IX: inklusive Leistungsgestaltung als gescheiterte Vision
3. Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderung:
weit weg von inklusiver Ausrichtung
4. Eltern mit Behinderungen – Zugang zu Hilfen nicht gesichert
5. Defizite bei der Umsetzung in den schulrechtlichen Regelungen
B. Was brauchen Kinder, Jugendliche und Familien?
I. Bedürfnisse, Bedarfe, Befähigung – auf den Fokus kommt es an
II. Was heißt das nun konkret – wo sind die Hindernisse?
III. Auf Inklusion gerichtete Bedürfnisse der Betroffenen
1. Umfassende, individuelle Förderungs- und Hilfeplanung
2. Einfacher, gleichberechtigter und umfassender Hilfezugang
3. Beteiligungsorientierte Infrastruktur
C. Strukturelle Zukunftsaufgaben
I. Grundsätzliche, systemübergreifende Veränderungsprozesse
1. Gewährleistung einer inklusiven Perspektive für alle Kinder
2. Grundlegende Bewusstseinsänderung durch konkrete Umsetzung
3. Kinder- und Jugendhilfe: Wiederbelebung inklusiver Verfahren
II. Teilhabebereich Bildung: Kindertagesbetreuung, Schule und berufliche Ausbildung
1. Aktuelle Zahlen und Entwicklungen
2. Kitas – Pioniere der Integration
3. Schule – im Zentrum der Diskussionen
a) Derzeit: „angeordnete“ Umsetzung ohne Systemänderung
b) Perspektivisch: Notwendigkeit zur Anerkennung struktureller Problemlagen
4. Berufliche Ausbildung
III. Teilhabebereich Familie – Entwicklung der Eingliederungshilfe
zu einer Leistung in und für Familien
IV. Teilhabebereich Freizeit
1. Autonomie als Leitmotiv für die Freizeitgestaltung
2. Infrastruktur, die Teilhabe ermöglicht
3. Erfahrungsräume für die Begegnung im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit
4. Förderung der Selbstorganisation in Jugendverbänden und Jugendgruppen
5. Qualifizierung von Personal und Konzepten der Kinder- und Jugendarbeit
V. Teilhabebereich Gesundheit, insbesondere am Beispiel
seelischer Störungen von jungen Menschen
D. Schlussbemerkung
Aus der Webseite des DIJuF:
Inklusion ist derzeit ein gesellschafts- wie fachpolitisch vieldiskutiertes Thema. In der im Mai 2015 vorgelegten Stellungnahme „Inklusion als Impuls: Hinweise und Anmerkungen aus der Sicht der Kinder- und Jugendhilfe” hat die Ständige Fachkonferenz 1 des DIJuF diese Diskussionen aufgegriffen, allerdings bewusst die derzeit verbreitete Fokussierung auf den schulischen Bereich durch einen exemplarischen Blick auf die vielfältigen Teilhabebedürfnisse junger Menschen mit Behinderung erweitert. Im Mittelpunkt steht dabei, Inklusion aus der Perspektive und dem Selbstverständnis der Kinder- und Jugendhilfe zu beschreiben und notwendige strukturelle Veränderungsbedarfe im eigenen sowie den angrenzenden, an der Förderung der Entwicklung junger Menschen beteiligten Systeme herauszuarbeiten.
In der Broschüre heißt es auf Seite 7:
Zentrale Gewährleistungspflichten für Kinder mit Behinderungen beinhaltet Art. 23 BRK. So sind ihnen gleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben sicherzustellen. [....]
In Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, sind zudem
alle Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren Familie und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld
zu gewährleisten (Abs.5)
[....]
auf Seite 15: Gewährleistung einer inklusiven Perspektive für alle Kinder
Ein entscheidendes Augenmerk ist daher auf den Abbau der bestehenden Zuständigkeitszersplitterung zur Vermeidung unnötiger Schnittstellen zu legen. Dass die bereits seit Langem diskutierte
„Gesamtzuständigkeit“ bzw sog. „Große Lösung“, dh das Zusammenführen der Leistungen für alle jungen Menschen, ob mit oder ohne Behinderung, in einem Leistungssystem, angesichts der damit verbundenen grundlegenden Systemveränderungen
auf politischer wie praktischer Ebene zu – teils erheblichen – Vorbehalten führt, erscheint nachvollziehbar und erfordert ernsthafte, mit aller Offenheit geführte Auseinandersetzungen.
