Leistungsrechtliche Zusammenführung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung im Sozialgesetzbuch VIII
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege - BAGFW - unterstützt in einer Stellungnahme vom Jan.2015 die Forderung nach einer leistungsrechtlichen Zusammenführung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung im Sozialgesetzbuch VIII („Große Lösung“)
Die Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind in unterschiedlichen Sozialleistungssystemen geregelt. Bestimmungen für die Eingliederung von Kindern und Jugendlichen mit Lernbehinderung, mit geistiger und körperlicher Behinderung finden sich in §§ 53 ff. SGB XII (Sozialhilfe). § 35a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) räumt seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen und von einer solchen Behinderung bedrohten Minderjährigen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe ein. Aufgrund der geltenden Rechtslage und der unterschiedlichen Zuständigkeiten entstehen in der Praxis Schnittstellenprobleme zwischen den Hilfesystemen. Diese bringen negative Konsequenzen für junge Menschen und ihre Eltern bei der Leistungsgewährung. In der Fachöffentlichkeit besteht inzwischen überwiegend Konsens[1], dass eine Zusammenführung der Leistungen für alle Kinder und Jugendliche unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und die Gesamtzuständigkeit des Systems der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen eine Möglichkeit ist, Zuständigkeitsstreitigkeiten und Leistungsverzögerungen zwischen der Eingliederungshilfe nach SGB XII und der Jugendhilfe nach SGB VIII zu vermeiden und die leistungsrechtliche Unterscheidung zwischen erzieherischem und behinderungsbedingtem Bedarf aufzuheben.
Im Koalitionsvertrag vom 27.11.2013 haben die Regierungsparteien vereinbart, dass die Kinder- und Jugendhilfe zu einem inklusiven Hilfesystem weiterentwickelt und die Schnittstellen in den Leistungssystemen so überwunden werden sollen, dass Leistungen für Kinder mit Behinderungen und für ihre Eltern möglichst aus einer Hand erfolgen können. Das Ziel der Zusammenführung der Leistungen für alle Kinder und Jugendlichen mit oder ohne Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen im SGB VIII entspricht zudem dem Inklusionsleitbild der UN-Behindertenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtskonvention.
Seit 1990 wird in den Kinder- und Jugendberichten immer wieder eine Zusammenführung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung im SGB VIII gefordert. Zuletzt wurde die Frage der leistungsrechtlichen Zusammenführung von der durch ASKM und JFMK[2] eingesetzten Arbeitsgruppe „Inklusion von jungen Menschen mit Behinderung“ (im Folgenden: „Arbeitsgruppe Inklusion“ genannt) ausführlich untersucht und bewertet. Beteiligte waren Bund, Länder, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städtetag, BAG der Landesjugendämter und die Bundesarbeitsgemeinschaften der überörtlichen Sozialhilfeträger.
Die Arbeitsgruppe Inklusion legte am 5. März 2013 einen Bericht vor, der fachliche Argumente für eine Gesamtzuständigkeit für alle Kinder und Jugendlichen im System der Kinder- und Jugendhilfe skizziert, Implikationen für eine Umsetzung beschreibt und offene Fragen festhält.
Zusammenfassend unterstützt die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe durch folgende Maßnahmen und Grund-
sätze:
1. Einführung einer neuen Leistung „Hilfen zur Entwicklung und Teilhabe“ im SGB VIII und die inklusive
Weiterentwicklung des gesamten SGB VIII
2. Verlagerung der Anspruchsberechtigung von Leistungen aus dem SGB VIII auf die Kinder und
Jugendlichen
3. Streichung des Merkmals der Wesentlichkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII als
Zugangsvoraussetzung für Leistungen in einem neu zu gestaltenden SGB VIII
4. Gestaltung eines Übergangsmanagements und Beibehaltung des § 41 SGB VIII
5. Aufnahme der Komplexleistung Frühförderung ins SGB VIII
6. Beteiligungs- und personenorientierte Hilfe- und Teilhabeplanung im Sinne des § 36 SGB VIII als
Steuerungsprinzip für die Gestaltung der Hilfen aus einer Hand im SGB VIII
7. Neugestaltung der Kosten- und Unterhaltsheranziehung, die nicht zum Nachteil der Eltern von
Kindern mit Behinderungen gestaltet ist.
8. Die Kinder- und Jugendhilfeträger bleiben weiterhin Rehabilitationsträger
9. Ausgestaltung des Leistungskataloges von Teilhabeleistungen im SGB VIII
Offener Brief des Bundesverbandes: Der Generalverdacht gegen Pflegeeltern muss abgestellt werden! Ebenso ist die Fachkompetenz der freien Träger nicht länger anzuzweifeln!
Das Land NRW plant ein Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Zur Frage von Jugendliche mit Behinderungen in Pflegefamilien hat das Aktionsbündnis Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien e.V. eine Stellungnahme an die Politik in NRW versandt.
Die Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin fordert mehr Teilhabe für Kinder mit hohem Betreuungsbedarf. „Inklusion ist möglich.“ Politische Absichtserklärungen allein reichen aber längst nicht mehr aus. So fehlen derzeit ausreichende Mittel zur barrierefreien Gestaltung von Räumen und vor allem ausreichend qualifiziertes Personal.
Der Deutsche Verein hat ein Gutachten zu der Frage erstellt, ob es ein generelles Mindestalter für den Anspruch auf den § 35a SGB 8 (seelische Behinderung) gibt.
