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05.04.2019

Mit unabhängigen Ombudsstellen die Qualität in der Kinder- und Jugendhilfe stärken

Das Positionspapier des AFET-Fachausschusses Jugendhilferecht und -politik setzt sich mit der Bedeutung und Notwendigkeit von Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe auseinander. AFET unterstützt Einrichtung und unabhängige Arbeit dieser Ombudsstellen und möchte eine klare Verankerung dieser Stellen im Rahmen der Reform des SGB VIII.
Folgende Empfehlungen finden Sie am Ende des Positionspapieres:

 Auf bundes- und landesgesetzlicher Ebene sollten die Voraussetzungen für interne Beschwerdestellen in Jugendämtern und für eine nachhaltige Verankerung der Ombudsstellen geschaffen werden.

 Die regionalen Strukturen in der Jugendhilfe sind bei der Schaffung von Ombudsstellen angemessen zu berücksichtigen.

 Die strukturelle Unabhängigkeit externer Ombudsstellen als ein zentrales Qualitätsmerkmal für die Beratung von jungen Menschen und ihren Familien sollte sichergestellt werden.

 Öffentliche und freie Jugendhilfeträger verantworten den Aufbau und Betrieb von organisationsgebundenen Beschwerde- und Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe gemeinsam.

 Eine wesentliche Prämisse für das Erreichen der Zielgruppe sind niederschwellige Zugänge für die Inanspruchnahme der Ombudsstellen. Es sollten jeweils regionale, gut erreichbare Angebote auf kommunaler Ebene geschaffen werden. Berücksichtigt werden sollte auch die Möglichkeit der Nutzung von digitalen Medien.

 Die gesetzlichen Regelungen zur Beteiligung und Beschwerdemöglichkeiten für junge Menschen und deren Familien sind bei der anstehenden SGB VIII-Reform weiterzuentwickeln. Bei der geplanten Ergänzung des § 9a-SGB VIII-KJSG reicht eine Kann-Regelung nicht aus und sollte auf einen Rechtsanspruch auf eine ombudschaftliche Beratung der jungen Menschen und ihrer Familien erweitert und konkretisiert werden.

 Der FA JHR empfiehlt, gesetzlich festzuschreiben, dass auf Wunsch der jungen Menschen die Ombudsperson als „Beistand“, bzw. Vertrauensperson zu Gesprächen hinzugezogen werden kann (z.B. beim Hilfeplangespräch).

 Für die Arbeit einer unabhängigen Ombudsstelle kann in Konfliktfällen die Akteneinsicht unter Berücksichtigung des Datenschutzes unerlässlich sein und sollte entsprechend gesetzlich geregelt werden.

 Die Kooperation und Vernetzung von Landesjugendämtern/Jugendämtern und Ombudsstellen ist strukturell zu verankern, um Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten für junge Menschen zu stärken, z.B. durch Verfahrensabsprachen zwischen Jugendamt und Ombudsstelle.

 Die Finanzierung sollte durch öffentliche und freie Träger erfolgen. Für die Einzelfallberatung empfiehlt der FA JHR eine rahmenvertraglich vereinbarte, entgeltbasierte Finanzierung. Zum Aufbau und Betrieb von Beschwerdestellen in Jugendämtern (kommunale Infrastruktur) empfiehlt der FA JHR eine zweckgebundene Anschubfinanzierung aus Landes- und Bundesmitteln. Alternativ sollte auf Bundesebene eine Stiftung des öffentlichen Rechts geprüft werden.