auf Seite 16: Grundlegende Bewusstseinsänderung durch konkrete Umsetzung
Wie gesehen reicht die Umsetzung des inklusiven Gedankens in seinen fachlichen, organisatorischen und finanziellen Anforderungen und Auswirkungen jedoch sehr viel weiter. Es geht nicht nur um die –
ebenso drängende – Reduzierung von Zuständigkeitskonflikten, sondern um eine grundlegende Bewusstseinsänderung in der individuellen wie auch institutionellen Haltung zum Thema Inklusion.
auf Seite 24 - Pflegefamilien für Kinder mit Behinderungen
Allerdings setzen diese Empfehlungen (des Deutschen Vereins) für die Kosten der Erziehung nur einen Wert fest, der für die Pflege und Erziehung eines jungen Menschen angemessen ist, der von keinen zusätzlichen Beeinträchtigungen betroffen ist, keinen erhöhten erzieherischen und erst recht keinen zusätzlichen Teilhabebedarf
hat. Demgegenüber haben die Bundesländer oder auch die örtlichen Jugendhilfeträger nur vereinzelt Empfehlungen erarbeitet, die die finanzielle Anerkennung der Leistung der Pflegefamilie in ein angemessenes und differenziertes Verhältnis zum erzieherischen und Teilhabebedarf des Kindes setzen.
Offene Fragen gibt es daher für leibliche wie auch Pflegeeltern in großer Zahl: Dies beginnt damit, ob einer Familie für ihr (Pflege-)Kind ein behindertengerechtes Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird,
behindertengerechte Umbauten übernommen und andere Ausstattungen bezahlt werden, führt über die Frage der regelmäßigen Entlastungszeiten, die eine (Pflege-)Familie idR zwar braucht, für die sich die Leistungsträger jedoch nicht verlässlich zuständig erklären, und beinhaltet im Kern zudem den gesamten Komplex der Fragen zur pädagogischen Unterstützung sowie der medizinischen und therapeutischen Hilfe und Förderung durch Fachkräfte.
Hinzu kommt die Problematik, dass im Fall der Gewährleistung passgenauer Hilfen im Einzelfall bei einem Zuständigkeitswechsel die Kontinuität der Hilfe keineswegs gesichert ist.
Eine Recherche des DIJuF zeigte, dass es in der ärztlichen Praxis viele offene Fragen und sehr unterschiedliche Einschätzungen und Umgangsweisen mit dem Thema bzw. den betroffenen Jugendlichen gibt. Auch in der Fachliteratur und in vorliegenden Empfehlungen der Fachgesellschaften wurden nur wenige Hinweise zum medizinischen Vorgehen und zur Spurensicherung für diese besondere Gruppe gefunden. Das DIJuF hat daher zur Frage der ärztlichen Versorgung eine Expertise erarbeitet.
Durch die Reform des Vormundschaftsrechts, die zum 1.1.2023 in Kraft tritt, finden sich zahlreiche Regelungen zur Vormundschaft nicht mehr am gewohnten Standort im BGB. Um das Auffinden der Regelungen zu erleichtern, hat das DIJuF eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die den bisherigen und den neuen Standort im BGB gegenüberstellt.
Das Deutsche Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht eV (DIJuF) hat am 14. September 2020 eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder veröffentlicht. Das Institut äußert sich in seiner Stellungnahme besonders zu den geplanten Veränderungen in familiengerichtlichen Verfahren und zu den Straftatbeständen bei sexualisierte Gewalt gegen Kinder. Ebenso hat der Paritätische Gesamtverband im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Gesetzentwurf Stellung genommen.
Das SGB VIII hat als Bundesgesetz in einigen seiner Paragrafen "Landesrechtsvorbehalte" vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass die jeweiligen Bundesländer explizit benannte Teile eigenständig regeln können.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat eine Synopse zum Bundeskinderschutzgesetz und der sich daraus ergebenden Veränderungen des SGB VIII ab 2012 erarbeitet.
