Stellungnahme zu direkten Pflegegeldzahlungen bei Vollzeitpflege durch Freie Jugendhilfeträger
Die Bayrische Finanzverwaltung hat zu Leistungen des Jugendamtes für die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, die über einen zwischengeschalteten freien Träger an die Pflegepersonen ausgezahlt werden, Stellung genommen und Bedingungen zur Einkommensteuer-Befreiung benannt.
Grundsätzlich handelt es sich bei den Leistungen des Jugendamtes oder des freien Trägers an die Pflegepersonen um steuerbare Leistungen im Sinne des § 2 EStG. Nach § 3 Nr. 11 EStG werden diese Zahlungen jedoch steuerfrei gestellt, wenn sie unmittelbar der Erziehung dienen und als Beihilfe aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.
Bei Pflegegeldern, die seitens des Jugendamtes zunächst an einen freien Träger überwiesen und von diesem wiederum an die Pflegepersonen ausgezahlt werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden.
Hierzu muss der Pflegeperson das ihr zustehende Pflegegeld direkt vom örtlichen Jugendamt bewilligt worden sein, so dass das Geld bei dem zwischengeschaltetenfreien Träger nur einen so genannten durchlaufenden Posten darstellt. Zur Annahme eines durchlaufenden Postens müssen eindeutige und unmissverständliche vertragliche Regelungen zwischen dem Jugendamt, dem freien Träger und der Pflegeperson/Erziehungsstelle i. S. d. § 33 SGB VIII bestehen. So sollte vertraglich zwischen allen Parteien festgehalten sein, dass das vom Jugendamt zweckgebunden an den freien Träger ausgezahlte Pflegegeld unverändert an die Pflegeperson weitergeleitet wird und sich durch diese formale, organisatorische Abwicklung dem Grunde und der Höhe nach am Pflegegeldanspruch der Pflegeperson nichts ändert. Außerdem sollten die Pflegepersonen mittels einer Vollmacht erklären, dass sie damit einverstanden sind, dass das örtliche Jugendamt das Pflegegeld über den freien Träger an sie weiterleitet, d. h. der freie Träger das Pflegegeld lediglich treuhänderisch in Empfang nimmt und ihnen auszahlt. Unter diesen Voraussetzungen gilt die für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG erforderliche offene Verausgabung als nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften und unter gesetzlicher Kontrolle verwirklicht.
Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG für Pflegegelder ist dagegen nicht möglich, wenn freie Träger den örtlichen Jugendämtern Pflegepersonen zur Verfügung stellen, diese Pflegepersonen betreuen und vergüten und den örtlichen Jugendämtern dann die gezahlten Pflegegelder in Rechnung stellen. Die Zahlungen erfolgen aus Mitteln eines nicht öffentlichen Rechtsträgers (z. B. eines eingetragenen Vereins). Es handelt sich auch dann nicht um öffentliche Mittel, wenn sie aus öffentlichen, für Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG zweckbestimmten Zuwendungen gespeist werden. Insoweit ist nicht gewährleistet, dass über die Mittel nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und die Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt.
Werden bei Zwischenschaltung eines freien Trägers die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG nicht erfüllt, können die Verträge zwischen den örtlichen Jugendämtern und den Pflegepersonen/ Erziehungsstellen i. S. d. § 33 SGB VIII dergestalt angepasst werden, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines „durchlaufenden Postens" bei den Trägern der freien Jugendhilfe vorliegen. Erfolgt die Vertragsanpassung bis zum Ablauf des Jahres 2010, kann die Steuerbefreiung in Ansprach genommen werden. Unterbleibt dagegen die entsprechende Anpassung, sind die Pflegegelder bei den Pflegepersonen als steuerpflichtige Leistungen nach § 18 EStG zu erfassen.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern
Die Stellungnahme finden Sie ebenfalls als pdf-Datei im Anhang
Wenn im Hilfeplan steht, dass das Kind dauerhaft und bis zur Verselbständigung bei uns Pflegeeltern leben soll, können dann die Eltern trotzdem noch darauf hin arbeiten, dass das Kind wieder bei ihnen leben soll?
