eines behindertengerechten Pkws/Bus einschließlich der erforderlichen Umbaukosten.

Ida lebt seit [Datum] als Pflegekind in unsere Familie. Es liegt bei ihr eine schwere Mehrfachbehinderung mit folgenden Diagnosen vor:

  • West-Syndrom
  • Bilaterale spastische Zerebralparese
  • Globale Entwicklungsstörung
  • Zustand nach schwerer Asphyxie
  • Ehemaliges Frühgeborenes der 32.SSW
  • Hypoxisch - ischämische Enzelphalopathie
  • PEJ
  • Trachostoma
  • re. Hüftsublaxtion

Es besteht bei ihr ein Grad der Behinderung von 100% mit den Merkmalen B, G, BL, H, RF sowie die Pflegestufe III. Sie ist rund um die Uhr auf Betreuung und Pflege angewiesen.

Ida kann inzwischen aufgrund ihres Alters und Gewichtes nicht mehr von uns im Autositz transportiert werden. Ihre Mitnahme im Pkw/Bus ist nur noch im Rollstuhl möglich. Hierfür ist unser jetziger Pkw [Typ] weder geeignet noch hat er die ausreichende Größe.

Ohne die Voraussetzungen für einen sicheren Transport in unserem Pkw kann Ida nicht mehr an unserem Familienleben teilhaben. Ihre Teilhabe an Fahrten zu Freizeitaktivitäten, Besuchen bei Verwandten und Freunden, gemeinsamen Urlaub sind für Sie nicht mehr möglich. Ida müsste in dieser Zeit fremdbetreut oder in Kurzzeitpflege untergebracht werden. Auch Fahrten zu notwendigen Arztbesuchen und Therapien können nicht mehr durchgeführt werden. Bei unvorhergesehenen Arztbesuchen ist es schwierig, kurzfristig einen geeigneten Fahrdienst zu finden.

Damit Ida gemäß Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention sowie gemäß §1 SGB IX ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere auf Teilhabe am Leben in der Pflegefamilie wahrnehmen kann, ist die Anschaffung eines behindertengerechten Pkws/Bus dringend erforderlich.

Gemäß UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 7 Abs.2 ist die Hilfe individuell am Wohl des einzelnen Kindes auszurichten. Danach umfassen gemäß §4 Abs.3 SGB IX die Leistungen zur Teilhabe auch notwendige Sozialleistungen, damit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt werden. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie unserem Familienleben ist für Ida nur noch möglich, wenn auch die entsprechenden Voraussetzungen hierfür geschaffen werden, wie in ihrem Fall der behindertengerecht ausgestattete Familien Pkw/Bus.

Ebenso heißt es in § 8 der Eingliederungshilfeverordnung, dass die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gilt. Ida kann aufgrund Ihrer Behinderung nur eingeschränkt ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie an unserem Familienleben wahrnehmen. Dies kann durch einen behindertengerechten Pkw/Bus erheblich verbessert werden. Daher hat sie gemäß SGB XII und SGB IX einen Anspruch auf Finanzierung eines entsprechenden Pkws/Bus.

Wie Sie dem beigefügten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom [Datum] entnehmen können, wurde der zuständige Sozialhilfeträger in einem ähnlich gelagerten Fall dazu verurteilt, die Anschaffungskosten-und Umbaukosten eines Pkws, einschließlich der anfallenden Betriebskosten, zu übernehmen.

Gemäß § 14 SGB IX Abs.2 haben wir einen Anspruch darauf, innerhalb von drei Wochen nach Eingang unseres Antrags, von Ihnen als Rehabilitationsträger eine Entscheidung hierüber zu erhalten.

Ausführliche Gutachten über die schwere Mehrfachbehinderung von Ida fügen wir Ihnen bei.

