Stellungnahme des DIJuF zur Diskussion um eine gesetzliche Unfallversicherung für Bereitschaftspflegepersonen
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hat eine klare Stellungnahme zur Frage der eventuellen Pflicht-Unfallversicherung bei der BGW für Bereitschaftspflegepersonen erarbeitet und die Verpflichtung verneint.
Auszüge und Überschriften aus der Stellungnahme vom 20.April 2010
Unfallversicherungspflicht von Bereitschaftspflegeeltern nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII
1. Beurteilung des abgestimmten Vermerks zwischen BMFSFJ, BMAS und BMF
Auszug: " Mangels Weisungskompetenz kann dieser Vermerk jedoch nicht den Charakter eines rechtverbindlichen Erlasses beanspruchen. Vielmehr kann - wie auch im Vermerk eingangs ausdrücklich hervorgehoben - eine verbindliche Entscheidung nur einzelfallbezogen durch die zuständige Berfusgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erfolgen"
2. Rechtliche Beurteilung
a) pauschale Gleichsetzung von Steuer- und Unfallversicherungsrecht
b) Inkonsequenz in der Gleichsetzung
c) Fazit
Auszug: " Die in dem Vermerk dargelegte Rechtsauffassung erscheint uns sowohl aufgrund ihrer Vermischung von steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung als auch der sich anschließenden inkonsequenten Argumentationen bei der Übertragung der steuerrechtlichen Wertungen im Hinblick auf die Bereitschaftspflege rechtlich zweifelhaft und eher ergebnisgerecht konstruiert. Wir halten daher an der in unserem Rechtsgutachten (JAmt 2009, 376) dargelegten Rechtsauffassung fest, dass für die überwiegende Mehrzahl der Bereitschaftspflegepersonen von vornherein eine Unfallversicherung mangels Vorliegen eines an marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Pflegegeldes nicht zu begründen ist."
II. Bedeutung für die Praxis
Auszug:" Wie dargelegt kann eine rechtsverbindliche Entscheidung nur einzelfallbezogen durch die BGW erfolgen. "
In diesem Abschnitt wird auch darauf eingegangen, dass dann, wenn trotz dieser Stellungnahme die Auffassung bestehen sollte, dass die Bereitschaftspflege der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, die Jugendhilfeträger die Beiträge (auch die rückwirkenden) übernehmen sollten.
Die gesamt Stellungnahme können Sie hier als pdf-Datei lesen und herunterladen.
Im Rahmen seines DJI Online Thema 2012/03 - veröffentlicht das Institut das Fazit einer DJI-Studie, in der die Verselbstständigungsprozesse von jungen Menschen im Alter von 13 bis 32 Jahren untersucht wurden.
Das SGB VIII hat als Bundesgesetz in einigen seiner Paragrafen "Landesrechtsvorbehalte" vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass die jeweiligen Bundesländer explizit benannte Teile eigenständig regeln können.
Das DIJuF veröffentlicht eine Stellungnahme zur Anrechnung von Kinderbonus, sowie Energiepreis- und Heizkostenpauschalen an ältere oder erwachsener junge Menschen in Pflegefamilien, die z.B. Bafög oder BAB erhalten. Die Anrechnung des Kinderbonus ist gesetzlich ausgeschlossen. Das DIJuF sieht eine Anrechnung der Heizkostenpauschalen nur dann, wenn vorher die steigenden Heizkostenpreise im Pflegegeld angehoben und tatsächliche ausgeglichen wurden.
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Das Bundesverfassungsgericht prüft aktuell eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 673/17) gegen die Versagung einer Stiefkindadoption, wenn der Stiefelternteil mit dem leiblichen Elternteil nicht verheiratet oder verpartnert ist. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat dazu eine Stellungnahme erarbeitet.
Das DIJuF hat u.a. auch zu den Paragrafenvorschlägen der SGB VIII-Reform, die die Pflegekinder betreffen, Gegenüberstellungen der aktuellen und der neu geplänten Gesetzeslage erarbeitet.
Eine Personalunion von Fachkräften des Pflegekinderdienstes mit Fachkräften in der Amtsvormundschaft/-pflegschaft ist rechtlich nicht zulässig - so ein Rechtsgutachten des DIJuF
Das Deutsche Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht eV (DIJuF) hat am 14. September 2020 eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder veröffentlicht. Das Institut äußert sich in seiner Stellungnahme besonders zu den geplanten Veränderungen in familiengerichtlichen Verfahren und zu den Straftatbeständen bei sexualisierte Gewalt gegen Kinder. Ebenso hat der Paritätische Gesamtverband im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Gesetzentwurf Stellung genommen.
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Stellungnahme des DIJuF zur Diskussion um eine gesetzliche Unfallversicherung für Bereitschaftspflegepersonen
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Auszüge und Überschriften aus der Stellungnahme vom 20.April 2010
Unfallversicherungspflicht von Bereitschaftspflegeeltern nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII
1. Beurteilung des abgestimmten Vermerks zwischen BMFSFJ, BMAS und BMF
Auszug: " Mangels Weisungskompetenz kann dieser Vermerk jedoch nicht den Charakter eines rechtverbindlichen Erlasses beanspruchen. Vielmehr kann - wie auch im Vermerk eingangs ausdrücklich hervorgehoben - eine verbindliche Entscheidung nur einzelfallbezogen durch die zuständige Berfusgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erfolgen"
2. Rechtliche Beurteilung
a) pauschale Gleichsetzung von Steuer- und Unfallversicherungsrecht
b) Inkonsequenz in der Gleichsetzung
c) Fazit
Auszug: " Die in dem Vermerk dargelegte Rechtsauffassung erscheint uns sowohl aufgrund ihrer Vermischung von steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung als auch der sich anschließenden inkonsequenten Argumentationen bei der Übertragung der steuerrechtlichen Wertungen im Hinblick auf die Bereitschaftspflege rechtlich zweifelhaft und eher ergebnisgerecht konstruiert. Wir halten daher an der in unserem Rechtsgutachten (JAmt 2009, 376) dargelegten Rechtsauffassung fest, dass für die überwiegende Mehrzahl der Bereitschaftspflegepersonen von vornherein eine Unfallversicherung mangels Vorliegen eines an marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Pflegegeldes nicht zu begründen ist."
II. Bedeutung für die Praxis
Auszug:" Wie dargelegt kann eine rechtsverbindliche Entscheidung nur einzelfallbezogen durch die BGW erfolgen. "
In diesem Abschnitt wird auch darauf eingegangen, dass dann, wenn trotz dieser Stellungnahme die Auffassung bestehen sollte, dass die Bereitschaftspflege der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, die Jugendhilfeträger die Beiträge (auch die rückwirkenden) übernehmen sollten.
Die gesamt Stellungnahme können Sie hier als pdf-Datei lesen und herunterladen.
Unfallversicherungspflicht FBB.pdf