Die vorliegende Expertise wurde im Auftrag der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen (Koordinierungsstelle des Bundesforums Vormundschaft und Pflegschaft) vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF e. V.) und vom Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik (ISS e. V.) erstellt. Ein Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern nach § 1684 BGB. Eltern haben nicht nur ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind, sondern auch die Pflicht. Bei Kindern unter Vormundschaft stellt sich die Frage, wer in welcher Form für die Planung und Vorbereitung, Gestaltung und ggf. Begleitung des Umgangskontaktes mit den Eltern (oder anderen Angehörigen) oder aber für einen Ausschluss des Umgangs verantwortlich ist, da im Falle von Kindern und Jugendlichen unter Vormundschaft mehrere Institutionen und Fachkräfte in den Hilfeprozess und Hilfeplan involviert sind.
Das DIJuF hat das Arbeitspapier "KJSG: Umsetzungsaufgaben der Jugendämter" erarbeitet. In dem Arbeitspapier fasst das DIJuF die Aufgaben zusammen, die von den Jugendämtern nach dem KJSG in die Praxis umgesetzt werden müssen.
Namensänderung eines Pflegekindes nach § 3 NamÄndG; Erhebung einer Verwaltungsgebühr bei den Pflegeeltern? § 3 NamÄndG, § 3 1. NamÄndVO - DIJuF-Rechtsgutachten 31.05.2012, N 8.200 An
Das DIJuF hat ausführliche kritische Hinweise erarbeitet, die Veränderungen bei Inkrafttreten des Kindeschutzgesetzes nach dem bisheringen Referentenentwurf aufzeigen.
von:
„Inklusion als Impuls: Hinweise und Anmerkungen aus der Sicht der Kinder- und Jugendhilfe
Themen:
Inhaltsangabe der Broschüre
Inklusion als Impuls: Hinweise und Anmerkungen aus der Sicht der Kinder- und Jugendhilfe
A. Grundsätzliches
I. Inklusion: ... eine Begriffsannäherung
II. Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) als eine Ausdifferenzierung der Menschenrechtsdiskussion
1. Zur Bedeutung von Inklusion in der BRK
2. Kinder- und jugendspezifische Regelungen der BRK
3. Geltung der BRK in Deutschland
III. Spiegelung der BRK-Vorgaben im nationalen Recht
1. Verfassungsrecht: Benachteiligungsverbot statt Gleichstellungsauftrag
2. SGB
IX: inklusive Leistungsgestaltung als gescheiterte Vision
3. Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderung:
weit weg von inklusiver Ausrichtung
4. Eltern mit Behinderungen – Zugang zu Hilfen nicht gesichert
5. Defizite bei der Umsetzung in den schulrechtlichen Regelungen
B. Was brauchen Kinder, Jugendliche und Familien?
I. Bedürfnisse, Bedarfe, Befähigung – auf den Fokus kommt es an
II. Was heißt das nun konkret – wo sind die Hindernisse?
III. Auf Inklusion gerichtete Bedürfnisse der Betroffenen
1. Umfassende, individuelle Förderungs- und Hilfeplanung
2. Einfacher, gleichberechtigter und umfassender Hilfezugang
3. Beteiligungsorientierte Infrastruktur
C. Strukturelle Zukunftsaufgaben
I. Grundsätzliche, systemübergreifende Veränderungsprozesse
1. Gewährleistung einer inklusiven Perspektive für alle Kinder
2. Grundlegende Bewusstseinsänderung durch konkrete Umsetzung
3. Kinder- und Jugendhilfe: Wiederbelebung inklusiver Verfahren
II. Teilhabebereich Bildung: Kindertagesbetreuung, Schule und berufliche Ausbildung
1. Aktuelle Zahlen und Entwicklungen
2. Kitas – Pioniere der Integration
3. Schule – im Zentrum der Diskussionen
a) Derzeit: „angeordnete“ Umsetzung ohne Systemänderung
b) Perspektivisch: Notwendigkeit zur Anerkennung struktureller Problemlagen
4. Berufliche Ausbildung
III. Teilhabebereich Familie – Entwicklung der Eingliederungshilfe
zu einer Leistung in und für Familien
IV. Teilhabebereich Freizeit
1. Autonomie als Leitmotiv für die Freizeitgestaltung
2. Infrastruktur, die Teilhabe ermöglicht
3. Erfahrungsräume für die Begegnung im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit
4. Förderung der Selbstorganisation in Jugendverbänden und Jugendgruppen
5. Qualifizierung von Personal und Konzepten der Kinder- und Jugendarbeit
V. Teilhabebereich Gesundheit, insbesondere am Beispiel
seelischer Störungen von jungen Menschen
D. Schlussbemerkung
Aus der Webseite des DIJuF:
Inklusion ist derzeit ein gesellschafts- wie fachpolitisch vieldiskutiertes Thema. In der im Mai 2015 vorgelegten Stellungnahme „Inklusion als Impuls: Hinweise und Anmerkungen aus der Sicht der Kinder- und Jugendhilfe” hat die Ständige Fachkonferenz 1 des DIJuF diese Diskussionen aufgegriffen, allerdings bewusst die derzeit verbreitete Fokussierung auf den schulischen Bereich durch einen exemplarischen Blick auf die vielfältigen Teilhabebedürfnisse junger Menschen mit Behinderung erweitert. Im Mittelpunkt steht dabei, Inklusion aus der Perspektive und dem Selbstverständnis der Kinder- und Jugendhilfe zu beschreiben und notwendige strukturelle Veränderungsbedarfe im eigenen sowie den angrenzenden, an der Förderung der Entwicklung junger Menschen beteiligten Systeme herauszuarbeiten.
