Das Kompetenzzentrum Pflegekinder ist eine bundesweit agierende Institution, bei der die Pflegekinder und ihre beiden Familien im Mittelpunkt stehen. Wir verstehen uns als Fachdienst für die Pflegekinderhilfe und unterstützen Pflegekinderdienste von Jugendämtern und freien Trägern bei der Entwicklung von Konzepten, bei der Organisation von Fortbildungen für Fachkräfte und bei der Durchführung von Evaluationen in diesem Bereich. Insgesamt arbeiten wir gemeinsam mit unterschiedlichen Organisationen und Institutionen an der Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe. Entsprechend besteht das Team aus Praktikerinnen und Praktikern, sowie Juristinnen und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die auf dem Gebiet der Pflegekinderhilfe ausgewiesen sind.
Die Stellungnahme des Kompetenzzentrum Pflegekinder zum aktuellen Regierungsentwurf kann sich nur auf die Teile beziehen, die die Pflegekinderhilfe betreffen, da damit das grundlegende Arbeitsfeld des Zentrums angesprochen ist.
Das Kompetenzzentrum Pflegekinder – als in der Praxis tätige Institution – begrüßt ausdrücklich die im Regierungsentwurf niedergelegten Regelungen zur Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe.
Auch wenn an einzelnen Regelungen noch Detailkritik geübt werden kann und Korrekturen vorzunehmen sind, so ist doch erkennbar, dass mit den neuen Regelungen eine Verbesserung der Bedingungen für Pflegekinder, Pflegefamilien und die leiblichen Eltern verbunden ist.
Die neuen Regelungen balancieren das Verhältnis von Pflegeltern und leiblichen Eltern besser aus, indem die Beratung und Unterstützung für alle Beteiligten gestärkt wird (§§ 37 und 37a SGB VIII-E). Die leiblichen Eltern geraten damit stärker in den Blick als bislang und werden damit der Rolle gerecht, die sie weiterhin für das Leben der Pflegekinder besitzen. Erstmalig erhalten Eltern unabhängig von der Personensorge-berechtigung einen eigenen Rechtsanspruch, was vom Kompetenzzentrum Pflegekinder ausdrücklich befürwortet wird.
Es werden auch die Rechte der Kinder und Jugendlichen gestärkt, die nun einen uneingeschränkten individuellen Beratungsanspruch erhalten und sich darüber hinaus mit ihren Anliegen an eine einzurich-tende Ombudsstelle (leider nur als Kann-Leistung) wenden können (§§ 8 Abs. 3 und 9a SGB VIII-E).
Wird die Unterbringung eines Kindes außerhalb der eigenen Familie erforderlich, ist es Aufgabe der Sozialen Dienste, gemeinsam mit den Beteiligten die Perspektiven der Hilfe zu klären. Dabei handelt es sich um einen Prozess, der dokumentiert werden muss. So verstanden begrüßt das Kompetenzzentrum Pflegekinder die Vorgaben zur Perspektivklärung im Rahmen der Hilfeplanung (§ 36a SGB VIII-E).
Um denjenigen Pflegekindern, die ihren neuen Lebensmittelpunkt in einer Pflegefamilie gefunden haben, Sicherheit zu geben, soll möglich werden, dass – unter der Voraussetzung, dass eine Verbesserung der Erziehungsverhältnisse in der leiblichen Familie trotz entsprechender Beratung und Unterstützung in einem vertretbaren Zeitrahmen nicht erreicht werden kann -, eine Verbleibensanordnung auch für einen längerfristigen Zeitraum ausgesprochen werden kann.
Wichtig ist, dass diese Anordnung wieder aufgehoben werden kann, unter der Voraussetzung, dass die leiblichen Eltern ihr Kind wieder selbst erziehen können und eine Rückkehr dem Kindeswohl nicht widerspricht. Beides dient dem Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebens-verhältnissen (§ 1632 Abs. 4, § 1696 Abs. 3, § 1697a Abs. 2 BGB-E).
