Stellungnahme der Obersten Landesjugendbehörden zur SGB VIII - Reform
Reaktion der Landesjugendbehörden auf das Arbeitspapier des Bundesfamilienministeriums vom 23. August 2016. Dieses Papier stellt keine abschließende Stellungnahme dar. Es enthält die Punkte, die unter den Ländern mehrheitsfähig sind.
Die in der vom Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) am 23.08.2016 vorgelegten „Arbeits-fassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen“ formulierten Zielstellungen einer SGB VIII-Reform werden grundsätzlich geteilt.
I. Änderungsbedarfe allgemein
Mit dem Gesetz dürfen keine Leistungsausweitungen und kein unverhältnismäßiger Verwaltungsmehraufwand einhergehen. Es wird deshalb dringend angeraten,
die bewährten Begrifflichkeiten und Verfahren des SGB VIII beizubehalten,
sich in Bezug auf die Bezieher von Leistungen zur Teilhabe hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen und des Ablaufes bzw. der einzelnen Regelungen zum Leistungsplanverfahren am im BTHG vorgesehenen Gesamtplanverfahren zu orientieren, insbesondere auch um sicherzustellen, dass der Bedarf von Leis-tungsberechtigten, die nach Beendigung der Jugendhilfe Leistungen der Einglie-derungshilfe beziehen, in einem möglichst vergleichbaren Verfahren ermittelt wird,
sich in Bezug auf die Bezieher von HzE am bewährten Hilfeplanverfahren des SGB VIII zu orientieren, dessen (maßvolle) Weiterentwicklung nicht zu unverhält-nismäßigem Verwaltungsmehraufwand oder einer nicht zielführenden Regulierung führen darf,
durchgängig im Sinne einer einheitlichen Begriffsverwendung von „gleichberechtigter Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ zu sprechen sowie
in Bezug auf Leistungen zur Teilhabe konsequent auf das Bundesteilhabegesetz zu verweisen, es sei denn, dass diese ausdrücklich auf kinder- und jugendspezifische Bedarfe ausgerichtet sind (u.a. § 27 Abs. 3 SGB VIII und § 21a SGB VIII, Ergänzende Betreuung schulpflichtiger Jugendlicher mit Behinderungen, soweit diese nicht in den Schulgesetzen geregelt und durch die Schulen erbracht werden).
Es muss sichergestellt werden, dass die Eltern auch weiterhin bei der Wahrnehmung ihres Elternrechts aus Art. 6 GG zu unterstützen sind, und die Kinder- und Jugendhilfe die Familien als Ganzes berücksichtigt. Der Einbezug der Eltern und Erziehungsberechtigten ist deshalb durch einen gemeinsamen bzw. spiegelbildlich aufeinander bezogenen Rechtsanspruch explizit zu berücksichtigen.
Insgesamt ist stärker als in dem vorliegenden Arbeitsentwurf das partizipative Vorge-hen bezogen auf die Kinder, Jugendlichen, jungen Volljährigen, ihre Eltern und Sorgeberechtigten zu betonen.
Die Regelungen zum Hilfeplanverfahren bzw. zur Leistungsplanung nach §§ 36 ff. SGB VIII sind insgesamt zu unübersichtlich gefasst und daher erheblich stärker zu strukturieren und zu straffen.
Die Regelungen zur Finanzierung von Leistungen sind grundlegend umzugestalten und sollten sich sowohl an den hergebrachten Regelungen zur Dreiecksfinanzierung als auch an rechtssicheren Finanzierungsformen für sozialräumliche Angebote orientieren.
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Lisa Paus, hat in Berlin das neue ESF Plus-Programm „JUGEND STÄRKEN: Brücken in die Eigenständigkeit“ gestartet.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Evaluation herausgegeben zu den Auswirkungen aller Maßnahmen und Hilfsangebote, die auf Grund des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt ergriffen wurden.
Vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen an Pflegefamilien fragt das vorliegende Gutachten des Beirates des BmFSFJ danach, welche rechtlichen Neujustierungen und Anpassungen der sozialen Praxis erforderlich sind, um der Situation von Pflegekindern und ihrer Pflegefamilien besser gerecht zu werden.
Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen geben eine aktualisierte Broschüre heraus
- Bundesministerin Ursula von der Leyen hat den Familienreport 2009 vorgestellt
- Presseerklärung der AWO und des ZFF (Zukunftsforum Familie) zum Familienreport
Ein Arbeitspapier des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – September 2017 , in dem Kernpunkte zur Modernisierung des Adoptionsrechts vorgestellt werden.
Schutz des Kindeswohls von Pflegekindern. Auszüge aus dem Gutachten des wissenschaftlichen Beirats für Familienfragen des Bundesministeriums für Familien, Senioren,Frauen und Jugend vom Juni 2016. Vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen an Pflegefamilien fragt das Gutachten danach, welche rechtlichen Neujustierungen und Anpassungen der sozialen Praxis erforderlich sind, um der Situation von Pflegekindern und ihrer Pflegefamilien besser gerecht zu werden.
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Stellungnahme der Obersten Landesjugendbehörden zur SGB VIII - Reform
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Aus der Stellungnahme
Die in der vom Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) am 23.08.2016 vorgelegten „Arbeits-fassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen“ formulierten Zielstellungen einer SGB VIII-Reform werden grundsätzlich geteilt.
I. Änderungsbedarfe allgemein
Mit dem Gesetz dürfen keine Leistungsausweitungen und kein unverhältnismäßiger Verwaltungsmehraufwand einhergehen. Es wird deshalb dringend angeraten,
Es muss sichergestellt werden, dass die Eltern auch weiterhin bei der Wahrnehmung ihres Elternrechts aus Art. 6 GG zu unterstützen sind, und die Kinder- und Jugendhilfe die Familien als Ganzes berücksichtigt. Der Einbezug der Eltern und Erziehungsberechtigten ist deshalb durch einen gemeinsamen bzw. spiegelbildlich aufeinander bezogenen Rechtsanspruch explizit zu berücksichtigen.
Insgesamt ist stärker als in dem vorliegenden Arbeitsentwurf das partizipative Vorge-hen bezogen auf die Kinder, Jugendlichen, jungen Volljährigen, ihre Eltern und Sorgeberechtigten zu betonen.
Die Regelungen zum Hilfeplanverfahren bzw. zur Leistungsplanung nach §§ 36 ff. SGB VIII sind insgesamt zu unübersichtlich gefasst und daher erheblich stärker zu strukturieren und zu straffen.
Die Regelungen zur Finanzierung von Leistungen sind grundlegend umzugestalten und sollten sich sowohl an den hergebrachten Regelungen zur Dreiecksfinanzierung als auch an rechtssicheren Finanzierungsformen für sozialräumliche Angebote orientieren.
Stellungnahme