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14.11.2016

Stellungnahme der Obersten Landesjugendbehörden zur SGB VIII - Reform

Reaktion der Landesjugendbehörden auf das Arbeitspapier des Bundesfamilienministeriums vom 23. August 2016. Dieses Papier stellt keine abschließende Stellungnahme dar. Es enthält die Punkte, die unter den Ländern mehrheitsfähig sind.

Aus der Stellungnahme

Die in der vom Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) am 23.08.2016 vorgelegten „Arbeits-fassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen“ formulierten Zielstellungen einer SGB VIII-Reform werden grundsätzlich geteilt.

I. Änderungsbedarfe allgemein

Mit dem Gesetz dürfen keine Leistungsausweitungen und kein unverhältnismäßiger Verwaltungsmehraufwand einhergehen. Es wird deshalb dringend angeraten,

  • die bewährten Begrifflichkeiten und Verfahren des SGB VIII beizubehalten,
  • sich in Bezug auf die Bezieher von Leistungen zur Teilhabe hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen und des Ablaufes bzw. der einzelnen Regelungen zum Leistungsplanverfahren am im BTHG vorgesehenen Gesamtplanverfahren zu orientieren, insbesondere auch um sicherzustellen, dass der Bedarf von Leis-tungsberechtigten, die nach Beendigung der Jugendhilfe Leistungen der Einglie-derungshilfe beziehen, in einem möglichst vergleichbaren Verfahren ermittelt wird,
  • sich in Bezug auf die Bezieher von HzE am bewährten Hilfeplanverfahren des SGB VIII zu orientieren, dessen (maßvolle) Weiterentwicklung nicht zu unverhält-nismäßigem Verwaltungsmehraufwand oder einer nicht zielführenden Regulierung führen darf,
  • durchgängig im Sinne einer einheitlichen Begriffsverwendung von „gleichberechtigter Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ zu sprechen sowie
  • in Bezug auf Leistungen zur Teilhabe konsequent auf das Bundesteilhabegesetz zu verweisen, es sei denn, dass diese ausdrücklich auf kinder- und jugendspezifische Bedarfe ausgerichtet sind (u.a. § 27 Abs. 3 SGB VIII und § 21a SGB VIII, Ergänzende Betreuung schulpflichtiger Jugendlicher mit Behinderungen, soweit diese nicht in den Schulgesetzen geregelt und durch die Schulen erbracht werden).

Es muss sichergestellt werden, dass die Eltern auch weiterhin bei der Wahrnehmung ihres Elternrechts aus Art. 6 GG zu unterstützen sind, und die Kinder- und Jugendhilfe die Familien als Ganzes berücksichtigt. Der Einbezug der Eltern und Erziehungsberechtigten ist deshalb durch einen gemeinsamen bzw. spiegelbildlich aufeinander bezogenen Rechtsanspruch explizit zu berücksichtigen.

Insgesamt ist stärker als in dem vorliegenden Arbeitsentwurf das partizipative Vorge-hen bezogen auf die Kinder, Jugendlichen, jungen Volljährigen, ihre Eltern und Sorgeberechtigten zu betonen.

Die Regelungen zum Hilfeplanverfahren bzw. zur Leistungsplanung nach §§ 36 ff. SGB VIII sind insgesamt zu unübersichtlich gefasst und daher erheblich stärker zu strukturieren und zu straffen.

Die Regelungen zur Finanzierung von Leistungen sind grundlegend umzugestalten und sollten sich sowohl an den hergebrachten Regelungen zur Dreiecksfinanzierung als auch an rechtssicheren Finanzierungsformen für sozialräumliche Angebote orientieren.

Stellungnahme