Stellungnahme der Kinderschutzzentren zur SGB VIII-Reform
Der vorliegende "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen " (KJSG) greift viele Regelungen älterer Entwürfe auf, modifiziert und differenziert jedoch an einigen bedeutsamen Stellen. Das besondere Verdienst der vorliegenden Fassung liegt vor allem darin, die Perspektive hin zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe zu öffnen. Auch begrüßen die Kinderschutz-Zentren die Stärkung der Bedeutung präventiver Ansätze und die ausdrücklich gewollte Verbesserung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen und ihren Eltern als grundlegendes Gestaltungsprinzip der Kinder- und Jugendhilfe. In der vorliegenden Stellungnahme nehmen die Kinderschutzzentren zu ausgewählten Abschnitten und Regelungen genauer Stellung.
Auszüge aus der Stellungnahme der Kinderschutzzentren
Kinderschutz
Nach §8a Abs. 1 SGB VIII–Entwurf sind nun Berufsgeheimnisträger*innen, und zwar explizit Ärzt*innen sowie Angehörige anderer Heilberufe (gemäß §4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KKG), die dem Jugendamt Daten übermittelt haben, an der Gefährdungseinschätzung durch das Jugendamt nach Meldung eines Verdachts zu beteiligen.
In ihrer Reichweite greift die Norm zu kurz. Nimmt man die dahinter liegende Intention, die Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen und die Verantwortungsgemeinschaft zu stärken, ernst, so müsste der Kreis der einzubeziehenden Personen auch auf andere Leistungsträger der Jugendhilfe (freie Jugendhilfeträger, Einrichtungen der frühkindlichen Erziehung, Bildung und Betreuung wie etwa Kitas), zumindest aber auf alle Berufsgeheimnisträger*innen (Lehrer*innen und weitere) erweitert werden. [....] Die Kinderschutz-Zentren plädieren im §8a Abs. 1 SGB VIII–Entwurf daher für eine Überarbeitung bzw. Konkretisierung im Sinne einer Ermessensentscheidung des Jugendamtes.
In §37b SGB VIII–Entwurf werden für Pflegestellen Schutzkonzepte und Beschwerdewege etabliert.
Die Kinderschutz-Zentren begrüßen diese Rechtsnorm ausdrücklich. Es wird damit gesetzlich eine wichtige Lücke in der Praxis geschlossen. Zentral erscheint noch, Kriterien des Kinderschutzes auch in der Auswahl und Vorbereitung von Pflegestellen für die Aufnahme von Pflegekindern zu berücksichtigen.
In den §§45–47 SGB VIII–Entwurf werden Betriebserlaubnisse für Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche außerfamilial leben, hinsichtlich Schutzkonzepten und Aufsicht geschärft, Beschwerdewege und externe Beschwerdestellen verankert und die gegenseitige Informationspflicht zwischen belegendem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und erlaubniserteilender Behörde über Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder in der Einrichtung zu beeinträchtigen, festgeschrieben.
Die Kinderschutz-Zentren begrüßen die Regelungen, die die Rechte und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen stärken. Gelebte Schutzvereinbarungen mit einem guten internen und externen Beschwerdemanagement erscheinen als geeignetes Mittel, um auch präventiv Gefahren von Verletzungen des Kindeswohls in Einrichtungen entgegen zu wirken. Es braucht allerdings neben den gesetzlichen Grundlagen auch Qualifizierung und Unterstützung für Träger und Fachkräfte, beispielsweise wie Schutzkonzepte in einem stetigen Entwicklungs- und Beteiligungsprozess in den gelebten Alltag der Einrichtungen eingebunden werden können und nicht nur formal vorgehalten bleiben.
Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen
Generell und auch unter Aspekten eines verbesserten Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe begrüßen wir insbesondere die Regelungen, die zu mehr Beteiligung und einer verbesserten Subjektstellung angelegt sind. Wir begrüßen die im Entwurf als Ziel benannte Transparenz und Beteiligung in Hilfeprozessen ebenso wie die Berücksichtigung von Bindungs- und Beziehungsaspekten.
