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23.10.2014
Stellungnahme

Pflegeeltern sind besorgt über Haftung und Schutz bei Schäden

Wer haftet für Schäden, die Pflegekinder bei den Pflegeeltern anrichten? Kann die Pflegefamilie vor Schadensfolgen geschützt werden? Die Praxis der Vollzeitpflege muss sich mit diesem Thema beschäftigen.

Themen:

Der Schaden eines Pflegekindes bei seinen Pflegeeltern wirft die Fragen auf:

  • wer haftet für diesen Schaden?
  • durch wen werden die Kosten beglichen?
Rechtliche Lage

Aus Beschlüssen des Bundesgerichtshofes vom Februar und Juli 2006 geht klar hervor, dass das Jugendamt nicht haftet. (Auszüge aus den Beschlüssen finden Sie am Ende dieses Artikels)

Im Jugendhilfe-Report des Landesjugendamtes Rheinland 1 - 2013 wird dazu erläutert:

a) der Auftrag des Jugendamtes liegt in der ordentlichen Vermittlung und Betreuung des Kindes. Kommt das Jugendamt diesem Auftrag nach, haftet es nicht.

b) Die Haftung liegt beim Personensorgeberechtigten des Kindes - also den leiblichen Eltern oder dem Vormund. Diese können jedoch ihre Aufsichtspflicht tatsächlich nicht ausüben, da das Kind ja in einer Pflegefamilie lebt.

c) Die Pflegeeltern haben durch die Aufnahme des Kindes die Aufsichtspflicht übernommen und haften daher grundsätzlich für die Schäden, die ihr Pflegekind anrichtet.

Versicherungen

Die normalen Haftpflichtversicherungen der Pflegeeltern nehmen das Pflegekind mit in den Vertrag auf. Damit besteht Haftung gegenüber Dritten.

Entsteht ein Schaden bei den Pflegeeltern durch das Pflegekind, dann entsteht ein Anspruch der Pflegeeltern gegenüber dem Pflegekind. Handelt es sich um ein Kind unter 7 oder um einen unter 18Jährigen mit wenig Einsichtsfähigkeit, dann haftet das Kind nicht.

Einige Versicherer bieten den Pflegeeltern (und auch Jugendämtern) eine spezielle 'Innen-Haftpflichtversicherung' an, die die Schäden, die innerhalb einer Pflegefamilie geschehen, abdecken soll. Einige Jugendämter haben für ihre Pflegeeltern eine derartige Gruppenversicherung abgeschlossen. Eine Vielzahl von Pflegeeltern haben privat eine solche Versicherungen abgeschlossen. Ein Teil bekommt die Kosten dafür von ihrem Jugendamt erstattet.

Hier zeigt die Praxis, dass die Pflegeeltern nicht immer abgesichert sind und Fragen entstehen zu:

  • Alter, möglicher Behinderung und Einsichtsfähigkeit des Kindes
  • Mutwilligkeit des Kindes bei Erzeugung des Schadens
  • Höhe des Schadens.

Es ist eindeutig so, dass nicht alle Schäden durch Versicherungen abgedeckt werden (können). Ein Restrisiko bleibt immer bestehen.

Wie können die Pflegeeltern entlastet werden?

Wir alle wissen, dass das Verhalten von Pflegekindern nicht immer einschätzbar oder vorhersehbar oder 'logisch' erfolgt. Entsteht durch diese Verhalten des Kindes ein Schaden, befinden sich Pflegeeltern auf rechtlich schwierigen Boden und sind also nur begrenzt geschützt.
Für Pflegeeltern ist dies natürlich eine Tatsache, die sie nervös macht.

Die beschriebenen Unklarheiten könnten sich meines Erachtens auch auf die Werbung neuer Pflegeeltern auswirken.

Sowohl für bestehende, als auch für zukünftigen Pflegeverhältnisse ist es daher erforderlich, dass die Beteiligten der Pflegekinderhilfe hier dringend akzeptable, offene und klare Lösungen finden müssen.