Mit Blick auf die Careleaver aus der stationären Jugendhilfe, aber auch etwa Pflegekinder mit Behinderungen, für die leider noch keine inklusive Lösung erreicht werden konnte, wird eine rechtzeitige Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger rechtlich geregelt. Damit ist die Hoffnung verbunden, dass Unterstützungslücken und finanzielle Engpässe vermieden werden (§ 36b SGB VIII-E).
Begrüßt werden außerdem die Reduzierung des Kostenbeitrags für junge Menschen (§ 94 Abs. 6 SGB VIII-E) und die Regelung der Leistungsvereinbarungen mit freien Trägern in der Pflegekinderhilfe (§ 78 Abs. 2 SGB VIII-E).
Am 23.05.2017 wurde von den Fachausschüssen des Bundesrates empfohlen, in § 41 SGB VIII das Wort „soll“ durch das Wort „kann“ zu ersetzen. Es ist in der Fachwelt unbestritten, dass junge Erwachsene, die auf Grund ihrer individuellen Situation noch Hilfe für die Entwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit benötigen, diese auch bekommen müssen. Es ist daher unbedingt notwendig, den § 41 SGB VIII zu stärken und eine längerfristige Nachbetreuung zur Festigung der Lebenssituation der jungen Menschen vorzusehen – und nicht die aktuelle „Soll-Leistung“ auf eine „Kann-Leistung“ herunter-zustufen. Die Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige als Kann-Leistung wird vom Kompetenz-zentrum Pflegekinder aus fachlichen Gründen vehement abgelehnt.
Ebenso werden vom Kompetenzzentrum Pflegekinder mit Leistungseinschränkungen verbundene Sonderregelungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge abgelehnt.
Es kann festgehalten werden, dass das KJSG in der Fassung des Regierungsentwurfs nach kleineren Korrekturen eine gute Ausgangslage für die fachliche Debatte und Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe bietet und mit Blick auf die Pflegekinderhilfe eine deutliche Verbesserung der Situation der Kinder, der Pflegeeltern und insbesondere der leiblichen Eltern bedeutet.
Für Pflegekinder gibt es noch ganz andere Gründe sich mit ihrer Lebensgeschichte auseinanderzusetzen. So unterschiedlich ihre persönlichen Situationen auch sein mögen, Pflegekinder haben dennoch eine Vielzahl von gemeinsamen Themen.
Abschlussbericht eines Projektes zur Analyse von Chancen und Grenzen der Vormundschaft durch Pflegeeltern. Das Bundesforum Vormundschaft hat im Auftrag des Kompetenzzentrums Pflegekinder untersucht, wie die Praxis in den Jugendämtern Vormundschaften durch Pflegeeltern einordnet. Die zentrale, forschungsleitende Frage dieser Untersuchung lautet: Welche Chancen und Grenzen von Pflegeeltern-Vormundschaft werden von der Praxis der Amtsvormundschaften und des Pflegekinderdienstes wahrgenommen? Zur Beantwortung der Frage gab es Interviews mit ExpertInnen und eine Fachkräfte-Onlinebefragung von Jugendämtern aus Baden-Württemberg und Brandenburg.
Wie können Pflegefamilien in Berlin besser unterstützt werden, die Kindern und Jugendlichen in schwierigen Lebenslagen und in Notsituationen einen guten Ort des Aufwachsens bieten? In seinem Positionspapier fordert der Paritätische Berlin die Landespolitik dringend auf, die Situation der Pflegekinderhilfe in Berlin umgehend zu verbessern. Er weist ausdrücklich daraufhin, dass die Leistungen für die Pflegeeltern seit 12 Jahren nicht erhöht worden sind und verlangt schnellste Anpassung an die aktuellen Entwicklungen.