Mit freundlichen Grüßen

Zweites Schreiben zur weiteren Erklärung nach Aufforderung durch das Landessozialamt

Sehr geehrte Frau S,

gerne teilen wir Ihnen mit, warum für uns kein kleineres Fahrzeug in Frage kommt. Erst einmal wir sind 2 Erwachsene und 5 Kinder, sowie eine ärztlich angeordnete Kinderkrankenschwester die uns täglich 18 Stunden zur Verfügung steht und mitfährt, zu allen unseren Fahrten. Also brauchen wir einen Großraumbus bzw. die billigere Version, einen Großraumtransporter, Wo auch Idas Rolli mit einer Hebebühne Platz hat. Schließlich müssen wir sie (auch im Transporter) versorgen. Wir sprechen hier von einen trachostomierten Kind was einen ständigen Absaugbedarf hat, sowie täglich fast 20 mal krampft. Wir müssen dann rektal ihr ein Krampfmedikament geben und müssen auch Platz haben dieses im Auto auszuführen (siehe ärztliche Berichte).

Wir fahren selbst einen 9 Sitzer [Typ], der aber zu klein ist, und zu viele Kilometer 141.000 runter hat. Wir bekommen dort keine Hebebühne rein ohne Plätze einzubüßen und somit 3 Kinder zu Hause bleiben müssten.

Hier geht es um Teilhabe in unserer Gesellschaft für alle im Haushalt lebenden Familienmitglieder, sowie aber auch die ärztlich angeordnete Kinderkrankenschwester, ohne die keine Teilhabe im Alltag möglich wäre.

Glauben Sie uns, wir hätten uns das gerne einfacher gemacht.
Wir bekommen für unseren Fahrzeug nur noch einen Restwert von 5000 Euro, die wir selbstverständlich in der Finanzierung mit rein schießen, obwohl wir Ida gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet sind.

Wir haben uns erlaubt, unseren Kostenvoranschlag neu zu überarbeiten und legen einen aktuellen Kostenvoranschlag von der Firma [Name] erneut bei.

Sowie haben wir - wie angegeben - einen weiteren Kostenvoranschlag eines baugleichen bzw. vergleichbaren PKW beigelegt.

Bei den Angaben zu den Fahrten, habe ich tatsächlich vergessen noch diese aufzulisten:

Ärztliche Fahrten

  • 3-5mal wöchentlich zu Physiotherapie (je nach Gesundheitszustand)
  • 5 mal wöchentlich zum Kindergarten (Integrativer)
  • 1-2mal wöchentlich zur Kinderärztin,
  • 1.2.mal Monatlich zum SPZ [Ort]
  • 1 mal mindestens zur Uni Klinik [Ort]
  • 1/4-jährlich Pädaudiologie [Ort]
  • 1/4-jährlich HNO [Ort]
  • 1/4-jährlich Zahnklinik [Ort]

Teilhabe in unserer Gesellschaft

  • 1x wöchentlich Großeltern besuchen [Ort] und in [Ort]
  • 1x wöchentlich große Geschwister besuchen, wohnhaft in [Ort] und in [Ort]
  • gerne Besuchen wir den Ponyhof in [Ort] (Streichelzoo)
  • gerne würden wir für Ida ein Therapeutisches Reiten ermöglichen, da man dabei gute Erfolge zum Abhusten erzielen könnte..

Sie sehen ein Fahrzeug wird dringend benötigt, um überhaupt teilhaben zu können. Sie haben uns die Frage gestellt, ob Bus, Bahn Taxi oder Behindertentransporte nicht für uns in Frage kommen. So muss ich es verneinen.

Wir leben hier auf dem Land!

Unsere nächste Verbindung wäre mit dem Zug, der nicht über einen Behinderten-Einstieg verfügt.
Zweitens zieht es dort und die Gefahr eines erneuten Infekt ist da und es ist dort laut. Normale Kinder halten sich schon die Ohren zu, aber diese Geräusche kann Ida nicht zuordnen(blind), damit wäre ein Krampf vorprogramiert. Wo sollte ich Sie dort versorgen?
Auf den kalten Boden? Siehe bitte Ärztliche Bescheinigung.

