Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
Das Deutsche Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht eV (DIJuF) hat am 14. September 2020 eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder veröffentlicht. Das Institut äußert sich in seiner Stellungnahme besonders zu den geplanten Veränderungen in familiengerichtlichen Verfahren und zu den Straftatbeständen bei sexualisierte Gewalt gegen Kinder. Ebenso hat der Paritätische Gesamtverband im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Gesetzentwurf Stellung genommen.
Im 'Ausblick' vermerkt die Stellungnahme des DIJuF:
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, Kinder und Jugendliche ganzheitlich besser vor sexualisierter Gewalt zu schützen. Die Strafrahmenerhöhung und selbst die Verlängerung der Aufnahme- und Tilgungsfristen für sich alleine genommen bringen wenig. Die Aussagekraft von Führungszeugnissen ist angesichts der hohen Dunkelziffer bei Sexualdelikten – insbesondere zulasten von Kindern und Jugendlichen – begrenzt. Zudem bietet das erweiterte Führungszeugnis keinen Schutz in Fällen, in denen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, das Ermittlungsverfahren noch läuft oder eingestellt wurde. Aber auch diese Fallkonstellationen sind in den Blick zu nehmen. Insoweit ist insbesondere auch für den Schutz von Kindern und Jugendlichen im institutionellen Bereich an eine Stärkung der Aufsichtsbehörden zu denken, insbesondere durch datenschutzrechtliche Vorschriften zur Ermöglichung der Informationsweitergabe und -speicherung bspw. auch bei Verdachtsmomenten ohne rechtskräftige Verurteilung. Auch eine verbindlichere Regelung zu den Informationsweitergaben durch die Strafverfolgungsbehörden an die Jugendämter wäre in diesem Zusammenhang zu begrüßen.
Die eingeführten Qualifikationsanforderungen für Familienrichter*innen und Verfahrensbeiständ*innen sowie die Weiterentwicklung des Kindschaftsverfahrens können einen wichtigen Präventions-Beitrag leisten. Zu betonen ist jedoch, dass der Schutz schon vor dem familiengerichtlichen Verfahren einsetzen muss. Ganz zentrale Präventionselemente, die es weiter zu stärken gilt, sind etwa die Entwicklung und Stärkung einer multidisziplinären Gefährdungseinschätzung, die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie eine verbesserte Zusammenarbeit an den Schnittstellen. Hierfür müssen die finanziellen, technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen verbessert werden
Stellungnahme des Paritätischen
Information des Paritätischen zu seiner Stellungnahme
Der Referentenentwurf des BMJV enthält weitreichende Änderungen im Strafrecht zum Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt. Mit dem Entwurf sollen insbesondere die Strafrahmen bei den Straftatbeständen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Kinderpornographie deutlich verschärft und in Tatbestände zu sexualisierter Gewalt (statt sexuellen Missbrauchs) umbenannt werden. Zugleich sollen die Ermittlungsbefugnisse erweitert und die Anordnung von Untersuchungshaft in Fällen schwerer sexualisierter Gewalt erleichtert werden. Neben den Verschärfungen im Strafrecht und Strafverfahrensrecht sind weitere Maßnahmen vorgesehen, die unter anderem die Qualifizierung von Familienrichterinnen und -richtern und die Anhörung von Kindern in kindschaftsrechtlichen Verfahren betreffen. Die Fristen im Bundeszentralregister in Bezug auf die erweiterten Führungszeugnisse und Tilgungsfristen sollen in Bezug auf Sexualdelikte auf 10 Jahre plus das Strafmaß vereinheitlicht und angehoben werden. Eine Abstufung der Fristen nach schwere des Deliktes oder in Bezug auf Strafen nach dem Jugendstrafrecht ist nicht mehr vorgesehen.
Insgesamt sind die Ansätze des BMJV zu begrüßen. Dies betrifft insbesondere die Einführung des Begriffs „sexualisierte Gewalt“ im Strafgesetzbuch, die strafprozessuale Umsetzung der Neubewertung von § 176 und § 184b StGB als Verbrechen, die altersunabhängige Beteiligung von Kindern im Verfahren nach dem FamFG und die Regelung der Anforderungen an die Ausbildung von Familienrichtern, Jugendrichtern, Jugendstaatsanwälten und Verfahrensbeiständen.
