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18.08.2016

Haftpflichtversicherung = Schadensregulierung?

In einer Stellungnahme verweist der Runde Tisch der Adoptiv- und Pflegefamilienverbände auf die Probleme bei der Regulierung von Schäden, die durch Pflegekinder verursacht wurden

Die Absicherung von Schäden, die durch Pflegekinder verursacht werden, ist sehr mangelhaft. Die Haftpflichtversicherung basiert auf den Regelungen zum Schadenersatz sowie zur Haftpflicht (BGB §§ 823, 828 und 832). Das bedeutet, dass entweder die Deliktfähigkeit des Schadensverursachers gegeben sein muss oder eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. In den aktuell angebotenen Haftpflichtversicherungen für Pflegekinder wird jedoch regelmäßig auf dieses Ausschlusskriterium hingewiesen. So heißt es in den Arbeitspapieren des LVR: „Eine Haftpflicht-versicherung wird von vielen Jugendämtern für Schäden, die das Pflegekind Dritten zufügt, in Form so genannter Sammelversicherungen für Pflegekinder abgeschlossen. Diese erfassen [...] jedoch regelmäßig nur solche Schäden, die durch ein bereits deliktsfähiges Kind (Vollendung des siebten Lebensjahres) verursacht werden.“

Eine andere Versicherung schreibt: „[...] Wir versichern gesetzliche Haftpflichtansprüche nach dem BGB [...]“ Mit der Formulierung „gesetzliche Haftpflichtansprüche“ ist, ohne es zu betonen natürlich ebenfalls der Bezug auf die Deliktfähigkeit hergestellt.

Außerhalb der Pflegefamilie

Nach außen, also zu Personen außerhalb der Pflegefamilie, können für deliktfähige Pflegekinder Schäden über die private Haftpflichtversicherung übernommen werden. Sind die Pflegekinder nicht deliktfähig, ist gesetzlich nur über eine Verletzung der Aufsichtspflicht eine Regulierung über die Versicherung möglich. Allerdings muss man bei dieser Konstellation mitbedenken, dass eine Verletzung der Aufsichtspflicht immer auch die Frage aufwirft, ob die Pflegeeltern ihrer Aufgabe gewachsen sind.

Gleichzeitig gilt es zu bedenken, dass jede Versicherungsgesellschaft das Recht hat zu prüfen, ob die Haftpflichtforderung zu Recht besteht. Für Schäden, die aus Vorsatz oder mutwillig begangen wurden, kann jede Versicherungsgesellschaft die Schadensregulierung ablehnen.

Wenn die Versicherung mitteilt, dass kein Haftpflichtanspruch vorliegt aber der Schaden trotzdem eingetreten ist, sind es meist die Pflegeeltern, die im Sinne des Erhalts guter nachbarschaftlicher, schulischer, [...] oder freundschaftlicher Beziehungen den Schaden begleichen. Folgendes Zitat belegt die Situation von Pflegeeltern: „Ich möchte zu bedenken geben, dass unsere Aufgabe als Pflegeeltern darin besteht, Paul in einer normalen und positiven Umgebung aufwachsen zu lassen. Daher ist es unmöglich, den Nachbarn etwas in der Art zu sagen wie: Tja, Pech gehabt, Paul ist leider noch zu klein. Sieh’ zu, wo du dein Geld herbekommst“.

Weiterhin ist es wichtig zu wissen, dass Schäden, die mit motorisierten Fahrzeugen begangen werden, ebenfalls nicht unter die Haftpflicht fallen, da das Fahrzeug selbst haftpflichtversichert ist. Die Autohaftpflichtversicherer haben ebenso die Möglichkeit, die Regulierung von Schäden teilweise oder vollständig abzulehnen – und wenn sie die Schadensregulierung übernehmen, bleibt beim Fahrzeughalter – also meist den Pflegeeltern – die Hochstufung der Versicherung oder eine zivilrechtliche Schadenersatzklage der Auto-Versicherung an das jugendliche Pflegekind. Und diese ist wiederum nicht über die Private Haftpflichtversicherung regulierbar.

Schäden innerhalb der Pflegefamilie

Einige Versicherungen bieten Versicherungsschutz im Binnenverhältnis an. Schädigt das Pflegekind Gegenstände der Pflegeeltern, haben diese zunächst einen Anspruch gegen das Pflegekind selbst, der unter bestimmten Bedingungen von der Versicherung übernommen wird, jedoch nicht, wenn es unter 7 Jahren alt ist oder wenn es unter 18 Jahren alt ist und ihm die nötige Einsichtsfähigkeit fehlt. Verneint die Versicherung einen Haftpflichtfall, haben Pflegeeltern die Möglichkeit, die Schäden aus eigener Tasche zu bezahlen oder zivilrechtlich ihr Pflegekind zu verklagen. Schadenersatzansprüche können die Zukunftsperspektiven von Kindern belasten oder sogar konträr zur Hilfezielstellung wirken.

Es gibt Pflegekinder, die beeinträchtigt sind und hochgradig aufgeregt und exzessiv reagieren können. Wenn so ein Kind extrem sauer ist und z.B. im Haus und Hof Feuer macht, dann verlieren die Pflegeeltern viel oder alles. Sie könnten notfalls vor dem Ruin stehen. Nach den Regularien der Versicherungen sind eben genau diese Schadensfälle nicht versicherbar.

Pflegefamilie sein – ein unkalkulierbares Risiko?

Wie kann einer Pflegefamilie geholfen werden, die durch eine Handlung/Tat ihres Pflegekindes einen Schaden an Leib, Leben oder/und Vermögen erleidet? Kann es wirklich damit getan sein hinzunehmen, dass sie in der Erfüllung einer gesellschaftlichen Aufgabe allein steht und nichts zu erwarten hat?

Sie finden die Stellungnahme mit dem Briefkopf des Runden Tisches als pdf-Datei hier im Anhang.