Da Idas Gesundheitszustand sich ständig ändert, kann man nie vorrauschauend planen um zu sagen, ja dann benötigen wir einen Behindertentransporter, der ist dann in Notfallsituationen nicht greifbar. Ich möchte noch einmal betonen, dass wir von einem "palliativ versorgtem Kind sprechen"!
Hinzu käme noch, dass wir ständig Sauerstoffbehälter, Absaugbehälter, Ambu-Beutel, PeJ; Medikamente und Nahrung u.s.w. mit tragen müssten und das Kind auch noch. Bitte wie soll das gehen?
Wir hätten auch gerne ein fitteres Kind, wo wir solch einen Aufwand nicht betreiben müssten.
Gerne laden wir Sie recht herzlich ein, uns kennen zu lernen und sich vor Ort zu überzeugen, dass dies leider nicht so umgesetzt werden kann!
Wir hoffen, dass nun alle offen stehende Fragen beantwortet sind.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung und verbleiben.

Ablehnung des Autos

Der Antrag der Vormundin auf ein Fahrzeug wird vom Landessozialamt auf einem vierseitigen Schreiben abgelehnt. Seite zwei und drei möchte ich teilweise wiedergeben. Hier habe ich den Eindruck, dass die tatsächliche, von der Pflegemutter sehr deutlich beschriebene Lebenssituation des Kindes in der Pflegefamilie für das Amt völlig irrelevant und als Einzelfall unbedeutend ist. Außerdem konnte man sich moralische Zurechtweisungen nicht verkneifen.

Auszüge aus der Ablehnung:

Zweifellos wäre das begehrte Fahrzeug geeignet einen Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen zu leisten, indem es Ida zu einem größeren Ausmaß an Selbständigkeit verhelfen könnte. Ein solches KFZ ist jedoch im sozialhilferechtlichen Sinne nicht erforderlich, um ihr das aus Sicht der Sozialhilfe notwendige Maß an Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu vermitteln. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EingIVHO wird die Hilfe in angemessenen Zustand gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrtzeuges angewiesen ist.

Das bedeutet aber nicht, dass damit andere Eingliederungsziele außer der Teilhabe am Arbeitsleben ausgeschlossen sind; die Eingliederungsziele müssen aber vergleichbar gewichtig sein. Dazu gehört auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung des Kraftfahrzeuges regelmäßig - und nicht nur vereinzelt bzw. gelegentlich – besteht.

Entscheidend ist ob der behinderte Mensch, mit Blick auf der Ziel der Eingliederungshilfe, auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen ist, wobei zum einen maßgeblich auf die Art und Schwere der Behinderungen und zum anderen auf die gesamten Lebensumstände- und verhältnisse im Einzelfall abzustellen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Kraftfahrzeug ein der Eingliederung des behinderten Menschen dienendes Hilfsmittel ist. Ist hieran gemessen die erforderliche Mobilität in zumutbarer Weise durch andere Hilfen oder in sonstiger Weise sichergestellt, ist der Behinderte nicht ständig auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges angewiesen. So ist ein nicht berufstätiger behinderter Mensch nicht auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wenn er öffentliche Verkehrsmittel, Behindertenverkehrsdienste oder Taxidienste nutzen kann, um am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

Ida ist nicht auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, denn die im Sinne der Eingliederungshilfe erforderliche Mobilität kann auf andere Weise sichergestellt werden. Das begehrte Kraftfahrzeug wird nicht zum Zwecke der Teilhabe am Arbeitsleben beansprucht, sondern zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass Sie im gleichen Maß wie zur Erreichung einer Arbeitsstelle auf einen PKW angewiesen wären.

Sie machen geltend, das begehrte Fahrtzeug für Besuche bei Verwandten, für Ausflugsfahrten, sowie für Fahrten zu Ärzten und Therapeuten zu benötigen.
Zu Fahrten zu ärztlichen Behandlungen oder ärtzlich verordnenten Maßnahmen kann die Notwendigkeit eines PKWs grundsätzlich nicht anerkannt werden. Bei solchen Fahrten handelt es sich um Bedarfe aus dem Bereich der Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 5 Nr. 1 SGB IX und nicht um Teilhabeleistungen am Leben in der Gemeinschaft. Hierfür besteht ggfls. ein Anspruch auf Fahrtkostenübernahme gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung [...] und der Krankentransportrichtlinien [...].
Im sozialhilferechtlichen Sinne ist ein Kraftfahrzeug auch nicht erforderlich, um Ida das notwendige Maß an Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu vermitteln, denn auch in dieser Hinsicht ist sie nicht auf die Nutzung eines PKWs angewiesen.

