IX: inklusive Leistungsgestaltung als gescheiterte Vision
3. Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderung:
weit weg von inklusiver Ausrichtung
4. Eltern mit Behinderungen – Zugang zu Hilfen nicht gesichert
5. Defizite bei der Umsetzung in den schulrechtlichen Regelungen
B. Was brauchen Kinder, Jugendliche und Familien?
I. Bedürfnisse, Bedarfe, Befähigung – auf den Fokus kommt es an
II. Was heißt das nun konkret – wo sind die Hindernisse?
III. Auf Inklusion gerichtete Bedürfnisse der Betroffenen
1. Umfassende, individuelle Förderungs- und Hilfeplanung
2. Einfacher, gleichberechtigter und umfassender Hilfezugang
3. Beteiligungsorientierte Infrastruktur
C. Strukturelle Zukunftsaufgaben
I. Grundsätzliche, systemübergreifende Veränderungsprozesse
1. Gewährleistung einer inklusiven Perspektive für alle Kinder
2. Grundlegende Bewusstseinsänderung durch konkrete Umsetzung
3. Kinder- und Jugendhilfe: Wiederbelebung inklusiver Verfahren
II. Teilhabebereich Bildung: Kindertagesbetreuung, Schule und berufliche Ausbildung
1. Aktuelle Zahlen und Entwicklungen
2. Kitas – Pioniere der Integration
3. Schule – im Zentrum der Diskussionen
a) Derzeit: „angeordnete“ Umsetzung ohne Systemänderung
b) Perspektivisch: Notwendigkeit zur Anerkennung struktureller Problemlagen
4. Berufliche Ausbildung
III. Teilhabebereich Familie – Entwicklung der Eingliederungshilfe
zu einer Leistung in und für Familien
IV. Teilhabebereich Freizeit
1. Autonomie als Leitmotiv für die Freizeitgestaltung
2. Infrastruktur, die Teilhabe ermöglicht
3. Erfahrungsräume für die Begegnung im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit
4. Förderung der Selbstorganisation in Jugendverbänden und Jugendgruppen
5. Qualifizierung von Personal und Konzepten der Kinder- und Jugendarbeit
V. Teilhabebereich Gesundheit, insbesondere am Beispiel
seelischer Störungen von jungen Menschen
D. Schlussbemerkung
Aus der Webseite des DIJuF:
Inklusion ist derzeit ein gesellschafts- wie fachpolitisch vieldiskutiertes Thema. In der im Mai 2015 vorgelegten Stellungnahme „Inklusion als Impuls: Hinweise und Anmerkungen aus der Sicht der Kinder- und Jugendhilfe” hat die Ständige Fachkonferenz 1 des DIJuF diese Diskussionen aufgegriffen, allerdings bewusst die derzeit verbreitete Fokussierung auf den schulischen Bereich durch einen exemplarischen Blick auf die vielfältigen Teilhabebedürfnisse junger Menschen mit Behinderung erweitert. Im Mittelpunkt steht dabei, Inklusion aus der Perspektive und dem Selbstverständnis der Kinder- und Jugendhilfe zu beschreiben und notwendige strukturelle Veränderungsbedarfe im eigenen sowie den angrenzenden, an der Förderung der Entwicklung junger Menschen beteiligten Systeme herauszuarbeiten.
In der Broschüre heißt es auf Seite 7:
Zentrale Gewährleistungspflichten für Kinder mit Behinderungen beinhaltet Art. 23 BRK. So sind ihnen gleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben sicherzustellen. [....]
In Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, sind zudem
alle Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren Familie und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld
zu gewährleisten (Abs.5)
[....]
auf Seite 15: Gewährleistung einer inklusiven Perspektive für alle Kinder
Ein entscheidendes Augenmerk ist daher auf den Abbau der bestehenden Zuständigkeitszersplitterung zur Vermeidung unnötiger Schnittstellen zu legen. Dass die bereits seit Langem diskutierte
„Gesamtzuständigkeit“ bzw sog. „Große Lösung“, dh das Zusammenführen der Leistungen für alle jungen Menschen, ob mit oder ohne Behinderung, in einem Leistungssystem, angesichts der damit verbundenen grundlegenden Systemveränderungen
auf politischer wie praktischer Ebene zu – teils erheblichen – Vorbehalten führt, erscheint nachvollziehbar und erfordert ernsthafte, mit aller Offenheit geführte Auseinandersetzungen.
