Im Auftrag der Netzwerkstelle "Ombudschaft in der Jugendhilfe" hat Prof. Dr. Dr. h. c. Reinhard Wiesner ein Rechtsgutachten zur Implementierung von ombudschaftlichen Ansätzen der Jugendhilfe im SGB VIII geschrieben.
Wiesner kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass verschiedene Aspekte (u.a. die strukturelle Machtasymmetrie) die Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte von leistungsberechtigten Personen schwächen. Das Recht müsse ihnen daher „Instrumente zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe die identifizierten Nachteile ausgeglichen werden könnten“ (S. 9). Von diesem Anspruch ausgehend, prüft er, ob eine Ombudsschaftsstelle an bestehende Institutionen (z.B. Schiedsstelle, Verwaltungsgericht, Jugendhilfeausschuss) angeschlossen werden kann oder eine neue Institution etabliert werden sollte. Die Beratungsstellen müssten für Kinder und Jugendliche und ihre Familien leicht erreichbar und niederschwellig zugänglich sein. Gleichzeitig könne der Vermittlungs- und Schlichtungsauftrag bei Streitigkeiten nur mit ortsnahen Ombudsstellen erfüllt werden, bei der die Ansprechpartner(innen) schnell an Ort und Stelle sein können und die im Kontakt mit den Jugendämtern und Diensten und Einrichtungen stehen. Die Chancen für eine Realisierung ständen seiner Ansicht nach weit besser, wenn möglichst wenig neue Strukturen aufgebaut werden. Auf Grundlage dieser Überlegungen präferiert er Beratungs- und Beschwerdestellen auf der örtlichen Ebene, parallel zum Einzugsbiet der Jugendämter. Dabei favorisiert Wiesner das Modell einer Ombudsstelle, die beim Jugendhilfeausschuss angegliedert ist. Auf Grund der zu erwartenden Skepsis und Folgekosten empfiehlt er eine modellhafte Erprobung an verschiedenen Standorten. Zur Ausgestaltung im SGB VIII macht er konkrete Vorschläge für ergänzende Paragraphen 7a „Beratung und Schlichtung“ und 71a „Beratungs- und Schlichtungsstelle der Kinder- und Jugendhilfe“ im SGB VIII und für eine Rechtsverordnung über die Aufgaben der Beratungs- und Schlichtungsstelle.
Statement von Prof.Dr.Dr.h.c.Reinhard Wiesner am 31.1.2012 im Rahmen einer Anhörung vor der Hamburgischen Bürgerschaft zur kontrovers geführten Diskussion um die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
Statement von Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhard Wiesner am 31.1.2012 im Rahmen einer Anhörung vor der Hamburgischen Bürgerschaft zur kontrovers geführten Diskussion um die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe.
Stellungnahmen der Experten bei der Öffentliche Anhörung des Bundesrats vom 19.6.2017 zum Thema „Stärkung von Kindern und Jugendlichen“. Zwölf Personen und Institutionen sind vom Bundesrat gebeten worden, eine fachliche Stellungnahme für das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz zu erarbeiten. Die einzelnen Stellungnahmen beziehen sich auf unterschiedliche Änderungsvorschläge des Gesetzes, je nach Schwerpunkt, fachlicher Arbeit und Erfahrung des Experten.
Zu den Ankündigungen des BMFSFJ hinsichtlich der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts ein Referat von Prof. Dr. Reinhard Wiesner. Es gibt bis heute keinen transparenten Diskussionsprozess über den Änderungsbedarf und die Änderungsabsichten - sieht man einmal von den formelhaften Äußerungen im Koalitionsvertrag ab. Was Eltern, Kinder und Jugendliche wirklich wollen und was sie brauchen, danach wird nicht gefragt.
von:
Stellungnahme zur Ombudschaft in der Jugendhilfe
Themen:
Wiesner kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass verschiedene Aspekte (u.a. die strukturelle Machtasymmetrie) die Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte von leistungsberechtigten Personen schwächen. Das Recht müsse ihnen daher „Instrumente zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe die identifizierten Nachteile ausgeglichen werden könnten“ (S. 9). Von diesem Anspruch ausgehend, prüft er, ob eine Ombudsschaftsstelle an bestehende Institutionen (z.B. Schiedsstelle, Verwaltungsgericht, Jugendhilfeausschuss) angeschlossen werden kann oder eine neue Institution etabliert werden sollte. Die Beratungsstellen müssten für Kinder und Jugendliche und ihre Familien leicht erreichbar und niederschwellig zugänglich sein. Gleichzeitig könne der Vermittlungs- und Schlichtungsauftrag bei Streitigkeiten nur mit ortsnahen Ombudsstellen erfüllt werden, bei der die Ansprechpartner(innen) schnell an Ort und Stelle sein können und die im Kontakt mit den Jugendämtern und Diensten und Einrichtungen stehen. Die Chancen für eine Realisierung ständen seiner Ansicht nach weit besser, wenn möglichst wenig neue Strukturen aufgebaut werden. Auf Grundlage dieser Überlegungen präferiert er Beratungs- und Beschwerdestellen auf der örtlichen Ebene, parallel zum Einzugsbiet der Jugendämter. Dabei favorisiert Wiesner das Modell einer Ombudsstelle, die beim Jugendhilfeausschuss angegliedert ist. Auf Grund der zu erwartenden Skepsis und Folgekosten empfiehlt er eine modellhafte Erprobung an verschiedenen Standorten. Zur Ausgestaltung im SGB VIII macht er konkrete Vorschläge für ergänzende Paragraphen 7a „Beratung und Schlichtung“ und 71a „Beratungs- und Schlichtungsstelle der Kinder- und Jugendhilfe“ im SGB VIII und für eine Rechtsverordnung über die Aufgaben der Beratungs- und Schlichtungsstelle.
Das vollständige Gutachten finden Sie hier