Inklusion ist mehr als eine Verschiebung von Leistungen und Zuständigkeiten!
Neben dem langfristigen Ziel einer möglichst klaren Regelung der Zuständigkeiten sind aus Sicht des Deutschen Vereins besonders kurz- und mittelfristig Lösungen zur Verringerung der bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten erforderlich.
Der Deutsche Verein hat sich mit der Gestaltung der Schnittstelle bei Hilfen nach dem SGB VIII und dem SGB XII für junge Menschen mit Behinderung bereits ausführlich in seinem Diskussionspapier vom 21. September 2010 auseinandergesetzt.[2] Darin legt er differenziert die beiden großen Lösungen zur Überführung der Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendlichen in ein Leistungssystem (SGB VIII oder SGB XII) sowie die damit jeweils verbundenen offenen Fragen dar. Neben dem langfristigen Ziel einer möglichst klaren, den Belangen der Betroffenen entsprechenden Regelung der Zuständigkeiten sind aus Sicht des Deutschen Vereins insbesondere kurz- und mittelfristig Lösungen zur Verringerung der bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten erforderlich. Dies gilt zwei Jahre nach Verabschiedung des Diskussionspapiers angesichts der mit einer großen Lösung verbundenen, zahlreichen, immer noch offenen Fragen mit noch gesteigerter Dringlichkeit.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. begrüßt und unterstützt den Auf- bzw. Ausbau einer systematischen Zusammenarbeit der Arbeitsagenturen, Jobcenter, Träger der Jugend- und der Eingliederungshilfe. Die "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur qualitativen Weiterentwicklung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit von SGB II, SGB III, SGB VIII und SGB IX" geben Impulse und greifen die Weiterentwicklungen der Praxis auf.
Anlässlich der Beratung zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 11.11.2010 im Bundestag weist der Deutsche Verein für öffentliche und private Führsorge e. V. (DV) erneut auf die Schwächen des aktuellen Gesetzesvorhabens hin.
Gutachten des Deutschen Vereins im April 2017 "Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII in Form der weiteren Unterstützung durch die Pflegepersonen"
Der Deutsche Verein hat ein Gutachten zu der Frage erstellt, ob es ein generelles Mindestalter für den Anspruch auf den § 35a SGB 8 (seelische Behinderung) gibt.
Inhalt des Gutachtens: Umfang der Übertragung von Aufgaben nach § 76 SGB VIII (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahnehmung anderer Aufgaben) in Verbindung mit § 43 SGB VIII (Erlaubnis zur Kindertgagespflege).
Der Deutsche Verein empfiehlt die Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen für das Jahr 2010 auszusetzen und die monatlichen Pauschalbeträge in der bisherigen Höhe beizubehalten aber den Anteil für die Unfallversicherung und die Alterssicherung leicht zu erhöhen.
Der Deutsche Verein spricht sich in diesen Empfehlungen dafür aus, in Einrichtungen, die gemäß § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis bedürfen, die Beteiligungsverfahren weiterzuentwickeln und zu qualifizieren sowie Beschwerdemöglichkeiten verbindlich zu etablieren
Geschätzt 640.000 junge Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren befinden sich in Deutschland weder in Schule, Ausbildung oder in Beschäftigung. Ihnen droht eine dauerhafte Ausgrenzung aus der Gesellschaft. Um soziale Ausgrenzung zu verhindern fordert der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. mehr individuelle und verlässliche Unterstützung und eine bessere Zusammenarbeit von Verwaltungen und freien Träger.
Der Deutsche Verein hat Empfehlungen zu Führungszeugnissen für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 72 a Abs. 3 und 4 SGB VIII erarbeitet.
Ein Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge über die Frage, ob nicht mitwirkungsbereite Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren außerhalb der Jugendhilfe in Obdachlosenunterkünfte aufgenommen werden dürfen.
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Inklusion ist mehr als eine Verschiebung von Leistungen und Zuständigkeiten!
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Aus der Webseite des DV:
Der Deutsche Verein hat sich mit der Gestaltung der Schnittstelle bei Hilfen nach dem SGB VIII und dem SGB XII für junge Menschen mit Behinderung bereits ausführlich in seinem Diskussionspapier vom 21. September 2010 auseinandergesetzt.[2] Darin legt er differenziert die beiden großen Lösungen zur Überführung der Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendlichen in ein Leistungssystem (SGB VIII oder SGB XII) sowie die damit jeweils verbundenen offenen Fragen dar. Neben dem langfristigen Ziel einer möglichst klaren, den Belangen der Betroffenen entsprechenden Regelung der Zuständigkeiten sind aus Sicht des Deutschen Vereins insbesondere kurz- und mittelfristig Lösungen zur Verringerung der bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten erforderlich. Dies gilt zwei Jahre nach Verabschiedung des Diskussionspapiers angesichts der mit einer großen Lösung verbundenen, zahlreichen, immer noch offenen Fragen mit noch gesteigerter Dringlichkeit.
Das vollständige Dokument des DV finden Sie hier