Die Perspektive gGmbH und das Kompetenzzentrum Pflegekinder e.V. haben mit Unterstützung weiterer Träger ein Projekt durchgeführt, welches Praxiskonzepte in der Zusammenarbeit mit Eltern von Pflegekindern aufbauen, etablieren und weiterentwickeln wollte. Der Abschlussbericht des Projektes steht nun zur Verfügung.
In dem vom BMFSFJ geförderten Projekt "Ehrenamtliche Einzelvormundschaft und Pflegekinderhilfe - Chancen, Grenzen, Gestaltungsmöglichkeiten" beschäftigt sich das Kompetenzzentrum Pflegekinder e. V. u.a. mit den unterschiedlichen Aspekten und Ebenen, auf denen Haltung und Bewusstsein über Migrationsfragen zum Tragen kommen. Die Frage nach Migrationssensibilität muss auch für eine qualifizierte Arbeit in der Pflegekinderhilfe verstärkt in den Fokus genommen werden.
Das Kompetenz-Zentrum Pflegekinder e.V. hat eine Dokumentation des Fachtages vom 19. Juni 2017 in Berlin veröffentlicht - mit den Vorträgen, Ergebnissen der Workshops und Fotos.
von:
Verbesserung der Bedingungen für Pflegekinder, Pflegefamilien und die leiblichen Eltern
Themen:
Stellungnahme
Das Kompetenzzentrum Pflegekinder ist eine bundesweit agierende Institution, bei der die Pflegekinder und ihre beiden Familien im Mittelpunkt stehen. Wir verstehen uns als Fachdienst für die Pflegekinderhilfe und unterstützen Pflegekinderdienste von Jugendämtern und freien Trägern bei der Entwicklung von Konzepten, bei der Organisation von Fortbildungen für Fachkräfte und bei der Durchführung von Evaluationen in diesem Bereich. Insgesamt arbeiten wir gemeinsam mit unterschiedlichen Organisationen und Institutionen an der Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe. Entsprechend besteht das Team aus Praktikerinnen und Praktikern, sowie Juristinnen und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die auf dem Gebiet der Pflegekinderhilfe ausgewiesen sind.
Die Stellungnahme des Kompetenzzentrum Pflegekinder zum aktuellen Regierungsentwurf kann sich nur auf die Teile beziehen, die die Pflegekinderhilfe betreffen, da damit das grundlegende Arbeitsfeld des Zentrums angesprochen ist.
Das Kompetenzzentrum Pflegekinder – als in der Praxis tätige Institution – begrüßt ausdrücklich die im Regierungsentwurf niedergelegten Regelungen zur Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe.
Auch wenn an einzelnen Regelungen noch Detailkritik geübt werden kann und Korrekturen vorzunehmen sind, so ist doch erkennbar, dass mit den neuen Regelungen eine Verbesserung der Bedingungen für Pflegekinder, Pflegefamilien und die leiblichen Eltern verbunden ist.
Die neuen Regelungen balancieren das Verhältnis von Pflegeltern und leiblichen Eltern besser aus, indem die Beratung und Unterstützung für alle Beteiligten gestärkt wird (§§ 37 und 37a SGB VIII-E). Die leiblichen Eltern geraten damit stärker in den Blick als bislang und werden damit der Rolle gerecht, die sie weiterhin für das Leben der Pflegekinder besitzen. Erstmalig erhalten Eltern unabhängig von der Personensorge-berechtigung einen eigenen Rechtsanspruch, was vom Kompetenzzentrum Pflegekinder ausdrücklich befürwortet wird.
Es werden auch die Rechte der Kinder und Jugendlichen gestärkt, die nun einen uneingeschränkten individuellen Beratungsanspruch erhalten und sich darüber hinaus mit ihren Anliegen an eine einzurich-tende Ombudsstelle (leider nur als Kann-Leistung) wenden können (§§ 8 Abs. 3 und 9a SGB VIII-E).