In der Broschüre heißt es auf Seite 7:
Zentrale Gewährleistungspflichten für Kinder mit Behinderungen beinhaltet Art. 23 BRK. So sind ihnen gleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben sicherzustellen. [....]
In Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, sind zudem
alle Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren Familie und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld
zu gewährleisten (Abs.5)
[....]
auf Seite 15: Gewährleistung einer inklusiven Perspektive für alle Kinder
Ein entscheidendes Augenmerk ist daher auf den Abbau der bestehenden Zuständigkeitszersplitterung zur Vermeidung unnötiger Schnittstellen zu legen. Dass die bereits seit Langem diskutierte
„Gesamtzuständigkeit“ bzw sog. „Große Lösung“, dh das Zusammenführen der Leistungen für alle jungen Menschen, ob mit oder ohne Behinderung, in einem Leistungssystem, angesichts der damit verbundenen grundlegenden Systemveränderungen
auf politischer wie praktischer Ebene zu – teils erheblichen – Vorbehalten führt, erscheint nachvollziehbar und erfordert ernsthafte, mit aller Offenheit geführte Auseinandersetzungen.
auf Seite 16: Grundlegende Bewusstseinsänderung durch konkrete Umsetzung
Wie gesehen reicht die Umsetzung des inklusiven Gedankens in seinen fachlichen, organisatorischen und finanziellen Anforderungen und Auswirkungen jedoch sehr viel weiter. Es geht nicht nur um die –
ebenso drängende – Reduzierung von Zuständigkeitskonflikten, sondern um eine grundlegende Bewusstseinsänderung in der individuellen wie auch institutionellen Haltung zum Thema Inklusion.
auf Seite 24 - Pflegefamilien für Kinder mit Behinderungen
Allerdings setzen diese Empfehlungen (des Deutschen Vereins) für die Kosten der Erziehung nur einen Wert fest, der für die Pflege und Erziehung eines jungen Menschen angemessen ist, der von keinen zusätzlichen Beeinträchtigungen betroffen ist, keinen erhöhten erzieherischen und erst recht keinen zusätzlichen Teilhabebedarf
hat. Demgegenüber haben die Bundesländer oder auch die örtlichen Jugendhilfeträger nur vereinzelt Empfehlungen erarbeitet, die die finanzielle Anerkennung der Leistung der Pflegefamilie in ein angemessenes und differenziertes Verhältnis zum erzieherischen und Teilhabebedarf des Kindes setzen.
Offene Fragen gibt es daher für leibliche wie auch Pflegeeltern in großer Zahl: Dies beginnt damit, ob einer Familie für ihr (Pflege-)Kind ein behindertengerechtes Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird,
behindertengerechte Umbauten übernommen und andere Ausstattungen bezahlt werden, führt über die Frage der regelmäßigen Entlastungszeiten, die eine (Pflege-)Familie idR zwar braucht, für die sich die Leistungsträger jedoch nicht verlässlich zuständig erklären, und beinhaltet im Kern zudem den gesamten Komplex der Fragen zur pädagogischen Unterstützung sowie der medizinischen und therapeutischen Hilfe und Förderung durch Fachkräfte.
Hinzu kommt die Problematik, dass im Fall der Gewährleistung passgenauer Hilfen im Einzelfall bei einem Zuständigkeitswechsel die Kontinuität der Hilfe keineswegs gesichert ist.
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