Erstellt in Zusammenarbeit mit dem Initiativkreis „Mülheimer Adoptiv- und Pflegeeltern“, PAN- Pflege- und Adoptivfamilien in Nordrhein -Westfalen e.V., dem Landesjugendamt Rheinland, der Ev. Familienbildungsstätte Mülheim an der Ruhr, den Fachkräften der Wohlfahrtsverbände und des Kommunalen Sozialen Dienstes der Stadt Mülheim an der Ruhr
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. empfiehlt für das Jahr 2012 wie bereits im Vorjahr die Pauschalbeträge für den Sachaufwand sowie die Anerkennung der Pflege- und Erziehungsleistungen von Pflegepersonen aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise zu erhöhen. Auch der Pauschalbetrag für die Unfallversicherung sollte angepasst werden.
Großeltern gelten nicht als Herkunftsfamilien, sondern als eine 'andere Familie', wenn sie ihr Enkelkind bei sich aufnehmen. Zur Herkunftsfamilie zählen nur die Eltern und deren Kinder. Eine Vollzeitpflege im Sinne von § 33 SGB VIII wird demnach auch dann 'außerhalb des Elternhauses' gewährt, wenn - wie hier - die Pflegeeltern und ein Elternteil im selben Haushalt leben. Ein Auszug aus der Begründung mit Link zum kompletten Urteil.
Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf des Kindes/Jugendlichen ist dann gegeben, wenn besondere, über den allgemeinen Erziehungshilfebedarf hinausgehende Anforderungen auf Grund erheblicher Erziehungsschwierigkeiten und Entwicklungsbeeinträchtigungen, ggf. in Zusammenhang mit einer Behinderung, vorliegen. Um den Förderbedarf messen zu können, hat das Land Berlin einen Leitfaden erarbeitet, der Beeinträchtigungen des Kindes aufzeigt, die einen erweiterten Förderbedarf rechtfertigen.
Die Diakonie in Düsseldorf ist seit rund 80 Jahren in der Adoptions- und Pflegekindervermittlung tätig. Bis zu zehn Prozent der zu vermittelnden Kinder sind durch Krankheit und Behinderung belastet. Im Rahmen der „normalen“ Pflegekinderarbeit ist eine dem Bedarf entsprechende Begleitung dieser Kinder und ihrer Pflegefamilien aufgrund der hohen Fallzahlen (1:30) nicht zu gewährleisten. Bereits seit langem wurde deutlich, dass es notwendig war, hierfür einen gesonderten Vermittlungs- und Beratungsdienst vorzuhalten. Folgerichtig hat sich die Diakonie in Düsseldorf daher vor 10 Jahren zur Errichtung für einen speziellen Fachdienst für die Vermittlung und Betreuung von chronisch kranken und behinderten Pflegekindern entschieden.
§ 33 Satz 2 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Schaffung besonderer Pflegeformen für besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen. Jedoch erhalten heilpädagogische Pflegefamilien diesen Status (und die mit ihm verbundene höhere Honorierung) keineswegs immer, weil sie ein besonders entwicklungsbeeinträchtigstes Kind aufnehmen, sondern allein auf Grund der Tatsache, dass eine der Pflegepersonen über eine – regional sehr unterschiedlich interpretierte – besondere Qualifikation verfügt.
Der Deutsche Verein veröffentlicht jährlich neue Empfehlungen zur Höhe des Pflegegeldes in der Vollzeitpflege. Da die überwiegende Mehrheit der Bundesländer diese Empfehlungen übernehmen, gibt es vergleichbare Pauschalsätze in der Bundesrepublik. Die Höhe der Pauschalsätze richtet sich auch nach der Steigerung der Lebenshaltungskosten. Für das Jahr 2023 hat der Deutsche Verein 10 % Erhöhung vorgeschlagen. PFAD-Bundesverband hat in seiner Stellungnahme erläutert, dass diese Erhöhung des Pflegegeldes nicht ausreichend ist.