Wird die Unterbringung eines Kindes außerhalb der eigenen Familie erforderlich, ist es Aufgabe der Sozialen Dienste, gemeinsam mit den Beteiligten die Perspektiven der Hilfe zu klären. Dabei handelt es sich um einen Prozess, der dokumentiert werden muss. So verstanden begrüßt das Kompetenzzentrum Pflegekinder die Vorgaben zur Perspektivklärung im Rahmen der Hilfeplanung (§ 36a SGB VIII-E).
Um denjenigen Pflegekindern, die ihren neuen Lebensmittelpunkt in einer Pflegefamilie gefunden haben, Sicherheit zu geben, soll möglich werden, dass – unter der Voraussetzung, dass eine Verbesserung der Erziehungsverhältnisse in der leiblichen Familie trotz entsprechender Beratung und Unterstützung in einem vertretbaren Zeitrahmen nicht erreicht werden kann -, eine Verbleibensanordnung auch für einen längerfristigen Zeitraum ausgesprochen werden kann.
Wichtig ist, dass diese Anordnung wieder aufgehoben werden kann, unter der Voraussetzung, dass die leiblichen Eltern ihr Kind wieder selbst erziehen können und eine Rückkehr dem Kindeswohl nicht widerspricht. Beides dient dem Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebens-verhältnissen (§ 1632 Abs. 4, § 1696 Abs. 3, § 1697a Abs. 2 BGB-E).
Mit Blick auf die Careleaver aus der stationären Jugendhilfe, aber auch etwa Pflegekinder mit Behinderungen, für die leider noch keine inklusive Lösung erreicht werden konnte, wird eine rechtzeitige Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger rechtlich geregelt. Damit ist die Hoffnung verbunden, dass Unterstützungslücken und finanzielle Engpässe vermieden werden (§ 36b SGB VIII-E).
Begrüßt werden außerdem die Reduzierung des Kostenbeitrags für junge Menschen (§ 94 Abs. 6 SGB VIII-E) und die Regelung der Leistungsvereinbarungen mit freien Trägern in der Pflegekinderhilfe (§ 78 Abs. 2 SGB VIII-E).
Am 23.05.2017 wurde von den Fachausschüssen des Bundesrates empfohlen, in § 41 SGB VIII das Wort „soll“ durch das Wort „kann“ zu ersetzen. Es ist in der Fachwelt unbestritten, dass junge Erwachsene, die auf Grund ihrer individuellen Situation noch Hilfe für die Entwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit benötigen, diese auch bekommen müssen. Es ist daher unbedingt notwendig, den § 41 SGB VIII zu stärken und eine längerfristige Nachbetreuung zur Festigung der Lebenssituation der jungen Menschen vorzusehen – und nicht die aktuelle „Soll-Leistung“ auf eine „Kann-Leistung“ herunter-zustufen. Die Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige als Kann-Leistung wird vom Kompetenz-zentrum Pflegekinder aus fachlichen Gründen vehement abgelehnt.
Ebenso werden vom Kompetenzzentrum Pflegekinder mit Leistungseinschränkungen verbundene Sonderregelungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge abgelehnt.
Es kann festgehalten werden, dass das KJSG in der Fassung des Regierungsentwurfs nach kleineren Korrekturen eine gute Ausgangslage für die fachliche Debatte und Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe bietet und mit Blick auf die Pflegekinderhilfe eine deutliche Verbesserung der Situation der Kinder, der Pflegeeltern und insbesondere der leiblichen Eltern bedeutet.
Berlin, 01.06.2017
Kompetenzzentrum Pflegekinder e.V.
Geschäftsstelle
Stresemannstr. 78
10963 Berlin
Tel. 030 21 00 21 21
Fax. 030 21 00 21 24
Mail. info@kompetenzzentrum-pflegekinder.de
Stellungnahme auf der Webseite des Kompetenz-Zentrums