So verständlich es auch ist, dass Sie Kontakt zu Familie und Freunden halten und diese gemeinsam besuchen, an Veranstaltungen teilnehmen oder Ausflüge bzw. Urlaubsreisen durchführen möchten, kann hierfür die Notwendigkeit eins PKW nicht anerkannt werden.
Für Besuchs- und Ausflugsfahrten ist die Nutzung eines Behindertenfahrdienstes zumutbar. Darüber hinaus kann Familienmitgliedern und Freunden zugemutet werden, Ida zuhause zu besuchen.
Fahrten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind nicht ständig d.h. täglich sondern nur gelegentlich erforderlich. Auch nicht behinderte Menschen sind darauf angewiesen, ihre Aktivitäten so zu planen, wie ihnen finanzielle Mittel dafür zur Verfügung stehen.

Widerspruch

Eingliederungshilfe gem. § 53 ff.SGB XII für mein Mündel Ida geb. [Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit reiche ich die Begründung für meinen Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] ein.

Am [Datum] habe ich als Vormund von Ida einen Antrag auf Bewilligung eines Kraftfahrtzeuges und den dazu notwendigen Umbau gestellt.

In Ihrer Ablehnung bezogen Sie sich auf die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges. Den Umbau eines von uns zu stellenden Kraftfahrzeuges bewilligten Sie im Grunde herein.

Mein Widerspruch bezieht sich also auf die Ablehnung der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges.

Begründung:

Ich könnte meine Begründung eigentlich ganz kurz halten, in dem ich einfach mitteile: „Ich halte die Ablehnung schlicht für rechtswidrig und bitte daher um Überprüfung“.

So sehe ich es auch, aber andererseits geht es hier ja immer um Einzelfallentscheidungen und deswegen möchte ich Ihnen mehr zu diesem Einzelfall schildern:

Zuerst einmal möchte ich deutlich darauf hinweisen, dass mein Mann und ich Pflegeeltern von Ida sind. Wir sind also in keinster Weise unterhaltsverpflichtet oder sind eine sonstige finanzielle Verpflichtung eingegangen. Unsere Aufgabe besteht darin, Ida eine liebevolle, behütende, versorgende und schützende Umgebung zu gewährleisten. Ich habe damals die Vormundschaft von Ida übernommen, weil es unendlich erleichternd und notwendig ist, für ein so behindertes Pflegekind schnelle Entscheidungen treffen zu können.

Sie erläutern in Ihrer Ablehnung auf Seite 2 unten: „Entscheidend ist, ob der behinderte Mensch mit Blick auf das Ziel der Eingliederungshilfe auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen ist, wobei zum einen maßgeblich die Art und Schwere der Behinderung und zum anderen auf die gesamten Lebensumstände und –verhältnisse im Einzelfall abzustellen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Kraftfahrzeug ein der Eingliederung eines bestimmten Menschen dienenden Hilfsmittel ist.“

Ich erlaube mir, Art und Schwere der Behinderung nicht noch einmal aufzuführen, da Ihnen alle entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stehen. Ich möchte aber auf die Lebensumstände- und verhältnisse von Ida und uns eingehen.
Als Ida mit drei Monaten von der Frühchen-Station vom Jugendamt Rheinberg zu uns vermittelt wurde, wussten wir nicht, dass sie blind war und an weiteren schweren Behinderungen litt. Der Auftrag des Jugendamtes hieß: aufpäppeln. Wir wussten, dass Ida sich nicht zur Fittesten entwickeln würde, aber das war für uns ohne Bedeutung. Wir wollten ihr das Leben leichter machen und ihr ein zuhause geben.