auf Seite 16: Grundlegende Bewusstseinsänderung durch konkrete Umsetzung
Wie gesehen reicht die Umsetzung des inklusiven Gedankens in seinen fachlichen, organisatorischen und finanziellen Anforderungen und Auswirkungen jedoch sehr viel weiter. Es geht nicht nur um die –
ebenso drängende – Reduzierung von Zuständigkeitskonflikten, sondern um eine grundlegende Bewusstseinsänderung in der individuellen wie auch institutionellen Haltung zum Thema Inklusion.
auf Seite 24 - Pflegefamilien für Kinder mit Behinderungen
Allerdings setzen diese Empfehlungen (des Deutschen Vereins) für die Kosten der Erziehung nur einen Wert fest, der für die Pflege und Erziehung eines jungen Menschen angemessen ist, der von keinen zusätzlichen Beeinträchtigungen betroffen ist, keinen erhöhten erzieherischen und erst recht keinen zusätzlichen Teilhabebedarf
hat. Demgegenüber haben die Bundesländer oder auch die örtlichen Jugendhilfeträger nur vereinzelt Empfehlungen erarbeitet, die die finanzielle Anerkennung der Leistung der Pflegefamilie in ein angemessenes und differenziertes Verhältnis zum erzieherischen und Teilhabebedarf des Kindes setzen.
Offene Fragen gibt es daher für leibliche wie auch Pflegeeltern in großer Zahl: Dies beginnt damit, ob einer Familie für ihr (Pflege-)Kind ein behindertengerechtes Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird,
behindertengerechte Umbauten übernommen und andere Ausstattungen bezahlt werden, führt über die Frage der regelmäßigen Entlastungszeiten, die eine (Pflege-)Familie idR zwar braucht, für die sich die Leistungsträger jedoch nicht verlässlich zuständig erklären, und beinhaltet im Kern zudem den gesamten Komplex der Fragen zur pädagogischen Unterstützung sowie der medizinischen und therapeutischen Hilfe und Förderung durch Fachkräfte.
Hinzu kommt die Problematik, dass im Fall der Gewährleistung passgenauer Hilfen im Einzelfall bei einem Zuständigkeitswechsel die Kontinuität der Hilfe keineswegs gesichert ist.
Ein Zusammenschluss von fachkompetenten Persönlichkeiten - vereint im "Team Fostercare 2020" - hat einen Artikel zu Schutzkonzepten in der Pflegekinderhilfe erarbeitet und darin die Qualitätsstandards zur Diskussion gestellt, die in Verantwortung von Jugendämtern in der Infrastruktur der Pflegekinderhilfe partizipativ entwickelt werden sollen. Die Veröffentlichung erfolgt durch das DIJuF.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hat eine klare Stellungnahme zur Frage der eventuellen Pflicht-Unfallversicherung bei der BGW für Bereitschaftspflegepersonen erarbeitet und die Verpflichtung verneint.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht - DIJuF - veröffentlichte am 15. April eine Stellungnahme zu den Beschlüssen von Gerichten zu der Frage, ob Corona-Maßnahmen in Schulen eine Kindeswohlgefährdung bedeuten würden. Das DIJuF teilt dazu mit: "Corona-Maßnahmen an Schulen beinhalten keine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und befugen Familiengerichte nicht zur Anordnung einer Befreiung gegenüber der Schule nach § 1666 Abs. 4 BGB"
Namensänderung eines Pflegekindes nach § 3 NamÄndG; Erhebung einer Verwaltungsgebühr bei den Pflegeeltern? § 3 NamÄndG, § 3 1. NamÄndVO - DIJuF-Rechtsgutachten 31.05.2012, N 8.200 An
Ein Rechtsgutachten des DIJuF zur Heranziehung Jugendlicher zu den Kosten stationärer Leistungen aus ihrem Arbeitsentgelt. Müssen junge Menschen aus Ferien- oder Freizeitjobs von ihrem verdienten Geld an die Jugendhilfe Geld abtreten? Wenn ja, wie viel?