Stellungnahme zu direkten Pflegegeldzahlungen bei Vollzeitpflege durch Freie Jugendhilfeträger
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Wortlaut der Stellungnahme
Grundsätzlich handelt es sich bei den Leistungen des Jugendamtes oder des freien Trägers an die Pflegepersonen um steuerbare Leistungen im Sinne des § 2 EStG. Nach § 3 Nr. 11 EStG werden diese Zahlungen jedoch steuerfrei gestellt, wenn sie unmittelbar der Erziehung dienen und als Beihilfe aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.
Bei Pflegegeldern, die seitens des Jugendamtes zunächst an einen freien Träger überwiesen und von diesem wiederum an die Pflegepersonen ausgezahlt werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden.
Hierzu muss der Pflegeperson das ihr zustehende Pflegegeld direkt vom örtlichen Jugendamt bewilligt worden sein, so dass das Geld bei dem zwischengeschaltetenfreien Träger nur einen so genannten durchlaufenden Posten darstellt. Zur Annahme eines durchlaufenden Postens müssen eindeutige und unmissverständliche vertragliche Regelungen zwischen dem Jugendamt, dem freien Träger und der Pflegeperson/Erziehungsstelle i. S. d. § 33 SGB VIII bestehen. So sollte vertraglich zwischen allen Parteien festgehalten sein, dass das vom Jugendamt zweckgebunden an den freien Träger ausgezahlte Pflegegeld unverändert an die Pflegeperson weitergeleitet wird und sich durch diese formale, organisatorische Abwicklung dem Grunde und der Höhe nach am Pflegegeldanspruch der Pflegeperson nichts ändert. Außerdem sollten die Pflegepersonen mittels einer Vollmacht erklären, dass sie damit einverstanden sind, dass das örtliche Jugendamt das Pflegegeld über den freien Träger an sie weiterleitet, d. h. der freie Träger das Pflegegeld lediglich treuhänderisch in Empfang nimmt und ihnen auszahlt. Unter diesen Voraussetzungen gilt die für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG erforderliche offene Verausgabung als nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften und unter gesetzlicher Kontrolle verwirklicht.
Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG für Pflegegelder ist dagegen nicht möglich, wenn freie Träger den örtlichen Jugendämtern Pflegepersonen zur Verfügung stellen, diese Pflegepersonen betreuen und vergüten und den örtlichen Jugendämtern dann die gezahlten Pflegegelder in Rechnung stellen. Die Zahlungen erfolgen aus Mitteln eines nicht öffentlichen Rechtsträgers (z. B. eines eingetragenen Vereins). Es handelt sich auch dann nicht um öffentliche Mittel, wenn sie aus öffentlichen, für Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG zweckbestimmten Zuwendungen gespeist werden. Insoweit ist nicht gewährleistet, dass über die Mittel nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und die Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt.
Werden bei Zwischenschaltung eines freien Trägers die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG nicht erfüllt, können die Verträge zwischen den örtlichen Jugendämtern und den Pflegepersonen/ Erziehungsstellen i. S. d. § 33 SGB VIII dergestalt angepasst werden, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines „durchlaufenden Postens" bei den Trägern der freien Jugendhilfe vorliegen. Erfolgt die Vertragsanpassung bis zum Ablauf des Jahres 2010, kann die Steuerbefreiung in Ansprach genommen werden. Unterbleibt dagegen die entsprechende Anpassung, sind die Pflegegelder bei den Pflegepersonen als steuerpflichtige Leistungen nach § 18 EStG zu erfassen.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern
Die Stellungnahme finden Sie ebenfalls als pdf-Datei im Anhang
mit gleichem Wortlaut
Bayr FinMin Duchlaufende Posten Pflegegelder (2).pdf