Eine Repräsentativbefragung im Auftrag des Verbandes Bildung und Erziehungt VBE „Inklusion an Schulen aus Sicht der Lehrerinnen und Lehrer“ ergab eine deutliche Kritik an der Umsetzung der Inklusion an allgemeinbildenden Schulen
Die Einrichtung einer individuellen Schulbegleitung kann für einzelne Schüler zur Sicherstellung einer angemessenen Schulbildung notwendig sein. Einrichtung und Aufgabe einer Integrationshilfe für Kinder mit Behinderungen.
Ein Gutachten des Deutschen Vereins vom Dezember 2013 zur örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 54 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 44 SGB VIII sowie zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenträgerschaft für die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen
Feststellung der Bertelsmann-Studie: Fast jedes dritte Kind mit Förderbedarf besucht mittlerweile (Schuljahr 2013/14) eine Regelschule (31,4 Prozent). Das ist ein Anstieg um 71 Prozent gegenüber dem Schuljahr 2008/09 (18,4 Prozent). Trotz dieser Fortschritte ist die Situation an deutschen Schulen für Kinder und Jugendliche mit Handicap aber immer noch unbefriedigend.
Im ausführlichen Bericht über die Demonstration des Bundesverbandes behinderter Pflegekinder im Juli 2017 in Berlin erfahren Sie auch noch einmal die Forderungen des Bundesverbandes.
Leistungsrechtliche Zusammenführung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung im Sozialgesetzbuch VIII
Themen:
0. Einführung
Die Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind in unterschiedlichen Sozialleistungssystemen geregelt. Bestimmungen für die Eingliederung von Kindern und Jugendlichen mit Lernbehinderung, mit geistiger und körperlicher Behinderung finden sich in §§ 53 ff. SGB XII (Sozialhilfe). § 35a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) räumt seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen und von einer solchen Behinderung bedrohten Minderjährigen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe ein. Aufgrund der geltenden Rechtslage und der unterschiedlichen Zuständigkeiten entstehen in der Praxis Schnittstellenprobleme zwischen den Hilfesystemen. Diese bringen negative Konsequenzen für junge Menschen und ihre Eltern bei der Leistungsgewährung. In der Fachöffentlichkeit besteht inzwischen überwiegend Konsens[1], dass eine Zusammenführung der Leistungen für alle Kinder und Jugendliche unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und die Gesamtzuständigkeit des Systems der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen eine Möglichkeit ist, Zuständigkeitsstreitigkeiten und Leistungsverzögerungen zwischen der Eingliederungshilfe nach SGB XII und der Jugendhilfe nach SGB VIII zu vermeiden und die leistungsrechtliche Unterscheidung zwischen erzieherischem und behinderungsbedingtem Bedarf aufzuheben.
Im Koalitionsvertrag vom 27.11.2013 haben die Regierungsparteien vereinbart, dass die Kinder- und Jugendhilfe zu einem inklusiven Hilfesystem weiterentwickelt und die Schnittstellen in den Leistungssystemen so überwunden werden sollen, dass Leistungen für Kinder mit Behinderungen und für ihre Eltern möglichst aus einer Hand erfolgen können. Das Ziel der Zusammenführung der Leistungen für alle Kinder und Jugendlichen mit oder ohne Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen im SGB VIII entspricht zudem dem Inklusionsleitbild der UN-Behindertenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtskonvention.
Seit 1990 wird in den Kinder- und Jugendberichten immer wieder eine Zusammenführung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung im SGB VIII gefordert. Zuletzt wurde die Frage der leistungsrechtlichen Zusammenführung von der durch ASKM und JFMK[2] eingesetzten Arbeitsgruppe „Inklusion von jungen Menschen mit Behinderung“ (im Folgenden: „Arbeitsgruppe Inklusion“ genannt) ausführlich untersucht und bewertet. Beteiligte waren Bund, Länder, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städtetag, BAG der Landesjugendämter und die Bundesarbeitsgemeinschaften der überörtlichen Sozialhilfeträger.
Die Arbeitsgruppe Inklusion legte am 5. März 2013 einen Bericht vor, der fachliche Argumente für eine Gesamtzuständigkeit für alle Kinder und Jugendlichen im System der Kinder- und Jugendhilfe skizziert, Implikationen für eine Umsetzung beschreibt und offene Fragen festhält.
Zusammenfassend unterstützt die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe durch folgende Maßnahmen und Grund-
sätze:
1. Einführung einer neuen Leistung „Hilfen zur Entwicklung und Teilhabe“ im SGB VIII und die inklusive
Weiterentwicklung des gesamten SGB VIII
2. Verlagerung der Anspruchsberechtigung von Leistungen aus dem SGB VIII auf die Kinder und
Jugendlichen
3. Streichung des Merkmals der Wesentlichkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII als
Zugangsvoraussetzung für Leistungen in einem neu zu gestaltenden SGB VIII
4. Gestaltung eines Übergangsmanagements und Beibehaltung des § 41 SGB VIII
5. Aufnahme der Komplexleistung Frühförderung ins SGB VIII
6. Beteiligungs- und personenorientierte Hilfe- und Teilhabeplanung im Sinne des § 36 SGB VIII als
Steuerungsprinzip für die Gestaltung der Hilfen aus einer Hand im SGB VIII
7. Neugestaltung der Kosten- und Unterhaltsheranziehung, die nicht zum Nachteil der Eltern von
Kindern mit Behinderungen gestaltet ist.
8. Die Kinder- und Jugendhilfeträger bleiben weiterhin Rehabilitationsträger
9. Ausgestaltung des Leistungskataloges von Teilhabeleistungen im SGB VIII
Die gesamte Stellungnahme können Sie HIER lesen