DIJuF-Gesamtsynopse zur Entwurfsfassung v. 3.2.2017 und eine kritische Stellungnahme der DGKJP/BAG KJPP/BKJPP, insbesonders zur Öffnungsklausel zur Umsetzung der inklusiven Lösung auf Länderebene.
Das DIJuF hat u.a. auch zu den Paragrafenvorschlägen der SGB VIII-Reform, die die Pflegekinder betreffen, Gegenüberstellungen der aktuellen und der neu geplänten Gesetzeslage erarbeitet.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat eine Synopse zum Bundeskinderschutzgesetz und der sich daraus ergebenden Veränderungen des SGB VIII ab 2012 erarbeitet.
von:
„Inklusion als Impuls: Hinweise und Anmerkungen aus der Sicht der Kinder- und Jugendhilfe
Themen:
Inhaltsangabe der Broschüre
Inklusion als Impuls: Hinweise und Anmerkungen aus der Sicht der Kinder- und Jugendhilfe
A. Grundsätzliches
I. Inklusion: ... eine Begriffsannäherung
II. Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) als eine Ausdifferenzierung der Menschenrechtsdiskussion
1. Zur Bedeutung von Inklusion in der BRK
2. Kinder- und jugendspezifische Regelungen der BRK
3. Geltung der BRK in Deutschland
III. Spiegelung der BRK-Vorgaben im nationalen Recht
1. Verfassungsrecht: Benachteiligungsverbot statt Gleichstellungsauftrag
2. SGB
IX: inklusive Leistungsgestaltung als gescheiterte Vision
3. Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderung:
weit weg von inklusiver Ausrichtung
4. Eltern mit Behinderungen – Zugang zu Hilfen nicht gesichert
5. Defizite bei der Umsetzung in den schulrechtlichen Regelungen
B. Was brauchen Kinder, Jugendliche und Familien?
I. Bedürfnisse, Bedarfe, Befähigung – auf den Fokus kommt es an
II. Was heißt das nun konkret – wo sind die Hindernisse?
III. Auf Inklusion gerichtete Bedürfnisse der Betroffenen
1. Umfassende, individuelle Förderungs- und Hilfeplanung
2. Einfacher, gleichberechtigter und umfassender Hilfezugang
3. Beteiligungsorientierte Infrastruktur
C. Strukturelle Zukunftsaufgaben
I. Grundsätzliche, systemübergreifende Veränderungsprozesse
1. Gewährleistung einer inklusiven Perspektive für alle Kinder
2. Grundlegende Bewusstseinsänderung durch konkrete Umsetzung
3. Kinder- und Jugendhilfe: Wiederbelebung inklusiver Verfahren
II. Teilhabebereich Bildung: Kindertagesbetreuung, Schule und berufliche Ausbildung
1. Aktuelle Zahlen und Entwicklungen
2. Kitas – Pioniere der Integration
3. Schule – im Zentrum der Diskussionen
a) Derzeit: „angeordnete“ Umsetzung ohne Systemänderung
b) Perspektivisch: Notwendigkeit zur Anerkennung struktureller Problemlagen
4. Berufliche Ausbildung
III. Teilhabebereich Familie – Entwicklung der Eingliederungshilfe
zu einer Leistung in und für Familien
IV. Teilhabebereich Freizeit
1. Autonomie als Leitmotiv für die Freizeitgestaltung
2. Infrastruktur, die Teilhabe ermöglicht
3. Erfahrungsräume für die Begegnung im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit
4. Förderung der Selbstorganisation in Jugendverbänden und Jugendgruppen
5. Qualifizierung von Personal und Konzepten der Kinder- und Jugendarbeit
V. Teilhabebereich Gesundheit, insbesondere am Beispiel
seelischer Störungen von jungen Menschen
D. Schlussbemerkung
Aus der Webseite des DIJuF:
Inklusion ist derzeit ein gesellschafts- wie fachpolitisch vieldiskutiertes Thema. In der im Mai 2015 vorgelegten Stellungnahme „Inklusion als Impuls: Hinweise und Anmerkungen aus der Sicht der Kinder- und Jugendhilfe” hat die Ständige Fachkonferenz 1 des DIJuF diese Diskussionen aufgegriffen, allerdings bewusst die derzeit verbreitete Fokussierung auf den schulischen Bereich durch einen exemplarischen Blick auf die vielfältigen Teilhabebedürfnisse junger Menschen mit Behinderung erweitert. Im Mittelpunkt steht dabei, Inklusion aus der Perspektive und dem Selbstverständnis der Kinder- und Jugendhilfe zu beschreiben und notwendige strukturelle Veränderungsbedarfe im eigenen sowie den angrenzenden, an der Förderung der Entwicklung junger Menschen beteiligten Systeme herauszuarbeiten.