In den folgenden Jahren wurden die Behinderungen immer umfassender und beschwerlicher. Sie brauchte immer mehr Hilfsmittel und dauerhafte Beobachtung, um weiterhin überleben zu können. Unsere Ärzte sagen uns, dass sie es bis heute nur geschafft hat, weil sie bei uns ist, und durch uns Schutz, Liebe und umfassende Fürsorge erfährt. Auch sie hat zu uns Bindung und tiefe Zuneigung entwickelt. Mit den Sinnen und Möglichkeiten, die ihr noch zur Verfügung stehen, zeigt sie immer wieder ihre Freude und ihre Zugehörigkeit zu uns.

Aufgrund ihres besonders zu sichernden Rollstuhls und der umfassenden Hilfsmittel, die wir immer mitführen müssen (Absauger etc.) ist uns ein Transport in unserem Auto nicht mehr möglich. Wir haben dies alles in unserem Antrag beschrieben. Darüber hinaus sind auch Transporte in fremden Autos eigentlich unmöglich geworden, weil Ida durch diese Fremdheit sehr verunsichert wird und sich schwere Krämpfe entwickeln. Dadurch musste sogar ein Krankenwagen einmal umkehren.

Wir wohnen auf dem Land. Ohne Auto geht hier nichts. Es dauert allein 30 Minuten für einen Krankenwagen zu uns kommen, mit einem Auto wären wir in 10 Minuten bei unserer Ärztin und in 20 Minuten im Kreiskrankenhaus. Ich schreibe Ihnen das, obwohl ich sicherlich dabei riskiere, dass Sie mir nun erläutern werden, dass der Krankentransport nicht in Ihr Ressort fällt. Und natürlich geht der Bedarf darüber hinaus.

Ich bin mir sicher, dass zur Teilhabe am Leben für ein vierjähriges Kind der Besuch eines Kindergartens gehört. Ida kann seit Oktober 2014 ihren Kindergarten nicht mehr besuchen, weil es einfach keine regelmäßige und ausreichend eingerichtete Transportmöglichkeit mehr gibt.

Sie schreiben in Ihrer Ablehnung so schön auf Seite 3: „ die im Sinne der Eingliederungshilfe erforderliche Mobilität kann auf andere Weise sichergestellt werden“. Wieso sind Sie sich da so sicher? Wir haben Ihnen die Bedürfnisse von Ida im Alltag darzulegen versucht, aber Sie gehen offensichtlich von einer völlig anderen Lebenssituation aus. Kennen Sie die Möglichkeiten hier bei uns auf dem Lande? Können Sie uns konkret erklären, wie wir die unbedingt notwendige Mobilität ohne Kraftfahrzeug sicherstellen können? Ihre bisherigen Vorschläge sind schlicht nicht machbar.

Sie haben bei Ihrer Ablehnung auch auf § 8 EinglHVO verwiesen. Natürlich wird Ida das Auto nicht selbst fahren können. Im Paragrafen heißt es aber „Insbesondere“ und „in der Regel“, was bedeutet, dass es Ausnahmen geben kann, wenn es in Einzelfällen zu anderen Entscheidungen kommen muss.

Ich habe versucht, die Begründung meines Widerspruches einzelfallgerecht im Sinne für Ida zu schreiben. Sie braucht ein passendes Kraftfahrzeug, um ihr Leben nicht nur bei uns und in unserem Hause verbringen zu müssen. Ohne ein solches Auto ist ihre Teilhabe am Leben auch weiterhin nicht möglich.

Ich bitte Sie, die Ablehnung meines Antrages zu überprüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Weiterlesen: 
Erfahrungsbericht

Ida - ein behindertes und chronisch krankes Kind in einer Pflegefamilie

Mit drei Monaten kommt Ida in die Pflegefamilie. Aufgrund ihrer schweren chronischen Erkrankung wird die Pflegemutter Idas Vormund.Es gibt beständige mühsame Aktionen um Hilfsmittel und Unterstüzung, besonders um ein behindertengerechtes Auto. Mit vier Jahren stirbt Ida - der Tod ist eine Erlösung von ihrer schmerzhaften Behinderung.
Letzte Aktualisierung am: 
10.02.2016

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