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Begriffserklärung

Sorgerecht - Personensorge

Die Personensorge umfasst die Sorge um die direkte Person des Kindes ebenso wie die juristische Vertretung des Kindes. Eine juristische Vertretung entsteht dann, wenn für das Kind Unterschriften zu leisten sind z.B. für einen Kinderausweis, für Kindergarten- und Schulanmeldungen, Vereinsanmeldungen, Lehrvertrag, Operationen, Impfungen usw.

Die Personensorge umfasst die Sorge um die direkte Person des Kindes ebenso wie die juristische Vertretung des Kindes. Eine juristische Vertretung entsteht dann, wenn für das Kind Unterschriften zu leisten sind z.B. für einen Kinderausweis, für Kindergarten- und Schulanmeldungen, Vereinsanmeldungen, Lehrvertrag, Operationen, Impfungen usw.

Die Personensorge umfasst alle Bereiche, die für das Kind zu regeln und zu entscheiden sind:

  • Aufenthaltsbestimmung (wo lebt das Kind)
  • Religiöse Erziehung und die Entscheidung über die religiöse Zugehörigkeit
  • Medizinische Fragen (Arztbesuche, Operationen, medizinische Behandlungen)
  • Ausbildung (Kindergarten, Schulen, Lehrstellen)
  • Freizeit
  • Umgang
  • Taschengeldregelung
  • Rechtsgeschäfte des alltäglichen Lebens (z.B. Kind wird zum Einkaufen geschickt)
  • Recht auf Antragstellung öffentlicher Hilfen (z.B. Hilfe zur Erziehung beim Jugendamt)

Die elterliche Sorge muss zum Wohl des Kindes ausgeübt werden. Eltern müssen ihr Kind so versorgen und erziehen, dass es für das Kind förderlich ist. Tun sie dies, dann erhalten sie Rechte. Die Sorge um die Person und das Vermögen des Kindes ist bei ihnen gut aufgehoben und kann nicht angetastet werden.

Tun sie dies jedoch nicht, d.h. ist das Wohl des Kindes durch ihre Handlungen und Entscheidungen nicht gewährleistet, dann verlieren sie Rechte.

§ 1631 BGB Inhalt der Personensorge

(1)Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2)Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3)Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

Betrachten wir die Rechte der Eltern als das eine Rechtsgut, und das Wohl des Kindes als das andere Rechtsgut, dann sind diese Rechtsgüter nicht gleichrangig, sondern das Wohl des Kindes hat in unseren Gesetzen und der Rechtsprechung Vorrang. Die Gesellschaft, der Staat hat auf das Wohl des Kindes zu achten (Wächteramt des Staates) und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Wohl Realität bedeutet.

Eltern haben Anspruch auf Hilfe bei der Ausübung ihrer elterlichen Sorge z.B. auf Hilfe zur Erziehung. Eltern, die gegen das Wohl des Kindes handeln und nicht bereit oder in der Lage sind, dies zu ändern, verlieren ihre Elternrechte ganz oder teilweise.

In Fällen solcher Kindeswohlgefährdungen muss das Jugendamt eine Stellungnahme an das Familiengericht schreiben, die Sachlage schildern und einen entsprechenden Antrag stellen. Nur das Familiengericht kann in die Elternrechte eingreifen.

§ 1666 BGB Maßnahmen des Familiengerichtes (Wohl des Kindes)

(1)Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2)In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt
(3)Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen.
(4)In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkungen gegen einen Dritten treffen.

Letzte Aktualisierung am: 
16.05.2008

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