In der Broschüre heißt es auf Seite 7:
Zentrale Gewährleistungspflichten für Kinder mit Behinderungen beinhaltet Art. 23 BRK. So sind ihnen gleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben sicherzustellen. [....]
In Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, sind zudem
alle Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren Familie und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld
zu gewährleisten (Abs.5)
[....]
auf Seite 15: Gewährleistung einer inklusiven Perspektive für alle Kinder
Ein entscheidendes Augenmerk ist daher auf den Abbau der bestehenden Zuständigkeitszersplitterung zur Vermeidung unnötiger Schnittstellen zu legen. Dass die bereits seit Langem diskutierte
„Gesamtzuständigkeit“ bzw sog. „Große Lösung“, dh das Zusammenführen der Leistungen für alle jungen Menschen, ob mit oder ohne Behinderung, in einem Leistungssystem, angesichts der damit verbundenen grundlegenden Systemveränderungen
auf politischer wie praktischer Ebene zu – teils erheblichen – Vorbehalten führt, erscheint nachvollziehbar und erfordert ernsthafte, mit aller Offenheit geführte Auseinandersetzungen.
auf Seite 16: Grundlegende Bewusstseinsänderung durch konkrete Umsetzung
Wie gesehen reicht die Umsetzung des inklusiven Gedankens in seinen fachlichen, organisatorischen und finanziellen Anforderungen und Auswirkungen jedoch sehr viel weiter. Es geht nicht nur um die –
ebenso drängende – Reduzierung von Zuständigkeitskonflikten, sondern um eine grundlegende Bewusstseinsänderung in der individuellen wie auch institutionellen Haltung zum Thema Inklusion.
auf Seite 24 - Pflegefamilien für Kinder mit Behinderungen
Allerdings setzen diese Empfehlungen (des Deutschen Vereins) für die Kosten der Erziehung nur einen Wert fest, der für die Pflege und Erziehung eines jungen Menschen angemessen ist, der von keinen zusätzlichen Beeinträchtigungen betroffen ist, keinen erhöhten erzieherischen und erst recht keinen zusätzlichen Teilhabebedarf
hat. Demgegenüber haben die Bundesländer oder auch die örtlichen Jugendhilfeträger nur vereinzelt Empfehlungen erarbeitet, die die finanzielle Anerkennung der Leistung der Pflegefamilie in ein angemessenes und differenziertes Verhältnis zum erzieherischen und Teilhabebedarf des Kindes setzen.
Offene Fragen gibt es daher für leibliche wie auch Pflegeeltern in großer Zahl: Dies beginnt damit, ob einer Familie für ihr (Pflege-)Kind ein behindertengerechtes Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird,
behindertengerechte Umbauten übernommen und andere Ausstattungen bezahlt werden, führt über die Frage der regelmäßigen Entlastungszeiten, die eine (Pflege-)Familie idR zwar braucht, für die sich die Leistungsträger jedoch nicht verlässlich zuständig erklären, und beinhaltet im Kern zudem den gesamten Komplex der Fragen zur pädagogischen Unterstützung sowie der medizinischen und therapeutischen Hilfe und Förderung durch Fachkräfte.
Hinzu kommt die Problematik, dass im Fall der Gewährleistung passgenauer Hilfen im Einzelfall bei einem Zuständigkeitswechsel die Kontinuität der Hilfe keineswegs gesichert ist.
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