Henrike Hopp

Hier finden Sie den Jugendhilfe-Report

Auszüge aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofes:

Bei einer Pflegeperson, die einen Säugling nach einer Inhobhutnahme eines Kindes aufgenommen hat, erleidet das Kind schwerste Verletzung und bleibt schwer behindert. Die Frage, ob das Jugendamt hier haftet wird vom BGH abgelehnt u.a. mit folgender Begründung aus Absatz 6 des Beschlusses des BGH vom 23.02.2006 Aktenzeichen III ZR 164/05 heißt es:

Der Pflegefamilie sind weder hoheitliche Befugnisse verliehen noch wird sie als Verwaltungshelfer in ein Verwaltungsverfahren eingeschaltet. Sie unterstützt das Jugendamt zwar in seiner Aufgabe, für Wohnung und Betreuung des Kindes Sorge zu tragen, was Teil dessen hoheitlicher Aufgabe ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass man die Pflegeeltern als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn ansehen müsste. Ihre auf die Betreuung und Versorgung des Kindes ausgerichtete Tätigkeit unterscheidet sich von der Tätigkeit, die sonst von den leiblichen Eltern wahrgenommen wird, nicht. Es besteht auch, was den hier in Rede stehenden Zusammenhang der Betreuung angeht, im Tatsächlichen kein ins Gewicht fallender Unterschied zur Situation in einer Dauerpflege nach § 33 SGB VIII. Zwar kommt einer Pflegefamilie, die ein Kind lediglich während einer kurzen Übergangszeit der Bereitschaftspflege zu betreuen hat, verfassungsrechtlich nicht derselbe anerkannte Rang zu wie einer Pflegefamilie, die wegen der insbesondere bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis gewachsenen Bindungen unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1, 3 GG steht (vgl. zu einem Fall der Dauerpflege nach § 33 SGB VIII Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - NJW 2005, 68, 71). Ungeachtet dessen nimmt auch die in der Bereitschaftspflege eingebundene Pflegefamilie ihre Tätigkeit ohne besondere Weisungen des Jugendamts wahr.

Soweit es um die normale Betreuung und das Leben des Kindes in der Pflegefamilie geht, handelt es sich um einen Bereich, der zwar weiterhin der Aufsicht des Jugendamts unterliegt, der aber prinzipiell in die Verantwortung der Pflegeeltern gegeben ist. Es besteht nach Auffassung des Senats kein hinreichender Grund, den amtshaftungsrechtlichen Schutz bei einer Inobhutnahme auf allgemeine Lebensbereiche des Kindes auszudehnen, die mit der Vollziehung der Kindesschutzmaßnahmen in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

Im BGH Beschluss vom 6.7.2006 Aktenzeichen III ZR 2/06 heißt es im Tenor:

Der Abschluss eines Pflegevertrages erfolgt nicht zwischen dem Jugendamt und den Pflegepersonen sondern zwischen den Personensorgeberechtigten des Pflegekindes und den Pflegepersonen.
Aus diesem Grund hat das zuständige Jugendamt keine Schadensersatzpflicht, wenn den Pflegepersonen Schaden durch Beschädigung von Mobiliar etc. entsteht.

Im Urteil Beschluss es in Absatz 2:

Zwischen den Parteien bestand auch kein öffentlichrechtliches Schuldverhältnis, das die Beklagte verpflichtete, dem Kläger analog § 670 BGB Aufwendungsersatz für Schäden zu leisten, die er durch das Verhalten des Pflegekindes erlitt.

Zwar ist ein Fürsorgeverhältnis zwischen dem Jugendamt und dem Pflegekind und ein auf Hilfe zur Erziehung gerichtetes (§§ 27 ff SG VIII) sozialrechtliches Verhältnis zwischen dem Jugendamt und dem Personensorgeberechtigten anzunehmen. Daraus folgt aber nicht - ebenso wenig wie das Jugendamt uneingeschränkt für das Verhalten der Pflegeeltern einzustehen hat (vgl. insoweit Senatsurteil vom 23. Februar 2006 aaO S. 1123 f Rn. 18) -, dass das Jugendamt im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Schuldverhältnisses stets für die Schäden haftete, die das Pflegekind den Pflegeeltern zufügt. Bei der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) unterscheidet sich das Verhältnis der Pflegeeltern zum Pflegekind, soweit hier von Bedeutung, nicht von dem zu den leiblichen Eltern. Geht es um die gewöhnliche Betreuung und das Leben des Kindes in der Pflegefamilie, handelt es sich um einen Bereich, der zwar weiterhin der Aufsicht des Jugendamtes unterliegt, grundsätzlich aber in die Verantwortung der Pflegeeltern gegeben ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 aaO S. 1123 Rn. 15). Dementsprechend sind die Pflegeeltern, die Schäden durch das Pflegekind erleiden, - nicht anders als leibliche Eltern - auf die allgemeinen Vorschriften (§§ 823 ff BGB) verwiesen; sie könnten allerdings, wie die Revision ausführt, durch den Abschluss einer Sammelhaftpflichtversicherung zum Schutze der Pflegestellen das Schadensrisiko jedenfalls mindern.

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