Verbesserungen für junge Volljährige im Hilfebezug und für CareLeaver*innen
In §41 SGB VIII–Entwurf werden Zugänge zu Hilfen für junge Volljährige erleichtert und Übergänge besser gestaltet. Die Kinderschutz-Zentren begrüßen die angedachten Veränderungen ausdrücklich, auch wenn sie unseres Erachtens in manchen Punkten noch weiter gehen könnten. Junge Menschen in Einrichtungen und Pflegestellen müssen bei ihren Schritten in die Eigenständigkeit verbindlich begleitet werden; dieser Sicht schließen wir uns an.
In §94 SGB VIII–Entwurf wird die Kostenbeteiligung der jungen Menschen für die gewährten Hilfen gesenkt.
Der Beitrag von jungen Menschen in Einrichtungen zu den Kosten von bisher 75 % ihres Einkommens (zusätzlich Vermögenswerte) wird auf 25 % (und Wegfall des Zugriffs auf Vermögen) gesenkt. Damit wird der Beitrag zwar abgeschmolzen, das Grundproblem einer weiteren Benachteiligung, die sich oftmals erst im weiteren biographischen Verlauf zeigt, bleibt aber bestehen.
Verbesserung der Bedingungen bei der Hilfeplanung sowie bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien und stationären Einrichtungen
In §36 SGB VIII-Entwurf werden im Entwurf die Beratung und Aufklärung von personensorgeberechtigten Eltern und Kindern im Rahmen der Hilfeplanung verbessert sichergestellt, der Schutz von Geschwisterbeziehungen gestärkt und die Einbeziehung auch nicht sorgeberechtigter Eltern in die Hilfeplanung gefördert. Hier geht es in der Tat um die im Referentenentwurf versprochene Stärkung von Kindern, Jugendlichen und Eltern; dies begrüßen die Kinderschutz-Zentren. Ein besonderes Anliegen ist uns dabei die Stärkung der Geschwisterbeziehung im Entwurf des §36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII.
In §37 Abs. 1 und 2 SGB VIII sowie §37c–Entwurf werden Beratung und Unterstützung sowie Beziehung zum Kind für Eltern auch bei außerfamilialer Unterbringung als Rechtsanspruch formuliert; Eltern und Unterbringungsstelle sollen verbindlicher gefördert zusammenarbeiten.
Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen außerhalb der Familie sind in der Vergangenheit häufig mit Beziehungsabbrüchen und Diskontinuität in Beziehungen zur Herkunftsfamilie einhergegangen. Insofern stellt der individuelle Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zum Kind (unter Berücksichtigung von Willen und Wohl der Kinder und Jugendlichen) bei Unterbringung außerhalb der Familie, und zwar unabhängig von Personensorge und Rückkehroptionen, einen Fortschritt in der Rechtsnorm dar. Im Sinne des Schaffens guter Übergänge ist auch die höhere Verbindlichkeit bei der Förderung des Zusammenwirkens von Eltern und Einrichtung bzw. Pflegestelle bei Unterbringung zu begrüßen. Dies bedeutet einen auch in der Finanzierung verbessert festgeschriebenen Beratungsanspruch nicht nur für die Eltern, sondern auch die Pflegestellen
In §37c SGB VIII–Entwurf werden Perspektiven zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie und Regelungen der Perspektivklärung und des Wunsch- und Wahlrechts entwickelt.
Auch hier geht es um die Möglichkeit gelingender Mitbestimmung für Kinder und Jugendliche. Transparenz ist dafür eine wesentliche Voraussetzung, auch diejenige über mögliche Perspektiven und deren Bedingungen. Dies unterstützen wir ebenso wie ein deutlicher formuliertes Wunsch- und Wahlrecht für die Adressat*innen als es im Entwurf gelungen ist. Dabei sind Kinder und Jugendliche, Eltern und Personensorgeberechtigte zu hören und in der Abwägung zu berücksichtigen.
