Stellungnahme des DIJuF zur Forderung der BGW auf Unfall-Pflichtversicherung für Bereitschaftspflegestellen
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Zahlungen für Bereitschafts-pflege und der Untrennbarkeit von unversicherten und zu versichernden Tätigkeiten in einer Familie hält das DIJuF die Meinung der Berufsgenossenschaft für rechtlich fragwürdig.
„für die überwiegende Mehrzahl der Bereitschaftspflegepersonen lässt sich eine Unfallversicherung bereits mangels Vorliegens einer selbständigen Tätigkeit nach „§ 2 Abs.1 Nr. 9 SGB VII nicht begründen. Allenfalls wird im Einzelfall bei Zahlung von sehr hohen Bereitschaftspflegegeldern eine Erwerbstätigkeit angenommen werden können. Doch selbst in einem solchen Fall erscheint aufgrund der Untrennbarkeit von unversicherten und versicherten Tätigkeiten die Annahme einer gesetzlichen Unfallversicherung rechtlich fragwürdig“.
Sie können die gesamte Stellungnahme als pdf-Datei unten angefügt ansehen
Im Rahmen seines DJI Online Thema 2012/03 - veröffentlicht das Institut das Fazit einer DJI-Studie, in der die Verselbstständigungsprozesse von jungen Menschen im Alter von 13 bis 32 Jahren untersucht wurden.
Vom 10.-12. September 2014 hat das Bundesforum Vormundschaft unter dem Titel „Von der Sorge zur Verantwortung” in Hamburg stattgefunden. Die Materialien, Vorträge etc. sind nun veröffentlicht.
Eine Recherche des DIJuF zeigte, dass es in der ärztlichen Praxis viele offene Fragen und sehr unterschiedliche Einschätzungen und Umgangsweisen mit dem Thema bzw. den betroffenen Jugendlichen gibt. Auch in der Fachliteratur und in vorliegenden Empfehlungen der Fachgesellschaften wurden nur wenige Hinweise zum medizinischen Vorgehen und zur Spurensicherung für diese besondere Gruppe gefunden. Das DIJuF hat daher zur Frage der ärztlichen Versorgung eine Expertise erarbeitet.
Das Deutsche Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht eV (DIJuF) hat am 14. September 2020 eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder veröffentlicht. Das Institut äußert sich in seiner Stellungnahme besonders zu den geplanten Veränderungen in familiengerichtlichen Verfahren und zu den Straftatbeständen bei sexualisierte Gewalt gegen Kinder. Ebenso hat der Paritätische Gesamtverband im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Gesetzentwurf Stellung genommen.
Neben der bereits Anfang Oktober veröffentlichen Synopse, hat nun das DIJuF - Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht - auch eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes erarbeitet, ebenso wie die IGFH. Die IGFH hat im Rahmen des 'Dialogforums Pflegekinder' intensiv auf die Praxissituation und die sich darauf ergebenden notwendigen Verbesserungsmöglichkeiten im Bereich der Pflegekinderhilfe hingewiesen. Inzwischen hat es eine Vielzahl von Stellungnahmen der verschiedenen Institutionen gegeben, auf die wir hier hinweisen.
Namensänderung eines Pflegekindes nach § 3 NamÄndG; Erhebung einer Verwaltungsgebühr bei den Pflegeeltern? § 3 NamÄndG, § 3 1. NamÄndVO - DIJuF-Rechtsgutachten 31.05.2012, N 8.200 An
Bundesarbeitsgemeinschaft Allgemeiner Sozialer Dienst (BAG ASD), Die Kinderschutz-Zentren, AFET Bundesverband für Erziehungshilfe e. V., Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e. V. (BVkE), Beratung und Familientherapie e.V. (DGSF), Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF), Deutscher Sozialgerichtstag e.V. (DSGT), Evangelischer Erziehungsverband e.V. (EREV), Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen e.V. (IGFH), Bundesrat
Mit großer Sorge haben die unterzeichnenden zehn Fachverbände drei Empfehlungen der Ausschüsse und den Beschluss des Bundesrates zum Kinderschutz im Rahmen der Beratungen
des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) zur Kenntnis genommen. Neben vielen wichtigen Hinweisen und Veränderungen gegenüber dem Entwurf der Regierung, fallen diese beschlossenen Regelungen leider deutlich hinter die Notwendigkeiten eines gelingenden Kinderschutzes zurück. Die zehn Verbände haben aus diesem Grund eine Stellungnahme zu den geplanten Vorschlägen erarbeitet.
Das SGB VIII hat als Bundesgesetz in einigen seiner Paragrafen "Landesrechtsvorbehalte" vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass die jeweiligen Bundesländer explizit benannte Teile eigenständig regeln können.
Die vorliegende Expertise wurde im Auftrag der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen (Koordinierungsstelle des Bundesforums Vormundschaft und Pflegschaft) vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF e. V.) und vom Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik (ISS e. V.) erstellt. Ein Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern nach § 1684 BGB. Eltern haben nicht nur ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind, sondern auch die Pflicht. Bei Kindern unter Vormundschaft stellt sich die Frage, wer in welcher Form für die Planung und Vorbereitung, Gestaltung und ggf. Begleitung des Umgangskontaktes mit den Eltern (oder anderen Angehörigen) oder aber für einen Ausschluss des Umgangs verantwortlich ist, da im Falle von Kindern und Jugendlichen unter Vormundschaft mehrere Institutionen und Fachkräfte in den Hilfeprozess und Hilfeplan involviert sind.
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Stellungnahme des DIJuF zur Forderung der BGW auf Unfall-Pflichtversicherung für Bereitschaftspflegestellen
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Das Fazit der Stellungnahme des DIJuF lautet:
„für die überwiegende Mehrzahl der Bereitschaftspflegepersonen lässt sich eine Unfallversicherung bereits mangels Vorliegens einer selbständigen Tätigkeit nach „§ 2 Abs.1 Nr. 9 SGB VII nicht begründen. Allenfalls wird im Einzelfall bei Zahlung von sehr hohen Bereitschaftspflegegeldern eine Erwerbstätigkeit angenommen werden können. Doch selbst in einem solchen Fall erscheint aufgrund der Untrennbarkeit von unversicherten und versicherten Tätigkeiten die Annahme einer gesetzlichen Unfallversicherung rechtlich fragwürdig“.
Sie können die gesamte Stellungnahme als pdf-Datei unten angefügt ansehen
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Stellungnahme DJIuF zur BGW für FBB.pdf