Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf, in dem eine bessere Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten vor, während und nach einer Adoption festgeschrieben werden soll. Weiterhin sollen Adoptionen aus dem Ausland, die ohne Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen, eingedämmt werden.
Aus der Veröffentlichung des Deutschen Vereins zur Stellungnahme:
Seit der letzten Reform des Adoptionsrechts im Jahr 1976 haben sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen stark gewandelt; die rechtlichen Rahmenbedingen haben diesen Wandel bisher nicht abbilden können. Einzig die Auslandsadoption hat durch die Implementierung des Haager Adoptionsübereinkommens im Jahr 2002 weitgehende neue Regelungen erfahren, die nunmehr einer Nachjustierung bedürfen.
Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins begrüßt deshalb den vorliegenden Referentenentwurf, der vor dem Hintergrund der Forschungsergebnisse des Expertise- und Forschungszentrums Adoption (EFZA) und der Forderungen der Länder (Positionspapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter 2017) zentrale Aspekte der Adoptionsvermittlung adressiert. Im Zentrum stehen eine bessere Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten vor, während und nach einer Adoption sowie die Förderung von Informationsaustausch und Kontakt zwischen Herkunftsfamilie und Adoptivfamilie und die Eindämmung von Adoptionen aus dem Ausland, die ohne Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle durchgeführt werden. Durch klare Zuständigkeitsregelungen – insbesondere wird im Bereich der Zuständigkeiten die bisherige Möglichkeit, dass Jugendämter Auslandsvermittlung durchführen, gestrichen sowie die Eignungsprüfung und Vermittlung zwischen der örtlichen Ebene und der spezialisierten Auslandsvermittlungsstelle in einen allgemeinen Teil und eine auslandsbezogene Prüfung aufgeteilt – und durch finanzielle Förderung der Tätigkeit der freien Träger für Auslandsvermittlung sollen die Strukturen der Adoptionsvermittlung gestärkt werden. An einigen Stellen wird die bisherige Übung in konkrete Regelungen (z.B. zur Rückgabe der Zulassung) gegossen.
Aufgrund der Kürze der gesetzten Stellungnahmefrist konnte eine Beschlussfassung des Präsidiums des Deutschen Vereins nicht erfolgen. Vorliegend nimmt die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins Stellung. Insofern sind die Anmerkungen nicht abschließend.
Ein Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge über die Frage, ob nicht mitwirkungsbereite Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren außerhalb der Jugendhilfe in Obdachlosenunterkünfte aufgenommen werden dürfen.
Der Deutsche Verein empfiehlt die Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2014 um 1,7 %. Auch die Pauschalbeträge für die Unfallversicherung und Alterssicherung sollten angepasst werden.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat in einer Empfehlung die Erhöhung der monatlichen Pauschalbeträge zur Vollzeitpflege für das Jahr 2009 um 3 % vorgeschlagen.
Der Deutsche Verein spricht sich in diesen Empfehlungen dafür aus, in Einrichtungen, die gemäß § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis bedürfen, die Beteiligungsverfahren weiterzuentwickeln und zu qualifizieren sowie Beschwerdemöglichkeiten verbindlich zu etablieren.
Eine Rufbereitschaft zum Schutz von Kindern in Gefährdungslagen außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes kann nicht auf einen freien Träger übertragen werden, da dieser nicht dazu berechtigt ist, Kinder in Obhut nehmen zu können. Darauf weist ein kurzes Gutachten des Deutschen Vereins vom 9. März 2020 hin.
Der Deutsche Verein hat ein Gutachten zu der Frage erstellt, ob es ein generelles Mindestalter für den Anspruch auf den § 35a SGB 8 (seelische Behinderung) gibt.
Ein Gutachten des Deutschen Vereins vom Dezember 2013 zur örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 54 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 44 SGB VIII sowie zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenträgerschaft für die Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat wie jedes Jahr eine Empfehlung zu den Erhöhungen des Pflegegeldes in der Vollzeitpflege für 2020 herausgegeben.
§ 33 Satz 2 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Schaffung besonderer Pflegeformen für besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen. Jedoch erhalten heilpädagogische Pflegefamilien diesen Status (und die mit ihm verbundene höhere Honorierung) keineswegs immer, weil sie ein besonders entwicklungsbeeinträchtigstes Kind aufnehmen, sondern allein auf Grund der Tatsache, dass eine der Pflegepersonen über eine – regional sehr unterschiedlich interpretierte – besondere Qualifikation verfügt.
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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
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Aus der Veröffentlichung des Deutschen Vereins zur Stellungnahme:
Seit der letzten Reform des Adoptionsrechts im Jahr 1976 haben sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen stark gewandelt; die rechtlichen Rahmenbedingen haben diesen Wandel bisher nicht abbilden können. Einzig die Auslandsadoption hat durch die Implementierung des Haager Adoptionsübereinkommens im Jahr 2002 weitgehende neue Regelungen erfahren, die nunmehr einer Nachjustierung bedürfen.
Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins begrüßt deshalb den vorliegenden Referentenentwurf, der vor dem Hintergrund der Forschungsergebnisse des Expertise- und Forschungszentrums Adoption (EFZA) und der Forderungen der Länder (Positionspapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter 2017) zentrale Aspekte der Adoptionsvermittlung adressiert. Im Zentrum stehen eine bessere Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten vor, während und nach einer Adoption sowie die Förderung von Informationsaustausch und Kontakt zwischen Herkunftsfamilie und Adoptivfamilie und die Eindämmung von Adoptionen aus dem Ausland, die ohne Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle durchgeführt werden. Durch klare Zuständigkeitsregelungen – insbesondere wird im Bereich der Zuständigkeiten die bisherige Möglichkeit, dass Jugendämter Auslandsvermittlung durchführen, gestrichen sowie die Eignungsprüfung und Vermittlung zwischen der örtlichen Ebene und der spezialisierten Auslandsvermittlungsstelle in einen allgemeinen Teil und eine auslandsbezogene Prüfung aufgeteilt – und durch finanzielle Förderung der Tätigkeit der freien Träger für Auslandsvermittlung sollen die Strukturen der Adoptionsvermittlung gestärkt werden. An einigen Stellen wird die bisherige Übung in konkrete Regelungen (z.B. zur Rückgabe der Zulassung) gegossen.
Aufgrund der Kürze der gesetzten Stellungnahmefrist konnte eine Beschlussfassung des Präsidiums des Deutschen Vereins nicht erfolgen. Vorliegend nimmt die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins Stellung. Insofern sind die Anmerkungen nicht abschließend.