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06.04.2010
Stellungnahme

Stellungnahme der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. zum Vormundschaftsreferentenentwurf

Inhaltlich kann die Kinderrechtekommission den im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Gesetzesänderungen grundsätzlich zustimmen; einzelne Punkte sollten aber dennoch überdacht werden. Zudem sollte die Reform zum Anlass genommen werden, noch im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens weitere, bislang nicht im Entwurf angesprochene Punkte aufzugreifen

Auszug aus der Stellungnahme zur besonderen Stärkung der Einzelvormundschaft - mit besonderem Hinweis auf Pflegeeltern als Vormünder ihrer Pflegekinder

1. Stärkung des Subsidiaritätsprinzips

Die Reform des Verhältnisses von Amtsvormund und Mündel muss einhergehen mit einer Verbesserung der Einzelvormundschaft, ist diese doch als gesetzliches Leitbild des Vormundschaftsrechts am besten geeignet, dem Bedürfnis nach einer kontinuierlichen persönlichen Beziehung zwischen Vormund und Mündel Rechnung zu tragen; zugleich können dadurch die Amtsvormünder weiter entlastet werden. Die Änderungen im Verhältnis Amtsvormund-Mündel schärfen mithin nur den Blick für die Notwendigkeit, die Einzelvormundschaften zu stärken, was auch die Arbeitsgruppe des BMJ „Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls – § 1666 BGB“ gefordert hat (Abschlussbericht vom 14.07.2009, Anl. 5, S. 4).

a) Da die klassische ehrenamtliche Vormundschaft, die ohne besondere fachliche Kenntnisse auskommt, angesichts der Komplexität der Verantwortungsbereiche nur noch in Ausnahmefällen genügt, müsste das Potential ehrenamtlicher Einzelvormünder durch ein verbessertes Angebot an fachlicher Schulung, Unterstützung und Beratung besser ausgeschöpft und die Bereitschaft zur Übernahme dieses Amtes erhöht werden (s. Zenz, DAVorm 2000, 365, 372). Ein möglicher Weg zur Erreichung dieses Ziels wäre die Formulierung von Schulung, Beratung und Begleitung von Einzelvormündern als Pflichtaufgabe des Jugendamtes sowie ein Rechtsanspruch des Vormunds auf regelmäßige und individuelle Beratung in § 53 SGB VIII. Entsprechend müsste die Beratungsaufgabe des Familiengerichts deutlicher betont und ggf. auch hier ein Rechtsanspruch des Vormunds in § 1837 Abs. 1 aufgenommen werden.

b) Das Potential an (ehrenamtlichen) Einzelvormündern könnte weiter dadurch erhöht werden, dass Pflegeeltern stärker als Vormünder in Betracht gezogen werden, soweit das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt und dort seine neue Bezugswelt gefunden hat, also in der Situation des § 1632 Abs. 4 (Staudinger/Salgo, 2007, § 1632 Rn. 69; zu Pflegeeltern als Vormünder LG abrufbar unter http://www.agsp.de/./html/a114.html 8 Frankfurt FamRZ 2009, 2103 m.w.N.; LG Hannover FamRZ 2007, 1909, 1910; Zenz, DAVorm 2000, 365, 373; Hoffmann, JAmt 2005, 116 ff.). Die Vormundschaft der Pflegeeltern böte zudem einen Weg zu größerer rechtlicher Verbundenheit von Pflegeeltern und Pflegekind und dadurch insgesamt zu größerer Sicherheit, dass die Verbindung aufrecht erhalten bleibt (s. LG Frankfurt FamRZ 2009, 2103). Auf diesem Weg könnte auch dem Anliegen von § 37 Abs. 1 S. 4 SGB VIII Rechnung getragen werden, wonach dann, wenn eine Refunktionalisierung der Herkunftsfamilie nicht innerhalb angemessener Zeit gelingt, eine dauerhafte anderweitige Lebensperspektive für das Kind gefunden werden muss (Staudinger/Coester, § 1666 Rn. 210). Weiter wäre denkbar, mit Hilfe einer Änderung des § 1777, der eine Beschränkung des Benennungsrechts der Eltern auf den Todesfall vorsieht, ein Recht der Pflegeeltern auf Bestellung zum Vormund einzuführen.
Nicht zuletzt könnte man darüber nachdenken, die Pflegeeltern nur in den Bereichen, an die sie sich heranwagen, in die Vormundschaft einzubinden und in den übrigen Teilen der elterlichen Sorge eine Ergänzungspflegschaft des Jugendamts vorzusehen.

c) Im Übrigen bedarf es eines klaren Bekenntnisses des Gesetzgebers zum uneingeschränkten Vorrang der Einzelvormundschaft vor der Amtsvormundschaft und einer deutlichen Abstufung bei der Bestellung des Vormunds, ausgehend vom ehrenamtlichen Einzelvormund über den beruflich tätigen Einzelvormund, danach dem Vereinsvormund bis hin zum Amtsvormund. Insoweit ist eine Korrektur der §§ 1791a und 1791b vonnöten, die zurzeit den Subsidiaritätsgrundsatz nur für die ehrenamtliche Einzelvormundschaft festschreiben.

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