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Frage und Antwort

Schwierigkeiten mit der Fortführung unseres Vereins

Wir finden für unseren Pflegeelternverein keinen Vorstand mehr, würden aber gerne zusammenbleiben. Haben Sie Erfahrungen ob man als Gruppe, Gesprächskreis o.a. auch handeln kann und ernstgenommen wird?

In der Praxis sehen wir durchaus Auflösungen von Adoptiv- und Pflegeelternvereinen, weil sich keiner der Mitglieder bereitfindet, im Vorstand mitzuarbeiten. Ich möchte in diesem Zusammenhang besonders darauf hinweisen, dass es bei einem Verein nur um EINE Form einer Interessenvertretung geht, dass es aber durchaus andere Formen gibt, die im aktuellen SGB VIII Paragraf 4a als "Zusammenschlüsse" bezeichnet werden. In einem Zusammenschluss tun sich Menschen mit einem Ziel zusammen, um sich zu unterstützen, sich auszutauschen, ihre Interessen nach außen zu vertreten und als Betroffene ihre besondere Sichtweise darzulegen. 

Ein Zusammenschluß hat also keine bestimmte juristische Form ( z.B. Verein) sondern bedeutet eine Gemeinsamkeit von gleichinteressierten Menschen in Gruppen, Gesprächskreisen, Initiativen etc.

Die öffentliche Jugendhilfe (Jugendamt, Jugendhilfeausschuss) hat mit diesen Zusammenschlüssen zusammenzuarbeiten, und Lösung von Problemen und Verbesserungen der öffentlichen Arbeit partnerschaftlich anzugehen. Diese Zusammenschlüss können ebenfalls in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen, als auch im Landesjugendhilfeausschuss mitarbeiten. 

Darüberhinaus weist § 37a im SGB VIII unter dem Oberbegriff der Beratung und Unterstützung für Pflegeeltern darauf hin, dass "Zusammenschlüsse von Pflegepersonen beraten, unterstützt und gefördert werden sollen".

Um wahrgenommen zu werden, muss der Zusammenschluss sich natürlich in irgendeiner Form darstellen können. Das heißt, ein Zusammenschluss braucht ein Ziel, einen Namen, einen Sprecher, eine Adresse. Natürlich kann auch ein solcher Zusammenschluss der Pflegeeltern in einem überörtlichen Verband Mitglied werden. 

SGB VIII § 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung

(1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe.

(2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusammen, insbesondere zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen zur Beteiligung in diese betreffenden Angelegenheiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten Zusammenschlüsse nach Maßgabe dieses Buches anregen und fördern.

Zur weiteren Information verweisen wir auf entsprechende Informationen von moses-online:

Weiterlesen: 
Fachartikel

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Zusammenschlüsse der Pflege- und Adoptivfamilien

Im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurde durch den ergänzten § 4a die Wichtigkeit von Zusammenschlüssen von Betroffenen im Rahmen der Selbsthilfe betont. Im Bereich der Pflegekinderhilfe wurde darüber hinaus deutlich gemacht, dass Zusammenschlüsse in der Pflegekinderhilfe beraten, gefördert und unterstützt werden sollen. Welche Aufgaben können von den Zusammenschlüssen auf örtlicher Ebene und auf Landesebene im Bereich der Adoptiv- und Pflegekinderhilfe übernommen werden?
Politik

Zusammenschlüsse von Pflegeeltern

Die Selbsthilfe von Betroffenen erhält im neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz mehr Bedeutung. Ihre Förderung und Unterstützung wird im Bereich der Pflegekinderhilfe zur Aufgabe der Jugendhilfe.
Letzte Aktualisierung am: 
14.02.2022

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