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04.02.2013
Stellungnahme

Stellungnahme des PFAD Bundesverbandes

Stellungnahme des PFAD Bundesverbandes der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (KJVVG-E) und Entwurf der Ersten Änderungsverordnung zur Kostenbeitragsverordnung.

Stellungnahme des PFAD Bundesverbandes der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (KJVVG-E) und Entwurf der Ersten Änderungsverordnung zur Kostenbeitragsverordnung

Im vorliegenden Entwurf sind Regelungen enthalten, die Auswirkungen für Kinder in Pflegefamilien haben. Der PFAD Bundesverband begrüßt, dass ehrenamtliches Engagement von jungen Menschen nicht mehr als erstattungspflichtiger Betrag angerechnet werden muss. Gleichzeitig bitten wir, den Entwurf im Punkt 10 b noch einmal zu überarbeiten. Durch die bisherige Formulierung wird die Anrechnungsfreiheit ausschließlich „für ehrenamtliche Tätigkeit“ oder „eine Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich“ beschränkt. Nicht alle jugendlichen Pflegekinder sind mit ihren sozialen und emotionalen Kompetenzen in der Lage als Übungsleiter oder Anleiter im kulturellen Bereich tätig zu werden. Kleinere Aufträge, die zwar marktwirtschaftlich angebunden sind, aber eher als Taschengeldgröße anzusehen sind, sollten hier ebenfalls Berücksichtigung finden.

Diese kleinen wirtschaftlichen Aufträge bieten jungen Menschen, die in den Hilfen zur Erziehung leben, die Möglichkeit, Ausdauer, Selbstdisziplin und Zuverlässigkeit zu erwerben. Die Aneignung dieser sozial erwünschten Kompetenzen wird durch kleinere finanzielle Anreize – Arbeitsentgelt – motiviert. Dabei bewegen sich diese finanziellen Anreize in einer Größenordnung, die ein alterstypisches Taschengeld nicht übersteigt.

Die Neuerungen in der Kinder- und Jugendhilfestatistik sind unseres Erachtens für den Bereich der Vollzeitpflege unausgereift. Nach wie vor ist eine Unterscheidung von befristeten Unterbringungen - „zeitlich befristete Erziehungshilfe“ - zu Dauerpflegeverhältnissen – „auf Dauer angelegte Lebensform“ – wie sie im § 33 SGB VIII unterschieden werden nicht enthalten.

Es ist uns durchaus bewusst, dass Hilfeperspektiven sich ändern können. Aus diesem Grund empfehlen wir die Kinder-und Jugendhilfestatistik um einen Bereich zu erweitern, der die nach § 36 geplante Perspektive als „zeitlich befristete Erziehungshilfe“ oder „auf Dauer angelegte Lebensform“ mit erfasst. Über diese Erhebungspflicht können mehrere Bereiche zuverlässiger abgebildet werden, als dies bisher der Fall war und gleichzeitig in die Hilfeplanung das Element von „permanency planning“ erfasst werden.

Die Veränderungen in der Statistik bezüglich Adoption sind begrüßenswert. Nach wie vor gibt es aber auch danach noch keine Aussagen über Adoptionen, die im Ausland vollzogen wurden und in Deutschland lediglich anerkannt werden sollen.

Ein sehr wichtiger Regelungsbereich, der in zwölf Monaten ausläuft, ist weiterhin offen. Kinder mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen haben auch ein Recht, in einer Familie aufwachsen zu können.