Hilfen aus einer Hand für alle Kinder und Jugendlichen – inklusive Hilfe
Die inklusive Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe mit dem Kinder- und Jugendschutz und der einheitlichen sachlichen Zuständigkeit für junge Menschen muss gemeinsames Ziel und Anliegen sein. Die Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen ist eines der zentralen Themen und ebenso eine Forderung der Kinderschutz-Zentren. Wir unterstützen es, dass dieses Prinzip nun im Entwurf Eingang gefunden hat. Damit wird ein wichtiger Schritt getan.
Mehr Prävention vor Ort
Unter dieser Überschrift werden verschiedene Regelungen neu gefasst. Hilfen bei komplexen Problemlagen werden konkretisiert, Familien mit Belastungen sollen besser im Blick von Hilfeangeboten sein. Zugänglichkeit und Niedrigschwelligkeit sollen verbessert werden, Sozialraumorientierung ist ein wichtiges Stichwort. Dies begrüßen die Kinderschutz-Zentren im Grundsatz. Die Möglichkeiten der direkten Inanspruchnahme ambulanter Hilfen, d.h. ohne vorherige Antragstellung beim Jugendamt, ist ebenfalls ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Zu den Ausführungen gibt es jedoch aus unserer Sicht noch Nachbesserungsbedarf.
Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien
Die Regelungen zu einer stärkeren Beteiligung und besseren Ansprüchen von Kindern und Jugendlichen weisen grundsätzlich in die richtige Richtung und sind ein wichtiger Impuls zur Modernisierung der Kinder- und Jugendhilfe. In §4 SGB VIII–Entwurf ist die Stärkung von Selbstvertretungen und Selbsthilfe von Kindern, Jugendlichen und Eltern ein wichtiger Schritt, der allerdings rechtlich auch für Selbstvertretungsstrukturen auf Bundesebene entsprechend rechtlich ausgeführt werden müsste.
Fazit
Der Entwurf enthält viele wichtige Neuerungen, insbesondere was die Beteiligung und Positionierung von Kindern und Jugendlichen, Personensorgeberechtigten, Eltern und Initiativen betrifft. Darüber hinaus sind einige differenzierte Abwägungen und Regelungen in den Entwurf eingeflossen. Kritisch bewerten wir – wie auch schon bei den vorangegangenen Entwürfen des KJSG – die Regelungen zur Neugestaltung der Kinderschutzverfahrensnormen mit dem Ziel der verbesserten Kooperation, insbesondere zwischen Gesundheitswesen und Kinderund Jugendhilfe. Hiermit werden grundlegende Prinzipien des kooperativen und hilfeorientierten Kinderschutzes abgelöst.
Seit vier Jahren bieten die Kinderschutzzentren für interessierte Fachleute Fortbildungen im Rahmen einer Sommerhochschule zu Themen des Kinderschutzes an. So auch 2019. Nun wurden die Texte und Ergebnisse veröffentlicht. Die Texte zur 4. Sommerhochschule Kinderschutz geben einen fundierten Ein- und Überblick in die Inhalte der Sommerhochschule Kinderschutz, die vom 18. bis 20. September 2019 unter der Überschrift "Diversität im Kinderschutz gestalten" an der Hochschule Bremen stattfand. Bremer Schriften zur Sozialen Arbeit. Band 1. Hochschule Bremen.
Die Kinderschutzzentren hatten am 17./18. Juni aus Leipzig einen Digital-Kongress zum Thema "Sozial-emotional vernachlässigte Kinder - Probleme und Hilfen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Schule". Die sozial-emotionale Vernachlässigung ist natürlich auch für die Beteiligten in der Pflegekinderhilfe von großer Bedeutung.
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Kinderschutz
Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen
Hilfen aus einer Hand für alle Kinder und Jugendlichen – inklusive Hilfe
Mehr Prävention vor Ort
Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien
Fazit