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07.04.2009

DIJuF Stellungnahme zum Kinderbonus für Pflegefamilien

Sowohl nach § 93 SGB VIII als auch nach § 83 SGB XII zählen Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklichen Zweck erbracht werden, nicht zum Einkommen. Der Kinderbonus wird eindeutig aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift erbracht.

aus der Stellungnahme:

" in diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen, dass in dieser Konstellation der Kinderbonus der Pflegefamilie zugute kommtin der das beim Kindergeldanspruch berücksichtige Kind auch tatsächlich lebt. Damit liegen auch zweifelsfrei die Voraussetzungen vor, die zu einer Nichtberücksichtigung des Kinderbonus führen sollen."

hier können Sie die Stellungnahme einsehen und herunterladen