Stellungnahme des DIJuF zur Forderung der BGW auf Unfall-Pflichtversicherung für Bereitschaftspflegestellen
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Zahlungen für Bereitschafts-pflege und der Untrennbarkeit von unversicherten und zu versichernden Tätigkeiten in einer Familie hält das DIJuF die Meinung der Berufsgenossenschaft für rechtlich fragwürdig.
„für die überwiegende Mehrzahl der Bereitschaftspflegepersonen lässt sich eine Unfallversicherung bereits mangels Vorliegens einer selbständigen Tätigkeit nach „§ 2 Abs.1 Nr. 9 SGB VII nicht begründen. Allenfalls wird im Einzelfall bei Zahlung von sehr hohen Bereitschaftspflegegeldern eine Erwerbstätigkeit angenommen werden können. Doch selbst in einem solchen Fall erscheint aufgrund der Untrennbarkeit von unversicherten und versicherten Tätigkeiten die Annahme einer gesetzlichen Unfallversicherung rechtlich fragwürdig“.
Sie können die gesamte Stellungnahme als pdf-Datei unten angefügt ansehen
Eine Recherche des DIJuF zeigte, dass es in der ärztlichen Praxis viele offene Fragen und sehr unterschiedliche Einschätzungen und Umgangsweisen mit dem Thema bzw. den betroffenen Jugendlichen gibt. Auch in der Fachliteratur und in vorliegenden Empfehlungen der Fachgesellschaften wurden nur wenige Hinweise zum medizinischen Vorgehen und zur Spurensicherung für diese besondere Gruppe gefunden. Das DIJuF hat daher zur Frage der ärztlichen Versorgung eine Expertise erarbeitet.
Auf Initiative des BMFSFJ hat das DIJuF ergänzende Hinweise zu den rechtlichen Mindestanforderungen für den Betrieb einer Babyklappe erarbeitet, da im neuen Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt dazu nichts erwähnt ist.
Das DIJuF veröffentlicht eine Stellungnahme zur Anrechnung von Kinderbonus, sowie Energiepreis- und Heizkostenpauschalen an ältere oder erwachsener junge Menschen in Pflegefamilien, die z.B. Bafög oder BAB erhalten. Die Anrechnung des Kinderbonus ist gesetzlich ausgeschlossen. Das DIJuF sieht eine Anrechnung der Heizkostenpauschalen nur dann, wenn vorher die steigenden Heizkostenpreise im Pflegegeld angehoben und tatsächliche ausgeglichen wurden.
Neben der bereits Anfang Oktober veröffentlichen Synopse, hat nun das DIJuF - Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht - auch eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes erarbeitet, ebenso wie die IGFH. Die IGFH hat im Rahmen des 'Dialogforums Pflegekinder' intensiv auf die Praxissituation und die sich darauf ergebenden notwendigen Verbesserungsmöglichkeiten im Bereich der Pflegekinderhilfe hingewiesen. Inzwischen hat es eine Vielzahl von Stellungnahmen der verschiedenen Institutionen gegeben, auf die wir hier hinweisen.
Das DIJuF ( Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht) hat von Juli 2007 bis Ende 2009 das Projekt zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Kinder- und Jugendhilfe durchgeführt. Der im Jan. 2010 geschriebene Abschlussbericht für das Bundesfamilienministerium ist nun online.
Im Rahmen seines DJI Online Thema 2012/03 - veröffentlicht das Institut das Fazit einer DJI-Studie, in der die Verselbstständigungsprozesse von jungen Menschen im Alter von 13 bis 32 Jahren untersucht wurden.
Das DIJuF hat umfassende Empfehlungen zur Umsetzung des § 37b SGB VIII veröffentlicht. In diesem Paragrafen geht es um die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege. Dieses in einer Fachgruppe erarbeitete Papier soll eine Hilfestellung geben, um das Thema Schutzkonzepte in der Pflegekinderhilfe operationalisieren und in die Umsetzung bringen zu können.
Eine Personalunion von Fachkräften des Pflegekinderdienstes mit Fachkräften in der Amtsvormundschaft/-pflegschaft ist rechtlich nicht zulässig - so ein Rechtsgutachten des DIJuF
DIJuF-Gesamtsynopse zur Entwurfsfassung v. 3.2.2017 und eine kritische Stellungnahme der DGKJP/BAG KJPP/BKJPP, insbesonders zur Öffnungsklausel zur Umsetzung der inklusiven Lösung auf Länderebene.
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Stellungnahme des DIJuF zur Forderung der BGW auf Unfall-Pflichtversicherung für Bereitschaftspflegestellen
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Das Fazit der Stellungnahme des DIJuF lautet:
„für die überwiegende Mehrzahl der Bereitschaftspflegepersonen lässt sich eine Unfallversicherung bereits mangels Vorliegens einer selbständigen Tätigkeit nach „§ 2 Abs.1 Nr. 9 SGB VII nicht begründen. Allenfalls wird im Einzelfall bei Zahlung von sehr hohen Bereitschaftspflegegeldern eine Erwerbstätigkeit angenommen werden können. Doch selbst in einem solchen Fall erscheint aufgrund der Untrennbarkeit von unversicherten und versicherten Tätigkeiten die Annahme einer gesetzlichen Unfallversicherung rechtlich fragwürdig“.
Sie können die gesamte Stellungnahme als pdf-Datei unten angefügt ansehen
oder direkt auf die Webseite des DIJuF gehen
Stellungnahme DJIuF zur BGW für FBB.pdf