Kritisch betrachtet wird, dass der vom Referentenentwurf verfolgte Ansatz einer nachdrücklicheren Kriminalisierung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder nur einer von vielen weiteren dringend nötigen Bausteinen im Kampf gegen sexualisierte Gewalt gegen Kinder darstellt. Es bedarf zusätzlich umfassender Maßnahmen im Bereich der Prävention sowie der Sicherung und des Ausbaus eines umfassenden Hilfesystems für die von sexualisierter Gewalt betroffenen Kinder. Wichtig sind vor allem eine nachhaltig abgesicherte Infrastruktur an flexiblen, niedrigschwellig zugänglichen Beratungsmöglichkeiten und Hilfen sowie der schnelle und gesicherte Zugang zu therapeutisch-traumabewältigenden Angeboten. Dieser Aufbau ist insbesondere in ländlichen Regionen überfällig. Zusätzlich müssen die Inverantwortungnahme von Internetprovidern in Zusammenhang mit der Verbreitung kinderpornographischen Materials geregelt sowie die Strafverfolgung als auch das Ausschöpfen möglicher Strafrahmen intensiviert werden. Ausdrücklich abgelehnt wird die Vereinheitlichung der Fristen im Bundeszentralregister auch für Straftäter nach dem Jugendstrafgesetz. Hier droht der Zweck der Jugendstrafe unterlaufen zu werden.
Das DIJuF hat u.a. auch zu den Paragrafenvorschlägen der SGB VIII-Reform, die die Pflegekinder betreffen, Gegenüberstellungen der aktuellen und der neu geplänten Gesetzeslage erarbeitet.
Eine Personalunion von Fachkräften des Pflegekinderdienstes mit Fachkräften in der Amtsvormundschaft/-pflegschaft ist rechtlich nicht zulässig - so ein Rechtsgutachten des DIJuF
Das Bundesverfassungsgericht prüft aktuell eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 673/17) gegen die Versagung einer Stiefkindadoption, wenn der Stiefelternteil mit dem leiblichen Elternteil nicht verheiratet oder verpartnert ist. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat dazu eine Stellungnahme erarbeitet.
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Zahlungen für Bereitschafts-pflege und der Untrennbarkeit von unversicherten und zu versichernden Tätigkeiten in einer Familie hält das DIJuF die Meinung der Berufsgenossenschaft für rechtlich fragwürdig.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht - DIJuF - veröffentlichte am 15. April eine Stellungnahme zu den Beschlüssen von Gerichten zu der Frage, ob Corona-Maßnahmen in Schulen eine Kindeswohlgefährdung bedeuten würden. Das DIJuF teilt dazu mit: "Corona-Maßnahmen an Schulen beinhalten keine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und befugen Familiengerichte nicht zur Anordnung einer Befreiung gegenüber der Schule nach § 1666 Abs. 4 BGB"
Sowohl nach § 93 SGB VIII als auch nach § 83 SGB XII zählen Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklichen Zweck erbracht werden, nicht zum Einkommen. Der Kinderbonus wird eindeutig aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift erbracht.
Auf Initiative des BMFSFJ hat das DIJuF ergänzende Hinweise zu den rechtlichen Mindestanforderungen für den Betrieb einer Babyklappe erarbeitet, da im neuen Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt dazu nichts erwähnt ist.
Namensänderung eines Pflegekindes nach § 3 NamÄndG; Erhebung einer Verwaltungsgebühr bei den Pflegeeltern? § 3 NamÄndG, § 3 1. NamÄndVO - DIJuF-Rechtsgutachten 31.05.2012, N 8.200 An
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hat eine klare Stellungnahme zur Frage der eventuellen Pflicht-Unfallversicherung bei der BGW für Bereitschaftspflegepersonen erarbeitet und die Verpflichtung verneint.
Ein Zusammenschluss von fachkompetenten Persönlichkeiten - vereint im "Team Fostercare 2020" - hat einen Artikel zu Schutzkonzepten in der Pflegekinderhilfe erarbeitet und darin die Qualitätsstandards zur Diskussion gestellt, die in Verantwortung von Jugendämtern in der Infrastruktur der Pflegekinderhilfe partizipativ entwickelt werden sollen. Die Veröffentlichung erfolgt durch das DIJuF.
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Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
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Stellungnahme des DIJUF
Im 'Ausblick' vermerkt die Stellungnahme des DIJuF:
Stellungnahme des Paritätischen
Information des Paritätischen zu seiner Stellungnahme